Der auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günther H***** kommt Berechtigung zu.Der auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günther H***** kommt Berechtigung zu.
Zum Schuldspruchfaktum l.:
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen bestand zwischen dem Angeklagten Günther H***** und der von Wilhelm T***** vertretenen T***** GmbH eine mehrjährige Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen die genannte Gesellschaft mit sämtlichen Elektroinstallationsarbeiten in den Sanierungsobjekten EZ 728 GB 63106 ***** betraut wurde. Die Rechnungen wurden laufend bezahlt; erst aus Anlass der Rechnungslegung vom 17. Jänner 2001 kam es zu einer Zahlungsstockung, wobei es dem Angeklagten noch gelang, von der sich auf 12.332,56 belaufenden Rechnungssumme 8.092,99 EUR abzudecken (US 6). Die nächste Rechnung wurde am 4. Oktober 2001 über 56.006,68 EUR gelegt und vom - seit einem am Anfang des Jahres 2001 erlittenen Schlaganfall zu 80 Prozent invaliden (US 4) – Angeklagten nicht bezahlt.
Zur subjektiven Tatseite stellte das Erstgericht fest, der Angeklagte habe zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für die der zuletzt genannten Rechnung zu Grunde liegenden Arbeiten schon "von der Unmöglichkeit der Fertigstellung der Umbauarbeiten mangels finanzieller Mittel gewusst" (US 7). Zur Frage des Zeitpunktes der Auftragserteilung konstatiert das Schöffengericht, dass Günther H***** von Jänner bis August 2001 Wilhelm T***** durch die Vorgabe, nach einer Umschuldung über ausreichende Barmittel zu verfügen, zur Vornahme weiterer Arbeiten veranlasste (US 6), wobei ihm (spätestens) Anfang des Jahres 2001 seine triste wirtschaftliche Lage mangels Einräumung weiterer Darlehen bewusst war (US 10).
Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Z 5) hinsichtlich des festgestellten Zeitpunkts der Auftragserteilung die darin liegende Unvollständigkeit der Urteilsgründe auf, dass Depositionen der Zeugen Wilhelm T***** (S 335 f/II) und Alois F***** (S 333/II) keine Berücksichtigung gefunden haben. Im Urteil werden zwar deren Angaben zu dem in Rede stehenden Thema wiedergegeben, wonach die der Rechnung vom 4. Oktober 2001 zugrunde liegenden Aufträge sowohl vor dem vom Angeklagten im Jänner 2001 erlittenen Schlaganfall als auch danach erteilt wurden (US 15), doch lässt das Erstgericht eine schlüssige Begründung vermissen, aus welchen Grund es ungeachtet dieser Beweisergebnisse (und der Verantwortung des Angeklagten, nach seinem am 1. Jänner 2001 erlittenen Schlaganfall keine Aufträge erteilt zu haben) zur Überzeugung gelangte, dass Günther H***** alle die selbstschädigenden Aktivitäten der T***** GmbH auslösenden Täuschungshandlungen erst ab Jänner 2001 setzte.Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Ziffer 5,) hinsichtlich des festgestellten Zeitpunkts der Auftragserteilung die darin liegende Unvollständigkeit der Urteilsgründe auf, dass Depositionen der Zeugen Wilhelm T***** (S 335 f/II) und Alois F***** (S 333/II) keine Berücksichtigung gefunden haben. Im Urteil werden zwar deren Angaben zu dem in Rede stehenden Thema wiedergegeben, wonach die der Rechnung vom 4. Oktober 2001 zugrunde liegenden Aufträge sowohl vor dem vom Angeklagten im Jänner 2001 erlittenen Schlaganfall als auch danach erteilt wurden (US 15), doch lässt das Erstgericht eine schlüssige Begründung vermissen, aus welchen Grund es ungeachtet dieser Beweisergebnisse (und der Verantwortung des Angeklagten, nach seinem am 1. Jänner 2001 erlittenen Schlaganfall keine Aufträge erteilt zu haben) zur Überzeugung gelangte, dass Günther H***** alle die selbstschädigenden Aktivitäten der T***** GmbH auslösenden Täuschungshandlungen erst ab Jänner 2001 setzte.
Aktentreu weist die Beschwerde weiters darauf hin, dass der Exponent der geschädigten T***** GmbH, Wilhelm T*****, in der Hauptverhandlung angegeben hat, er könne zum Zeitpunkt der Auftragserteilung keine Angaben machen (S 335/II). Illustrativ wird angemerkt, dass dieser Zeuge noch im Vorverfahren ausgesagt hat, die Aufträge seien ihm vom Angeklagten durchwegs im Laufe des Jahres 2000 erteilt worden (S 254 f/I).
Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Schöffensenat unter Heranziehung dieser unerörtert gebliebenen Verfahrensergebnisse zu einer anderen Beurteilung der Schuldfrage in diesem Punkt gelangt wäre.
Zum Schuldspruchfaktum 2.:
In Ansehung der subjektiven Tatseite zeigt die Beschwerde (nominell Z 9 lit a, inhaltlich jedoch Z 5 zweiter Fall) zutreffend auf, dass das Schöffengericht entscheidende Umstände betreffende Depositionen des Bankangestellten Max L***** (S 309 ff/II) unerwähnt lässt. In der Abtretungserklärung vom 16. Oktober 1997 wurde ausdrücklich die mangelnde Verpflichtung der Bank, die Mieter von der Abtretung in Kenntnis zu setzen und das Einverständnis, die Mietzinsbeträge weiter an den Angeklagten zu überweisen, festgehalten (Beilage 7./ zu ON 12). Ungeachtet dieser "stillen" Globalzession zukünftiger Mieteinnahmen (vgl Ertl in Rummel3 § 1392 Rz 4, 6) hat die Gläubigerbank in weiterer Folge zu deren Effektuierung nichts unternommen. In diesem Zusammenhang hat der Bankangestellte Max L***** als Zeuge angegeben, der Bank seien die Mieteinnahmen "natürlich bekannt" gewesen (S 311/II), auf eine Einmahnung der Weiterleitung habe die Bank jedoch verzichtet (S 313/II). Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die Bank, der die Abtretungserklärung am 16. Oktober 1997 zugestellt wurde, erst im Sommer 2001 vom Unterbleiben der Weiterleitung von Mietzinseinnahmen durch den Beschwerdeführer erfahren haben soll (US 12), findet sich in den Entscheidungsgründen ebenso wenig wie die gleichfalls gebotene Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Angeklagten, im passiven Verhalten der Gläubigerin eine Zustimmung zur Verwendung der Erträgnisse für die (behaupteter Weise den Wert des für die Verbindlichkeiten der in Rede stehenden Gläubigerin haftenden Pfandobjekts entsprechend erhöhenden und damit den aus der Tat resultierenden Schaden mindernden - vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 156 Rz 10) Umbauarbeiten erblickt zu haben.In Ansehung der subjektiven Tatseite zeigt die Beschwerde (nominell Ziffer 9, Litera a,, inhaltlich jedoch Ziffer 5, zweiter Fall) zutreffend auf, dass das Schöffengericht entscheidende Umstände betreffende Depositionen des Bankangestellten Max L***** (S 309 ff/II) unerwähnt lässt. In der Abtretungserklärung vom 16. Oktober 1997 wurde ausdrücklich die mangelnde Verpflichtung der Bank, die Mieter von der Abtretung in Kenntnis zu setzen und das Einverständnis, die Mietzinsbeträge weiter an den Angeklagten zu überweisen, festgehalten (Beilage 7./ zu ON 12). Ungeachtet dieser "stillen" Globalzession zukünftiger Mieteinnahmen vergleiche Ertl in Rummel3 Paragraph 1392, Rz 4, 6) hat die Gläubigerbank in weiterer Folge zu deren Effektuierung nichts unternommen. In diesem Zusammenhang hat der Bankangestellte Max L***** als Zeuge angegeben, der Bank seien die Mieteinnahmen "natürlich bekannt" gewesen (S 311/II), auf eine Einmahnung der Weiterleitung habe die Bank jedoch verzichtet (S 313/II). Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die Bank, der die Abtretungserklärung am 16. Oktober 1997 zugestellt wurde, erst im Sommer 2001 vom Unterbleiben der Weiterleitung von Mietzinseinnahmen durch den Beschwerdeführer erfahren haben soll (US 12), findet sich in den Entscheidungsgründen ebenso wenig wie die gleichfalls gebotene Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Angeklagten, im passiven Verhalten der Gläubigerin eine Zustimmung zur Verwendung der Erträgnisse für die (behaupteter Weise den Wert des für die Verbindlichkeiten der in Rede stehenden Gläubigerin haftenden Pfandobjekts entsprechend erhöhenden und damit den aus der Tat resultierenden Schaden mindernden - vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 156, Rz 10) Umbauarbeiten erblickt zu haben.
Schon auf Grund der geltend gemachten Begründungsmängel erweist sich, dass die Aufhebung des Schuldspruches in beiden Punkten und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (§ 285e StPO).Schon auf Grund der geltend gemachten Begründungsmängel erweist sich, dass die Aufhebung des Schuldspruches in beiden Punkten und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (Paragraph 285 e, StPO).
Ein Eingehen auf die außerdem relevierten Nichtigkeitsgründe erübrigt sich daher.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und der Privatbeteiligte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.