[3] Gegen A/ des Schuldspruchs richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ***** J*****, welche sich als nicht berechtigt erweist. [3] Gegen A/ des Schuldspruchs richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ***** J*****, welche sich als nicht berechtigt erweist.
[4] Dass das Schöffengericht für die Feststellung, wonach der Rechtsmittelwerber auf ***** W***** zuging und sie aufforderte, ihre Bauchtasche zu öffnen, ansonsten würde er sie abstechen, keine Begründung angeführt hätte, trifft entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) nicht zu. Vielmehr stützte es sich auf die belastenden Angaben der Zeugen V***** und W***** (US 15 f). Dabei ließ es nicht unberücksichtigt, dass aufgrund der Täterbeschreibung durch die Zeugin W***** zunächst eine andere Person dringend verdächtigt wurde, am Raub beteiligt gewesen zu sein (US 12 f, 15). Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde dem Erstgericht in diesem Zusammenhang eine „Scheinbegründung“ vorwirft, bekämpft sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung. Das gilt auch für das Beschwerdevorbringen zur tatrichterlichen Begründung, wonach „die wechselseitigen Beschuldigungen“ der Angeklagten geradezu die Schilderungen der Opfer untermauerten (US 16). [4] Dass das Schöffengericht für die Feststellung, wonach der Rechtsmittelwerber auf ***** W***** zuging und sie aufforderte, ihre Bauchtasche zu öffnen, ansonsten würde er sie abstechen, keine Begründung angeführt hätte, trifft entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu. Vielmehr stützte es sich auf die belastenden Angaben der Zeugen V***** und W***** (US 15 f). Dabei ließ es nicht unberücksichtigt, dass aufgrund der Täterbeschreibung durch die Zeugin W***** zunächst eine andere Person dringend verdächtigt wurde, am Raub beteiligt gewesen zu sein (US 12 f, 15). Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde dem Erstgericht in diesem Zusammenhang eine „Scheinbegründung“ vorwirft, bekämpft sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung. Das gilt auch für das Beschwerdevorbringen zur tatrichterlichen Begründung, wonach „die wechselseitigen Beschuldigungen“ der Angeklagten geradezu die Schilderungen der Opfer untermauerten (US 16).
[5] Entgegen der Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite begegnet deren Ableitung aus dem objektiven Tatgeschehen (US 16) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (vgl RIS-Justiz RS0098671). Das gilt insbesondere auch für die erstgerichtliche Erwägung, wonach sich aus dem Umstand, dass der Rechtsmittelwerber W***** mit dem Abstechen drohte, dessen Wissen ergäbe, dass M***** ein Messer bei sich trug, welches zum „Abziehen“ der Opfer zumindest für eine Raubdrohung eingesetzt werden sollte (US 16). [5] Entgegen der Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite begegnet deren Ableitung aus dem objektiven Tatgeschehen (US 16) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken vergleiche RIS-Justiz RS0098671). Das gilt insbesondere auch für die erstgerichtliche Erwägung, wonach sich aus dem Umstand, dass der Rechtsmittelwerber W***** mit dem Abstechen drohte, dessen Wissen ergäbe, dass M***** ein Messer bei sich trug, welches zum „Abziehen“ der Opfer zumindest für eine Raubdrohung eingesetzt werden sollte (US 16).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
[7] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.