Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 22.Juni 1941 geborene Koch Albrecht A und der am 28.April 1948 geborene Bodenleger Rudolf B des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 22.Juni 1941 geborene Koch Albrecht A und der am 28.April 1948 geborene Bodenleger Rudolf B des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 15, 127
Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB. und Rudolf B überdies des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, weil in Innsbruck I) Albrecht A und Rudolf B am 1.Oktober 1977Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB. und Rudolf B überdies des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt, weil in Innsbruck römisch eins) Albrecht A und Rudolf B am 1.Oktober 1977
in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB.) dadurch, daß Albrecht A mit einem Werkzeug die Geschäftstür aufzubrechen suchte, während Rudolf B den Aufpasser machte, versucht haben, fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Werte durch Einbruch in ein Gebäude dem Hans C mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;in Gesellschaft als Beteiligte (Paragraph 12, StGB.) dadurch, daß Albrecht A mit einem Werkzeug die Geschäftstür aufzubrechen suchte, während Rudolf B den Aufpasser machte, versucht haben, fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Werte durch Einbruch in ein Gebäude dem Hans C mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
II) Rudolf B am 10.November 1977 den Slavisa D durch die öußerung, daß ihm die Sache noch einmal leid tun werde, er werde ihn in Freiheit sicherlich noch einmal sehen, wo er dann die Sache mit ihm ausmachen werde, gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.römisch zwei) Rudolf B am 10.November 1977 den Slavisa D durch die öußerung, daß ihm die Sache noch einmal leid tun werde, er werde ihn in Freiheit sicherlich noch einmal sehen, wo er dann die Sache mit ihm ausmachen werde, gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Ein Teilfreispruch des Rudolf B ist in Rechtskraft erwachsen. Gegen den Schuldspruch wenden sich die Angeklagten Albrecht A und Rudolf B mit ihren auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. und vom Letztgenannten auch auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerden. Mit Beziehung auf den Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls durch Einbruch (Punkt I) des Urteilssatzes) rügen die Beschwerdeführer als Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO., das Erstgericht erblicke die Unglaubwürdigkeit der Angeklagten neben gewissen Widersprüchen ihrer Angaben bei der Polizei unter anderem auch darin, daß ihnen schon auf Grund ihres Vorlebens ein Einbruch bzw. ein Einbruchsversuch in der geschilderten Art durchaus zuzutrauen sei; eine solche überlegung, die einen wesentlichen Teil der Begründung des Schuldspruches darstelle, sei unzulässig. Der von den Angeklagten geltend gemachte Begründungsmangel ist nicht gegeben.Ein Teilfreispruch des Rudolf B ist in Rechtskraft erwachsen. Gegen den Schuldspruch wenden sich die Angeklagten Albrecht A und Rudolf B mit ihren auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. und vom Letztgenannten auch auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerden. Mit Beziehung auf den Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls durch Einbruch (Punkt römisch eins) des Urteilssatzes) rügen die Beschwerdeführer als Begründungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO., das Erstgericht erblicke die Unglaubwürdigkeit der Angeklagten neben gewissen Widersprüchen ihrer Angaben bei der Polizei unter anderem auch darin, daß ihnen schon auf Grund ihres Vorlebens ein Einbruch bzw. ein Einbruchsversuch in der geschilderten Art durchaus zuzutrauen sei; eine solche überlegung, die einen wesentlichen Teil der Begründung des Schuldspruches darstelle, sei unzulässig. Der von den Angeklagten geltend gemachte Begründungsmangel ist nicht gegeben.
Bei der Lösung der Frage, ob das Gericht eine Straftat als erwiesen ansieht oder nicht, ist primär von den (objektiven) Umständen des konkreten Falles auszugehen;
ein Hinweis auf das Vorleben des Angeklagten vermag fehlende objektive Beweisergebnisse und auf solche gegründete Tatsachenfeststellungen nicht zu ersetzen. Hingegen ist es dem Gericht nicht verwehrt und wird vor allem in jenen Fällen, wo es um die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Verantwortung von Angeklagten geht, oft unumgänglich sein, bei der Sachverhaltsfeststellung - gleichsam zur überprüfung der auf Grund der sonstigen Verfahrensergebnisse bestehenden Beweislage - auch die Täterpersönlichkeit in Betracht zu ziehen und daraus entsprechende Schlußfolgerungen abzuleiten.
In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils, daß der Schöffensenat die Täterschaft der Angeklagten keineswegs primär deshalb für erwiesen angesehen hat, weil den Angeklagten eine solche Tat auf Grund ihres Vorlebens zuzutrauen wäre, sondern - wie in den Entscheidungsgründen ausführlich erörtert wird - das Schwergewicht bei der Sachverhaltsfeststellung darauf gelegt worden ist, daß die Angeklagten Albrecht A und Rudolf B vom Zeugen Slavisa D am Tatort beobachtet und bei der Gegenüberstellung einwandfrei als die Täter identifiziert worden sind, und daß die Verantwortung der Angeklagten, einander gar nicht gekannt zu haben und in der fraglichen Nacht auch nicht beisammen gewesen zu sein, sich ebenso wie die Behauptung des Angeklagten A, zur Tatzeit voll berauscht gewesen zu sein, als offensichtlich unrichtig herausgestellt hat (Seiten 145-147 d.A.). Bei dieser Sachlage konnte das Erstgericht - auch losgelöst von der Frage der Zumutbarkeit des ihnen zur Last gelegten Verhaltens - mit zureichendem Grund auf die Täterschaft der Angeklagten schließen.
Unter Anrufung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. bekämpft der Angeklagte Rudolf B weiters seinen Schuldspruch wegen Vergehens der gefährlichen Drohung (Punkt II) des Urteils satzes) und vermeint, daß es sich bei den inkriminierten Worten nur um eine Unmutsäußerung bzw. um eine Spontanreaktion gehandelt habe, der die Ernstlichkeit fehle. Auch diese Rüge versagt.Unter Anrufung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. bekämpft der Angeklagte Rudolf B weiters seinen Schuldspruch wegen Vergehens der gefährlichen Drohung (Punkt römisch zwei) des Urteils satzes) und vermeint, daß es sich bei den inkriminierten Worten nur um eine Unmutsäußerung bzw. um eine Spontanreaktion gehandelt habe, der die Ernstlichkeit fehle. Auch diese Rüge versagt.
Gemäß § 107 Abs. 1 StGB. macht sich des genannten Vergehens schuldig, wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Unter gefährlicher Drohung ist eine solche mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen zu verstehen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten übels begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Z. 5 StGB.).Gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB. macht sich des genannten Vergehens schuldig, wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Unter gefährlicher Drohung ist eine solche mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen zu verstehen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten übels begründete Besorgnisse einzuflößen (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB.).
Die Eignung einer Drohung, jemanden in Furcht und Unruhe, d.h. in einen nachhaltigen, das ganze Gemüt ergreifenden, peinvollen Seelenzustand (ÖJZ-LSK. 1975/202), zu versetzen, ist objektiv zu beurteilen; maßgebend ist, ob der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung des angedrohten übels erwarten und den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, diese Folgen tatsächlich herbeizuführen (ÖJZ-LSK. 1976/192). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand (einfachen) Vorsatz des Täters (§ 5 Abs. 1 StGB.) in bezug auf die sich als gefährliche Drohung (§ 74 Z. 5 StGB.) darstellende Tathandlung und (qualifizierten) Vorsatz in Form der Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB.) in bezug auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen (ÖJZ-LSK. 1975/203). Hingegen ist nicht erforderlich, daß der Bedrohte tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wird (ÖJZ-LSK. 1976/192), und daß der Täter seine Drohung wirklich wahrmachen will (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 531).Die Eignung einer Drohung, jemanden in Furcht und Unruhe, d.h. in einen nachhaltigen, das ganze Gemüt ergreifenden, peinvollen Seelenzustand (ÖJZ-LSK. 1975/202), zu versetzen, ist objektiv zu beurteilen; maßgebend ist, ob der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung des angedrohten übels erwarten und den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, diese Folgen tatsächlich herbeizuführen (ÖJZ-LSK. 1976/192). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand (einfachen) Vorsatz des Täters (Paragraph 5, Absatz eins, StGB.) in bezug auf die sich als gefährliche Drohung (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB.) darstellende Tathandlung und (qualifizierten) Vorsatz in Form der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB.) in bezug auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen (ÖJZ-LSK. 1975/203). Hingegen ist nicht erforderlich, daß der Bedrohte tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wird (ÖJZ-LSK. 1976/192), und daß der Täter seine Drohung wirklich wahrmachen will vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 531).
Nach Lage des Falles und insbesondere in Anbetracht des Umstandes, daß Rudolf B sich nicht einmal durch die Anwesenheit des Richters von der Bedrohung des Belastungszeugen hat abhalten lassen, konnte das Erstgericht jedenfalls mit zureichendem Grund und ohne daß hierin ein Rechtsirrtum zu erkennen wäre, annehmen, daß der Angeklagte B mit dieser Drohung die Absicht verfolgte, Slavisa D in Furcht und Unruhe zu versetzen, sowie daß die zumindest als Androhung einer Körperverletzung aufzufassende - und vom Zeugen so verstandene - inkriminierte öußerung dazu auch geeignet war. Beim Einwand, es sei verfehlt, vom zweifellos gerichtserfahrenen (zehnmal vorbestraften) Angeklagten B anzunehmen, daß er praktisch vor den Augen des Gerichtes eine Straftat begangen haben sollte, handelt es schließlich nur um eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung.