Die von ihm dagegen (undifferenziert) aus § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise begründet.Die von ihm dagegen (undifferenziert) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise begründet.
Soweit er allerdings behauptet, für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge beider Firmen sei während der gesamten Geschäftstätigkeit ausschließlich (der Buchhalter) Josef G***** verantwortlich gewesen, läßt er unbeachtet, daß er in den inkriminierten Zeiträumen jeweils Geschäftsführer der betreffenden Gesellschaften war und daß er es als solcher nach den tatrichterlichen Konstatierungen (Band VI S 384 ff) - die in seinem Geständnis und im Sachverständigengutachten Deckung finden; siehe Band VI S 194 und Band V S 124 - unterließ, die Dienstnehmeranteile an die W***** G***** abzuführen, um Geld für andere Zwecke zur Verfügung zu haben.Soweit er allerdings behauptet, für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge beider Firmen sei während der gesamten Geschäftstätigkeit ausschließlich (der Buchhalter) Josef G***** verantwortlich gewesen, läßt er unbeachtet, daß er in den inkriminierten Zeiträumen jeweils Geschäftsführer der betreffenden Gesellschaften war und daß er es als solcher nach den tatrichterlichen Konstatierungen (Band römisch sechs S 384 ff) - die in seinem Geständnis und im Sachverständigengutachten Deckung finden; siehe Band römisch sechs S 194 und Band römisch fünf S 124 - unterließ, die Dienstnehmeranteile an die W***** G***** abzuführen, um Geld für andere Zwecke zur Verfügung zu haben.
Zutreffend rügt der Beschwerdeführer aber, daß ihm im Schuldspruch F/II des Urteilssatzes ein überhöhter Betrag nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge angelastet wird. Denn nach den bezüglichen, im Einklang mit den Verfahrensergebnissen (insbesondere dem Buchsachverständigengutachten, abermals Band V S 127) stehenden Urteilskonstatierungen hat der Angeklagte Kurt E***** für den im Urteilsspruch angeführten Zeitraum (7.September 1984 bis Juni 1985) lediglich Dienstnehmerbeiträge von 47.400 S einbehalten und der W***** G***** vorenthalten, wogegen der Mehrbetrag von 19.000 S in der Geschäftsführerzeit des Angeklagten Peter G***** anfiel (so selbst die Urteilsgründe: Band VI S 387).Zutreffend rügt der Beschwerdeführer aber, daß ihm im Schuldspruch F/II des Urteilssatzes ein überhöhter Betrag nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge angelastet wird. Denn nach den bezüglichen, im Einklang mit den Verfahrensergebnissen (insbesondere dem Buchsachverständigengutachten, abermals Band römisch fünf S 127) stehenden Urteilskonstatierungen hat der Angeklagte Kurt E***** für den im Urteilsspruch angeführten Zeitraum (7.September 1984 bis Juni 1985) lediglich Dienstnehmerbeiträge von 47.400 S einbehalten und der W***** G***** vorenthalten, wogegen der Mehrbetrag von 19.000 S in der Geschäftsführerzeit des Angeklagten Peter G***** anfiel (so selbst die Urteilsgründe: Band römisch sechs S 387).
Da es nach den völlig eindeutigen Urteilsfeststellungen in diesem Punkt keiner weiteren Sachverhaltsausführung bedarf, konnte in teilweiser Staatgebung der Nichtigkeitsbeschwerde insoweit nach Kassierung des diebsbezüglichen Schuldspruchs sofort mit einem Teilfreispruch vorgegangen werden. Darüber hinaus war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt E***** jedoch (soweit sie nicht ohnehin bereits in nichtöffentlicher Beratung schon zurückgewiesen wurde) zu verwerfen.
Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung erschien auf der Basis der vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend erfaßten Strafzumessungsgründe (Band VI S 426) und mit Rücksicht auf die obige Betragsreduktion die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe tatschuldgerecht. Einer bedingten Nachsicht der gesamten Strafe stand entgegen, das Kurt E***** noch während einer laufenden Probezeit (zu AZ 2 b E Vr 4269/78 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien; Verurteilung zu einer siebenmonatigen, bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe wegen Vergehens der Untreue) durch Begehung eines Teiles der ihm nunmehr zur Last liegenden Delikte (C/II und F/I des Urteilssatzes) erneut straffällig geworden war.Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung erschien auf der Basis der vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend erfaßten Strafzumessungsgründe (Band römisch sechs S 426) und mit Rücksicht auf die obige Betragsreduktion die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe tatschuldgerecht. Einer bedingten Nachsicht der gesamten Strafe stand entgegen, das Kurt E***** noch während einer laufenden Probezeit (zu AZ 2 b E römisch fünf r 4269/78 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien; Verurteilung zu einer siebenmonatigen, bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe wegen Vergehens der Untreue) durch Begehung eines Teiles der ihm nunmehr zur Last liegenden Delikte (C/II und F/I des Urteilssatzes) erneut straffällig geworden war.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Kurt E***** auf diese Strafneubemessung zu verweisen.
Zu den Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Maximilian P*****:
Das Schöffengericht verhängte über diese Angeklagte gemäß § 159 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die es gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Dabei war erschwerend kein Umstand, mildernd dagegen waren das reumütige Geständnis der Angeklagten, das lange Zurückliegen der Tat, das seither gezeigte Wohlverhalten sowie die teilweise Schadensgutmachung.Das Schöffengericht verhängte über diese Angeklagte gemäß Paragraph 159, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Dabei war erschwerend kein Umstand, mildernd dagegen waren das reumütige Geständnis der Angeklagten, das lange Zurückliegen der Tat, das seither gezeigte Wohlverhalten sowie die teilweise Schadensgutmachung.
Die Berufung der Angeklagten, mit der sie eine Strafherabsetzung anstrebt, ist nicht begründet.
Denn auch wenn man davon ausgehen wollte, daß sie sich im Jahre 1982 in einer gesundheitlich "sehr beeinträchtigten Lage" befand, und daß sie der beruflichen Kompetenz ihres damaligen Ehegatten Peter G***** vertraute, erschiene angesichts des Ausmaßes des unter ihrer Verantwortlichkeit fahrlässig erwirtschafteten Verlustes die verhängte, ohnehin zur Gänze bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe keineswegs überhöht und erweist sich damit einer Ermäßigung als unzugänglich.