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Entscheidung 12 Os 119/95×

Entscheidung 12 Os 119/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os119/95

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred S***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 12.Juni 1995, GZ 15 römisch fünf r 294/94-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Manfred S***** wurde des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB (I/1) sowie der Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB (I/2), der Ablegung eines falschen Vermögensverzeichnisses nach Paragraph 292, a StGB (römisch zwei) und des Vergehens nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 2, ASVG (I/3) schuldig erkannt.

Soweit im Rechtsmittelverfahren von Bedeutung hat er

römisch eins.1. in der Zeit von 1989 bis 1992 in Nickelsdorf als Geschäftsführer der Firma S*****GesmbH einen Bestandteil deren Vermögens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung der Gläubiger dieses Unternehmens vereitelt, indem er an die ihm und seiner Gattin je zur Hälfte gehörende Firma ***** M. & E.S***** insgesamt 5,137.625,56 S ohne wirtschaftliche Gegenleistung überwies, wobei er dadurch einen Schaden in dieser Höhe herbeiführte;

römisch zwei. am 21.Dezember 1993 in dem beim Bezirksgericht Neusiedl/See zu E 7427/93 s anhängigen Verfahren ein unvollständiges Vermögensverzeichnis (Paragraph 47, EO) unterfertigt und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger gefährdet, indem er sein Hälfteeigentum an der Liegenschaft EZ 87, Grundbuch 68022 Piregg, verschwieg.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Zunächst versagen sämtliche Einwände gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida (I/1):

Die Konstatierung, daß der Beschwerdeführer den Kapitalabgang von über 5 Mio S nach Einleitung des - gerichtlichen und finanzbehördlichen - Strafverfahrens zumindest überwiegend durch nachträglich ausgestellte Scheinrechnungen vom 18.November 1992 zu verschleiern trachtete (US 16, 17 und 24), stellt ersichtlich bloß die evidente Schlußfolgerung aus der Differenz des Schadensbetrages und der Gesamtsumme dieser Rechnungen von (nur) 4,748.830,80 S (59/IV) dar und steht mithin - der Beschwerde zuwider - nicht im Widerspruch zu den vom Erstgericht explizit (US 16) verneinten Gegenleistungen.

Mit der weiteren Behauptung, dem Angeklagten seien die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter im Zusammenhang mit der Annahme, daß die von ihm zur Untermauerung seiner leugnenden Verantwortung vorgelegten Karteiblätter offensichtlich nachträglich angefertigt worden seien (US 23 f), nicht vorweg bekannt gegeben worden, wird weder ein formaler Begründungsmangel aufgezeigt, noch vermag der daran geknüpfte Einwand einer Verletzung des Grundsatzes der materiellen Wahrheitsforschung (Ziffer 5, a) erhebliche Bedenken gegen den diesem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachensachenausspruch zu erwecken. Im übrigen wurden dem Angeklagten seinem Vorbringen zuwider ohnehin umfassend Gelegenheit geboten, sich zu den von ihm beigebrachten Karteikarten zu äußern (340, 351, 359 f/IV).

Der bautechnische Sachverständige Ing.Kurt H***** schätzte den Materialbedarf für alle vom Angeklagten behaupteten Bauleistungen der Firma S*****GesmbH (353-359/IV) - der Beschwerdeauffassung zuwider unter Einbeziehung jener des Jahres 1987 (379/IV) - auf maximal 11,9 Mio S, schloß jedoch aus technischer Sicht unter bestimmten Umständen auch den in den Bilanzen ausgewiesenen Gesamtaufwand von 15 Mio S nicht sicher aus (375 f/IV). Obwohl die von ihm als Prämisse für diesen erhöhten Aufwand unterstellte weitgehende Fertigstellung der einzelnen Bauprojekte (383/IV) nach dem Urteilssachverhalt nicht zutrifft, hat das Erstgericht dennoch zugunsten des Angeklagten diesen Betrag und damit auch den Materialbedarf "sämtlicher wie immer gearteter Projekte", wie er sich aus dem Buchsachverständigengutachten ergibt, mitberücksichtigt (US 28). Die vom Schuldspruch umfaßten Zahlungen (US 2 und 16) finden allerdings nicht einmal darin Deckung (379/IV, US 28), sodaß der Einwand unvollständiger Begründung im gegebenen Zusammenhang von vornherein ins Leere geht. Davon abgesehen liegen Beweisergebnisse, die eine von der Beschwerde behauptete Bautätigkeit des genannten Unternehmens ab spätestens Mai 1991 vergleiche US 14 und 25) indiziert erscheinen ließen, nicht vor. Auch das in der Mängelrüge dafür ins Treffen geführte Buchsachverständigengutachten geht nämlich zweifelsfrei davon aus, daß das Unternehmen ab dieser Zeit bloß formell fortgeführt wurde (123 f, insbesondere 129 in Verbindung mit 115/IV).

Daß die vom Sachverständigen bei seinen Berechnungen unterstellte ordnungsgemäße und vollständige Leistungserbringung (383/IV) im konkreten Fall nicht gegeben war (US 28), findet nicht zuletzt in den eigenen Angaben des Angeklagten eine tragfähige Stütze (333/IV), sodaß aus den vom Schöffengericht für die Annahme eines jedenfalls 15 Mio S nicht übersteigenden Materialbedarfes zusätzlich ins Treffen geführten Baumängel, mögen diese isoliert betrachtet im gegebenen Zusammenhang auch nicht aussagekräftig sein, ein Begründungsmangel nicht abgeleitet werden kann.

Die weitere Behauptung, das Erstgericht habe die Ausführungen des Buchsachverständigengutachtens mit Stillschweigen übergangen, wonach die Rechnungen aus dem Jahr 1992 nach einer Aufforderung des Finanzamtes gelegt worden seien, ist unrichtig (US 30). Im übrigen trifft die vom Schöffengericht angenommene Motivation des Angeklagten, durch Legung von Scheinrechnungen hohe (und evidentermaßen unversteuerte) Entnahmen zu verschleiern, für das gerichtliche und finanzbehördliche Strafverfahren in gleicher Weise zu.

Da die Feststellung, daß der Angeklagte über die Geschäftsführerbezüge hinaus keine offengelegten Entnahmen, vielmehr im Jahr 1991 eine Einlage von 100.000 S tätigte (US 8), dem Schuldspruch nicht entgegensteht, erübrigte sich auch die von der Beschwerde vermißte nähere Erörterung der für diese Kapitaleinlage maßgeblichen Beweggründe.

Mit den weiteren Einwänden, die (vereinzelte) Aufnahme von betriebsfremden Materialien in die Rechnungen vom 18.November 1992 widerspreche als leicht nachprüfbar einer plausiblen Verteidigungsstrategie, ferner habe der bautechnische Sachverständige einen Materialaufwand von 20 Mio S nur "fast" ausgeschlossen, wird kein formaler Begründungsmangel aufgezeigt, sondern Kritik an der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung geübt.

Weder damit, noch mit dem übrigen Vorbringen, das der Beschwerdeführer deckungsgleich auch zum Inhalt seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) macht, vermag er - wie erörtert - aktenkundige Beweisergebnisse aufzuzeigen, die Anlaß zu erheblichen Bedenken gegen das diesen Schuldspruch zugrundeliegende Tatsachensubstrat bieten könnten.

Gleichfalls als unberechtigt erweist sich die Beschwerde in bezug auf das Vergehen nach Paragraph 292, a StGB (römisch zwei):

Die unter dem Prätext unvollständiger Begründung aufgestellte Behauptung, das Urteil setze sich über die Aussage des Beschwerdeführers hinweg, wonach "es nicht möglich gewesen sei, das Grundstück in der Steiermark auch zu versteigern, weil es auch verpflastert gewesen sei" (337/IV), kann als unschlüssig auf sich beruhen, läßt diese Verantwortung doch nicht ansatzweise erkennen, inwieweit gerade die Tatsache einer pfandrechtlichen Belastung einer Versteigerung im Wege stehen sollte.

Aus dem weiteren, erstmals im Rechtsmittelverfahren erhobenen Einwand, der Beschwerdeführer habe den Hälfteanteil an der Liegenschaft in Piregg am 27.Oktober 1992 in einem anderen, gleichfalls beim Bezirksgericht Neusiedl/See anhängigen Exekutionsverfahren (E 5288/92) jedoch angegeben, kann als aktenfremd ein Nichtigkeitsgrund (der Sache nach allein Ziffer 5, a) nicht abgeleitet werden, zumal die amtswegige Beischaffung des betreffenden Vermögensverzeichnisses weder durch die Verantwortung des Angeklagten, noch sonst indiziert war.

Bei Berücksichtigung der Aktenlage, insbesondere des Umstandes, daß im Verfahren E 7427/93 des Bezirksgerichtes Neusiedl/See nicht nur der Angeklagte, sondern kurze Zeit zuvor auch seine Ehegattin das Miteigentum an der betreffenden Liegenschaft verschwiegen hatten (229/I), bietet das Vorbringen auch keinen Grund zu einer Vorgangsweise nach Paragraph 362, Absatz eins, StPO.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, im übrigen aber offenbar unbegründet (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO), bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die außerdem vom Angeklagten erhobene Berufung wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E40212 12D01195

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00119.95.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19950928_OGH0002_0120OS00119_9500000_000