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Entscheidung 12 Os 119/98×

Entscheidung 12 Os 119/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os119/98 (12Os120/98)

Entscheidungsdatum

29.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz K***** und Peter F***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 23. Juli 1998, GZ 16 römisch fünf r 523/98-24, sowie über die Beschwerde (Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO) des Angeklagten Franz K***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Franz K***** und Peter F***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (richtig - US 3 und 8 unten:) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, (richtig:) vierter Fall und Paragraph 15, StGB (zu ergänzen:) Peter F***** teils (I/D) als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (römisch eins) und der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (II/A) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (II/B) schuldig erkannt.

Demnach haben sie

römisch eins. anderen fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Diebstähle durch Einbruch (US 3) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

A) gemeinsam weggenommen, und zwar

1. am 24. April 1998 in Feldkirch dem Herbert G***** zwei Pistolen samt Munition, Schmuck, Münzen, Bargeld und andere Wert- sowie Gebrauchsgegenstände im Wert von ca 147.000 S, indem Franz K***** ein Kellerfenster aufbrach, beide Angeklagten anschließend in das Wohnhaus einstiegen und gemeinsam eine versperrte Türe aufbrachen;

2. am 20. April 1998 in Batschuns der "L*****" (vertreten durch Ing. Hubert G*****), indem sie ein Kellerfenster mit Körperkraft aufdrückten, in das Gebäude einstiegen und eine versperrte Bürotüre aufbrachen, wobei sie den Schloßzylinder mit einer Rohrzange abdrehten;

B) Franz K***** ca Mitte April 1998 dem Herbert G***** wegzunehmen

versucht, indem er ein Kellerfenster aufzubrechen trachtete;

C) Franz K***** ferner am 18. August 1997 mit einem Mittäter der Pfarre S***** wegzunehmen versucht, indem er die Eingangstüre des Pfarrheimes aufzubrechen trachtete;

D) Peter F***** im April 1998 in Vorarlberg zur unter I/B

bezeichneten Tat des Franz K***** beigetragen, indem er dem Genannten zwei Schraubenzieher mitgab;

römisch zwei. beide als Mittäter anläßlich der unter I/A/2 bezeichneten Tat

A) die "L*****" dadurch geschädigt, daß sie deren Tresor im Wert von

2.000 S aus deren Gewahrsam dauernd entzogen, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, indem sie den bezeichneten Gegenstand vom Tatort mitnahmen und nach gewaltsamer Öffnung in einem Wald wegwarfen;

B) Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich die im Tresor verwahrten Sparbücher und Bankomatkarten der "L*****" mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt, indem sie diese wegwarfen.

Rechtliche Beurteilung

Den gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der Behauptung der Unvollständigkeit (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht die Annahme, wonach die Täter bei den unter Punkt römisch eins bezeichneten Diebstählen in der Absicht handelten, "sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen" (US 8 f), aus ihren - keineswegs auf eine nur kurzfristige Notlage hinauslaufenden - "äußerst desolaten finanziellen Verhältnissen", ferner aus dem Umstand, daß sie lange keiner geregelten Beschäftigung nachgingen und in kurzer zeitlicher Folge professionell (unter Verwendung eines Schweißgerätes) agierten, sowie aus ihrem einschlägig schwer getrübten Vorleben logisch und empirisch einwandfrei erschlossen (US 8), und damit die eine gewerbsmäßige Delinquenz bestreitenden Verantwortungen unmißverständlich verworfen. Die Einlassung des Angeklagten K*****, er habe eine Saisonbeschäftigung in Aussicht gehabt, mußte bei der gesetzlich gebotenen gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gesondert erörtert werden.

Indem die Rüge die mängelfreie Begründung der in Rede stehenden Konstatierung nach Art einer gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung anzweifelt, bringt sie den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung.

Entgegen der Beschwerde konnte das Erstgericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Vergehen der dauernden Sachentziehung (II/A) und der Urkundenunterdrückung (II/B) zwanglos aus dem äußeren Tatgeschehen ableiten, weshalb auch der insoweit erhobene Vorwurf mangelhafter Begründung fehl geht.

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen den festgestellten Vorsatz, den Gebrauch der unter II/B bezeichneten Urkunden durch die Berechtigten im Rechtsverkehr zu verhindern.

Soweit die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) mit dem - bei Franz K***** im übrigen nicht aktengetreuen vergleiche Teilfaktum C) - Hinweis auf die Kürze des Tatzeitraumes die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung kritisiert, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Gleiches gilt für die Behauptung eines Feststellungsmangels hinsichtlich des die Wertqualifikation (nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) betreffenden Vorsatzes, ergibt sich dieser doch zwingend aus dem objektiven Sachverhalt, nämlich aus Art (ua Schmuck und Bargeld) und Umfang der Diebsbeute (mit einem Wert von 147.000 S allein bei der unter I/A/1 bezeichneten Tat).

Hingegen hat das Schöffengericht durch die Beschreibung der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit sowohl im Urteilsspruch (US 3), als auch im Rahmen der Urteilsgründe (US 7-9) deutlich und bestimmt zum Ausdruck gebracht, daß es (aus der Sicht des Paragraph 130, StGB höherer Strafsatz allein) davon ausging, daß die Angeklagten "sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen" beabsichtigten, diese Absicht aber keineswegs die Verübung schwerer Diebstähle miteinschloß.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E52096 12D01198

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00119.98.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19981029_OGH0002_0120OS00119_9800000_000