Den gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Den gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Behauptung der Unvollständigkeit (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die Annahme, wonach die Täter bei den unter Punkt I bezeichneten Diebstählen in der Absicht handelten, "sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen" (US 8 f), aus ihren - keineswegs auf eine nur kurzfristige Notlage hinauslaufenden - "äußerst desolaten finanziellen Verhältnissen", ferner aus dem Umstand, daß sie lange keiner geregelten Beschäftigung nachgingen und in kurzer zeitlicher Folge professionell (unter Verwendung eines Schweißgerätes) agierten, sowie aus ihrem einschlägig schwer getrübten Vorleben logisch und empirisch einwandfrei erschlossen (US 8), und damit die eine gewerbsmäßige Delinquenz bestreitenden Verantwortungen unmißverständlich verworfen. Die Einlassung des Angeklagten K*****, er habe eine Saisonbeschäftigung in Aussicht gehabt, mußte bei der gesetzlich gebotenen gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gesondert erörtert werden.Der Behauptung der Unvollständigkeit (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht die Annahme, wonach die Täter bei den unter Punkt römisch eins bezeichneten Diebstählen in der Absicht handelten, "sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen" (US 8 f), aus ihren - keineswegs auf eine nur kurzfristige Notlage hinauslaufenden - "äußerst desolaten finanziellen Verhältnissen", ferner aus dem Umstand, daß sie lange keiner geregelten Beschäftigung nachgingen und in kurzer zeitlicher Folge professionell (unter Verwendung eines Schweißgerätes) agierten, sowie aus ihrem einschlägig schwer getrübten Vorleben logisch und empirisch einwandfrei erschlossen (US 8), und damit die eine gewerbsmäßige Delinquenz bestreitenden Verantwortungen unmißverständlich verworfen. Die Einlassung des Angeklagten K*****, er habe eine Saisonbeschäftigung in Aussicht gehabt, mußte bei der gesetzlich gebotenen gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gesondert erörtert werden.
Indem die Rüge die mängelfreie Begründung der in Rede stehenden Konstatierung nach Art einer gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung anzweifelt, bringt sie den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung.
Entgegen der Beschwerde konnte das Erstgericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Vergehen der dauernden Sachentziehung (II/A) und der Urkundenunterdrückung (II/B) zwanglos aus dem äußeren Tatgeschehen ableiten, weshalb auch der insoweit erhobene Vorwurf mangelhafter Begründung fehl geht.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens in der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen den festgestellten Vorsatz, den Gebrauch der unter II/B bezeichneten Urkunden durch die Berechtigten im Rechtsverkehr zu verhindern.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen den festgestellten Vorsatz, den Gebrauch der unter II/B bezeichneten Urkunden durch die Berechtigten im Rechtsverkehr zu verhindern.
Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) mit dem - bei Franz K***** im übrigen nicht aktengetreuen (vgl Teilfaktum C) - Hinweis auf die Kürze des Tatzeitraumes die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung kritisiert, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.Soweit die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) mit dem - bei Franz K***** im übrigen nicht aktengetreuen vergleiche Teilfaktum C) - Hinweis auf die Kürze des Tatzeitraumes die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung kritisiert, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Gleiches gilt für die Behauptung eines Feststellungsmangels hinsichtlich des die Wertqualifikation (nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB) betreffenden Vorsatzes, ergibt sich dieser doch zwingend aus dem objektiven Sachverhalt, nämlich aus Art (ua Schmuck und Bargeld) und Umfang der Diebsbeute (mit einem Wert von 147.000 S allein bei der unter I/A/1 bezeichneten Tat).Gleiches gilt für die Behauptung eines Feststellungsmangels hinsichtlich des die Wertqualifikation (nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) betreffenden Vorsatzes, ergibt sich dieser doch zwingend aus dem objektiven Sachverhalt, nämlich aus Art (ua Schmuck und Bargeld) und Umfang der Diebsbeute (mit einem Wert von 147.000 S allein bei der unter I/A/1 bezeichneten Tat).
Hingegen hat das Schöffengericht durch die Beschreibung der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit sowohl im Urteilsspruch (US 3), als auch im Rahmen der Urteilsgründe (US 7-9) deutlich und bestimmt zum Ausdruck gebracht, daß es (aus der Sicht des § 130 StGB höherer Strafsatz allein) davon ausging, daß die Angeklagten "sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen" beabsichtigten, diese Absicht aber keineswegs die Verübung schwerer Diebstähle miteinschloß.Hingegen hat das Schöffengericht durch die Beschreibung der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit sowohl im Urteilsspruch (US 3), als auch im Rahmen der Urteilsgründe (US 7-9) deutlich und bestimmt zum Ausdruck gebracht, daß es (aus der Sicht des Paragraph 130, StGB höherer Strafsatz allein) davon ausging, daß die Angeklagten "sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen" beabsichtigten, diese Absicht aber keineswegs die Verübung schwerer Diebstähle miteinschloß.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.