Die dagegen aus den Gründen der Z 5a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich zunächst in dem Bemühen, aus - im Übrigen keine schuld- oder subsumtionsrelevanten Tatsachen betreffenden - Widersprüchen in den Aussagen der Zeugin Marisa S***** sowie aus den Depositionen der Zeugen Aurelia, Florian und Rudolf S***** mittels eigener Beweiswerterwägungen die Unglaubwürdigkeit der Angaben der Erstgenannten abzuleiten, und vermag solcherart keine (erheblichen) Bedenken gegen die auf die - mängelfreie, all diese Beweisergebnisse erörternde (US 7 bis 9) - Beweiswürdigung der Tatrichter gegründeten Feststellungen zu wecken.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 a, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich zunächst in dem Bemühen, aus - im Übrigen keine schuld- oder subsumtionsrelevanten Tatsachen betreffenden - Widersprüchen in den Aussagen der Zeugin Marisa S***** sowie aus den Depositionen der Zeugen Aurelia, Florian und Rudolf S***** mittels eigener Beweiswerterwägungen die Unglaubwürdigkeit der Angaben der Erstgenannten abzuleiten, und vermag solcherart keine (erheblichen) Bedenken gegen die auf die - mängelfreie, all diese Beweisergebnisse erörternde (US 7 bis 9) - Beweiswürdigung der Tatrichter gegründeten Feststellungen zu wecken.
Korrespondierendes gilt für die weitwendige Kritik an der Beurteilung der Expertisen der Sachverständigen Dr. Sylvia W***** (S 184 - 187 iVm ON 14). Soweit sich dies als Behauptung versteht, das Erstgericht habe (mit Blick auf angebliche inhaltliche Mängel des Gutachtens) seine Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung vernachlässigt, verabsäumt es die Rüge prozessordnungswidrig, darzulegen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, entsprechende Beweisergänzungen in der Hauptverhandlung zu beantragen, gehindert gewesen sein soll (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Korrespondierendes gilt für die weitwendige Kritik an der Beurteilung der Expertisen der Sachverständigen Dr. Sylvia W***** (S 184 - 187 in Verbindung mit ON 14). Soweit sich dies als Behauptung versteht, das Erstgericht habe (mit Blick auf angebliche inhaltliche Mängel des Gutachtens) seine Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung vernachlässigt, verabsäumt es die Rüge prozessordnungswidrig, darzulegen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, entsprechende Beweisergänzungen in der Hauptverhandlung zu beantragen, gehindert gewesen sein soll (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Die Prämisse der Subsumtionsrüge (Z 10, wiederholt zu Z 11), das Erstgericht habe (bezüglich der Schuldsprüche 1 und 2) rechtsirrig „eine Idealkonkurrenz angenommen", entfernt sich von den Urteilskonstatierungen, wonach keineswegs Tateinheit vorgelegen ist, sondern der Beschwerdeführer realkonkurrierend (über einen Zeitraum von rund drei Jahren) zahlreiche - voneinander zeitlich abgegrenzte - Tathandlungen gesetzt hat, und verfehlt solcherart die gesetzeskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes. Der Einwand der Sanktionsrüge (Z 11, nominell verfehlt auch Z 10), das Erstgericht habe die durch das StRÄG 1998 BGBl I 1998/153 bewirkte Gesetzesänderung iSd § 33 Z 1 StGB zum Nachteil des Beschwerdeführers gewertet, lässt nicht erkennen, worauf sich diese Beschwerdeannahme gründet, und ist solcherart einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.Die Prämisse der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, wiederholt zu Ziffer 11,), das Erstgericht habe (bezüglich der Schuldsprüche 1 und 2) rechtsirrig „eine Idealkonkurrenz angenommen", entfernt sich von den Urteilskonstatierungen, wonach keineswegs Tateinheit vorgelegen ist, sondern der Beschwerdeführer realkonkurrierend (über einen Zeitraum von rund drei Jahren) zahlreiche - voneinander zeitlich abgegrenzte - Tathandlungen gesetzt hat, und verfehlt solcherart die gesetzeskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes. Der Einwand der Sanktionsrüge (Ziffer 11,, nominell verfehlt auch Ziffer 10,), das Erstgericht habe die durch das StRÄG 1998 BGBl römisch eins 1998/153 bewirkte Gesetzesänderung iSd Paragraph 33, Ziffer eins, StGB zum Nachteil des Beschwerdeführers gewertet, lässt nicht erkennen, worauf sich diese Beschwerdeannahme gründet, und ist solcherart einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.
Das sinngemäße Vorbringen, die erschwerende Wertung des geringen Lebensalter des Opfers verstoße aufgrund der Charakteristik der gegenständlichen Taten gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), verkennt, dass ein derart geringes Lebensalter des Opfers wie hier - Marisa S***** war zu Beginn der Tathandlungen erst sieben Jahre alt - (selbst) hinsichtlich der aktuell angewandten Strafnormen keineswegs tatbestandsessentiell ist.Das sinngemäße Vorbringen, die erschwerende Wertung des geringen Lebensalter des Opfers verstoße aufgrund der Charakteristik der gegenständlichen Taten gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB), verkennt, dass ein derart geringes Lebensalter des Opfers wie hier - Marisa S***** war zu Beginn der Tathandlungen erst sieben Jahre alt - (selbst) hinsichtlich der aktuell angewandten Strafnormen keineswegs tatbestandsessentiell ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.