Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Vedat M***** der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (I./1./ und 2./ sowie II./1./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./3./), der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (I./4./ und II./2./) sowie des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II./3./) schuldig erkannt. Danach hat erMit dem angefochtenen Urteil wurde Vedat M***** der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch eins./1./ und 2./ sowie römisch zwei./1./), des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins./3./), der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (römisch eins./4./ und römisch zwei./2./) sowie des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch zwei./3./) schuldig erkannt. Danach hat er
I./ am 29. September 2007 in Spielberg Cornelia K***** 1./ mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Einsteigen in sein Auto genötigt, indem er sie packte und in dieses hinein zerrte; 2./ mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme davon, ihren Freund Daniel S***** um Hilfe zu rufen, genötigt, indem er ihr das Mobiltelefon aus der Hand riss und ihr einen Schlag ins Gesicht versetzte;römisch eins./ am 29. September 2007 in Spielberg Cornelia K***** 1./ mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Einsteigen in sein Auto genötigt, indem er sie packte und in dieses hinein zerrte; 2./ mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme davon, ihren Freund Daniel S***** um Hilfe zu rufen, genötigt, indem er ihr das Mobiltelefon aus der Hand riss und ihr einen Schlag ins Gesicht versetzte;
3./ durch die zu Punkt I./2./ genannte Tathandlung vorsätzlich am Körper verletzt (Schwellung und Rissquetschwunde an der Unterlippe);3./ durch die zu Punkt römisch eins./2./ genannte Tathandlung vorsätzlich am Körper verletzt (Schwellung und Rissquetschwunde an der Unterlippe);
4./ (einige Zeit später) mit Gewalt zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sich seine Hose und Unterhose herunterzog, ihre Hand zu seinem Penis führte und sie durch die sinngemäße Äußerung, sie solle das machen, was er wolle und ihn befriedigen, dazu veranlasste, ihn mit der Hand zu befriedigen; II./ am 1. März 2008 in Raßnitz Virginia B*****4./ (einige Zeit später) mit Gewalt zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sich seine Hose und Unterhose herunterzog, ihre Hand zu seinem Penis führte und sie durch die sinngemäße Äußerung, sie solle das machen, was er wolle und ihn befriedigen, dazu veranlasste, ihn mit der Hand zu befriedigen; römisch zwei./ am 1. März 2008 in Raßnitz Virginia B*****
1./ mit Gewalt, indem er eine Hand auf ihren Oberschenkel legte und sie mit der anderen Hand am Nacken festhielt bzw sie an beiden Handgelenken erfasste und festhielt, zur Duldung mehrerer Zungenküsse genötigt;
2./ (zeitlich der Tat II./1./ nachfolgend und an einem anderen Ort) mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zur Duldung und Vornahme geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er mit der rechten Hand ihren Nacken festhielt und sie mit der linken Hand über ihre Hose zwischen den Beinen betastete, sodann sie an beiden Handgelenken festhielt und ihre Brust unter dem Pullover und ihrer Unterwäsche betastete und diese mit dem Mund berührte und in weiterer Folge seine Hose öffnete, diese sowie die Unterhose hinunterzog, ihre rechte Hand erfasste und diese mit der Aufforderung „Greif ihn an" zu seinem Penis führte und sich von ihr befriedigen ließ, wobei er auch äußerte, sie solle weitermachen, sonst erwürge er sie;2./ (zeitlich der Tat römisch zwei./1./ nachfolgend und an einem anderen Ort) mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zur Duldung und Vornahme geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er mit der rechten Hand ihren Nacken festhielt und sie mit der linken Hand über ihre Hose zwischen den Beinen betastete, sodann sie an beiden Handgelenken festhielt und ihre Brust unter dem Pullover und ihrer Unterwäsche betastete und diese mit dem Mund berührte und in weiterer Folge seine Hose öffnete, diese sowie die Unterhose hinunterzog, ihre rechte Hand erfasste und diese mit der Aufforderung „Greif ihn an" zu seinem Penis führte und sich von ihr befriedigen ließ, wobei er auch äußerte, sie solle weitermachen, sonst erwürge er sie;
3. durch die zu Punkt II./2./ beschriebenen Tathandlungen gegenüber Virginia B*****, geboren am 6. August 1996, eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen und von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen.3. durch die zu Punkt römisch zwei./2./ beschriebenen Tathandlungen gegenüber Virginia B*****, geboren am 6. August 1996, eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen und von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen.