[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Dem Beschwerdevorbringen (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter das Ergebnis der chemisch-toxikologischen Untersuchung, wonach beim Opfer keine Alkoholisierung festgestellt werden konnte (ON 11.2), ausdrücklich berücksichtigt (US 10). [4] Dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter das Ergebnis der chemisch-toxikologischen Untersuchung, wonach beim Opfer keine Alkoholisierung festgestellt werden konnte (ON 11.2), ausdrücklich berücksichtigt (US 10).
[5] Die Ableitung der Feststellungen zur Alkoholisierung des Opfers im Tatzeitpunkt (US 10 f) aus der Verantwortung des Angeklagten und der Aussage des Opfers (US 10) widerspricht weder Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl RIS-Justiz RS0116732; vgl im Übrigen RS0102727 [T1]). [5] Die Ableitung der Feststellungen zur Alkoholisierung des Opfers im Tatzeitpunkt (US 10 f) aus der Verantwortung des Angeklagten und der Aussage des Opfers (US 10) widerspricht weder Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen vergleiche RIS-Justiz RS0116732; vergleiche im Übrigen RS0102727 [T1]).
[6] Gleiches gilt bezüglich der Begründung der subjektiven Tatseite (US 6) unter Hinweis auf die Verantwortung des Beschwerdeführers und den Geschehensablauf (US 9).
[7] Mit dem Vorbringen, es handle sich dabei nicht um eine „ausreichende Begründung“, wird die behauptete Nichtigkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zur Darstellung gebracht. [7] Mit dem Vorbringen, es handle sich dabei nicht um eine „ausreichende Begründung“, wird die behauptete Nichtigkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zur Darstellung gebracht.
[8] Weshalb in den im Urteil aufgezeigten Abweichungen innerhalb der Verantwortung des Angeklagten (US 8 ff) ein Widerspruch im Sinn der Z 5 dritter Fall (vgl dazu RIS-Justiz RS0117402; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 437) liegen sollte, bleibt unklar. [8] Weshalb in den im Urteil aufgezeigten Abweichungen innerhalb der Verantwortung des Angeklagten (US 8 ff) ein Widerspruch im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall vergleiche dazu RIS-Justiz RS0117402; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 437) liegen sollte, bleibt unklar.
[9] Entgegen der Beschwerdebehauptung (Z 5 erster Fall) ist die Feststellung, wonach das Opfer aufgrund seines „betrunkenen, schlafenden bzw schlaftrunkenen Zustands“ nicht fähig war, die Bedeutung des durchgeführten Geschlechtsverkehrs einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (US 6), keineswegs undeutlich. [9] Entgegen der Beschwerdebehauptung (Ziffer 5, erster Fall) ist die Feststellung, wonach das Opfer aufgrund seines „betrunkenen, schlafenden bzw schlaftrunkenen Zustands“ nicht fähig war, die Bedeutung des durchgeführten Geschlechtsverkehrs einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (US 6), keineswegs undeutlich.
[10] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen zur Aussage des Opfers und zum chemisch-toxikologischen Gutachten beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780). Vielmehr wendet sie sich bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). [10] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen zur Aussage des Opfers und zum chemisch-toxikologischen Gutachten beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780). Vielmehr wendet sie sich bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
[11] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst Feststellungen zur sexuellen Selbstbestimmungsunfähigkeit des Opfers. Damit orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an den gerade dazu getroffenen Konstatierungen (US 6; RIS-Justiz RS0099810). [11] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst Feststellungen zur sexuellen Selbstbestimmungsunfähigkeit des Opfers. Damit orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an den gerade dazu getroffenen Konstatierungen (US 6; RIS-Justiz RS0099810).
[12] Auch mit der Behauptung, beim Angeklagten hätte ein „vorsatzausschließender Tatbildirrtum“ vorgelegen, erschöpft sich die Rüge entgegen der Prozessordnung in der Bestreitung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 6).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[14] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [14] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[15] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [15] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.