[2] Dagegen erhob die Angeklagte in der (aufgrund eines Enthaftungsantrags stattgefundenen) Haftverhandlung vom 20. Dezember 2023 Beschwerde (ON 7, 4) und führte diese mit am 27. Dezember 2023 eingebrachtem Schriftsatz inhaltlich aus (ON 13).
[3] Der Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss keine Folge und setzte die Untersuchungshaft ebenfalls aus dem Haftgrund der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a, b und c StPO fort (ON 17). [3] Der Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss keine Folge und setzte die Untersuchungshaft ebenfalls aus dem Haftgrund der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a, b und c StPO fort (ON 17).
[4] Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Grundrechtsbeschwerde macht die Angeklagte geltend, dass sie nicht zu sämtlichen Voraussetzungen der Verhängung der Untersuchungshaft vernommen und die Justizanstalt eine Kontaktaufnahme mit ihrem Verteidiger aus organisatorischen Gründen nicht ermöglicht habe (ON 22).
[5] Die Kritik am Umfang der Vernehmung der (damals) Beschuldigten zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft scheitert bereits daran, dass sie sich der Sache nach gegen die (seinerzeit nicht angefochtene) Verhängung der Untersuchungshaft (ON 2.34) richtet, die aber nicht Gegenstand des hier bekämpften Beschlusses des Beschwerdegerichts ist (siehe im Übrigen zur stattgefundenen Vernehmung zum Tatverdacht und zu den Haftgründen ON 2.33, 5; vgl Kier in WK² GRBG Rz 88; zur Notwendigkeit der Ausschöpfung des Instanzenzugs RIS-Justiz RS0061031 [T1, T6]). [5] Die Kritik am Umfang der Vernehmung der (damals) Beschuldigten zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft scheitert bereits daran, dass sie sich der Sache nach gegen die (seinerzeit nicht angefochtene) Verhängung der Untersuchungshaft (ON 2.34) richtet, die aber nicht Gegenstand des hier bekämpften Beschlusses des Beschwerdegerichts ist (siehe im Übrigen zur stattgefundenen Vernehmung zum Tatverdacht und zu den Haftgründen ON 2.33, 5; vergleiche Kier in WK² GRBG Rz 88; zur Notwendigkeit der Ausschöpfung des Instanzenzugs RIS-Justiz RS0061031 [T1, T6]).
[6] Der Einwand der Beschränkung des Kontakts zum Verteidiger durch die Justizanstalt bezieht sich nicht auf eine gerichtliche Entscheidung oder Verfügung (§ 1 Abs 1 GRBG; vgl Kier in WK² GRBG § 1 Rz 17 f und § 2 Rz 119). Im Übrigen war bei der Vernehmung der festgenommenen (damals) Beschuldigten ein Verteidiger anwesend und wurde ihnen seitens des Gerichts die Möglichkeit einer Besprechung vor Beginn der Vernehmung eingeräumt (ON 2.33, 5; § 37 Abs 1 erster Satz JGG). [6] Der Einwand der Beschränkung des Kontakts zum Verteidiger durch die Justizanstalt bezieht sich nicht auf eine gerichtliche Entscheidung oder Verfügung (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG; vergleiche Kier in WK² GRBG Paragraph eins, Rz 17 f und Paragraph 2, Rz 119). Im Übrigen war bei der Vernehmung der festgenommenen (damals) Beschuldigten ein Verteidiger anwesend und wurde ihnen seitens des Gerichts die Möglichkeit einer Besprechung vor Beginn der Vernehmung eingeräumt (ON 2.33, 5; Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz JGG).
[7] Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen. [7] Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.