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Entscheidung 12 Os 12/24t×

Entscheidung 12 Os 12/24t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Grundrechte

Geschäftszahl

12Os12/24t

Entscheidungsdatum

31.01.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2024 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof Dr. Oshidari als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin OKontr. Kolar in der Strafsache gegen * M* und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 144 Hv 116/23w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde der Angeklagten M* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 9. Jänner 2024, AZ 21 Bs 422/23x, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 setzte das Landesgericht für Strafsachen Wien die über die Angeklagte * M* am 2. Dezember 2023 verhängte (ON 2.34) Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2,  Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a, b und c StPO fort (ON 8).

Rechtliche Beurteilung

[2]                  Dagegen erhob die Angeklagte in der (aufgrund eines Enthaftungsantrags stattgefundenen) Haftverhandlung vom 20. Dezember 2023 Beschwerde (ON 7, 4) und führte diese mit am 27. Dezember 2023 eingebrachtem Schriftsatz inhaltlich aus (ON 13).

[3] Der Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss keine Folge und setzte die Untersuchungshaft ebenfalls aus dem Haftgrund der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a, b und c StPO fort (ON 17).

[4]                  Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Grundrechtsbeschwerde macht die Angeklagte geltend, dass sie nicht zu sämtlichen Voraussetzungen der Verhängung der Untersuchungshaft vernommen und die Justizanstalt eine Kontaktaufnahme mit ihrem Verteidiger aus organisatorischen Gründen nicht ermöglicht habe (ON 22).

[5] Die Kritik am Umfang der Vernehmung der (damals) Beschuldigten zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft scheitert bereits daran, dass sie sich der Sache nach gegen die (seinerzeit nicht angefochtene) Verhängung der Untersuchungshaft (ON 2.34) richtet, die aber nicht Gegenstand des hier bekämpften Beschlusses des Beschwerdegerichts ist (siehe im Übrigen zur stattgefundenen Vernehmung zum Tatverdacht und zu den Haftgründen ON 2.33, 5; vergleiche Kier in WK² GRBG Rz 88; zur Notwendigkeit der Ausschöpfung des Instanzenzugs RIS-Justiz RS0061031 [T1, T6]).

[6] Der Einwand der Beschränkung des Kontakts zum Verteidiger durch die Justizanstalt bezieht sich nicht auf eine gerichtliche Entscheidung oder Verfügung (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG; vergleiche Kier in WK² GRBG Paragraph eins, Rz 17 f und Paragraph 2, Rz 119). Im Übrigen war bei der Vernehmung der festgenommenen (damals) Beschuldigten ein Verteidiger anwesend und wurde ihnen seitens des Gerichts die Möglichkeit einer Besprechung vor Beginn der Vernehmung eingeräumt (ON 2.33, 5; Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz JGG).

[7] Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.

Textnummer

E140466

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00012.24T.0131.000

Im RIS seit

09.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2024

Dokumentnummer

JJT_20240131_OGH0002_0120OS00012_24T0000_000