Entscheidung 12 Os 12/25v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.03.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Müller BSc in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB, AZ 44 Hv 128/22x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. November 2023, AZ 23 Bs 293/23s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Müller BSc in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB, AZ 44 Hv 128/22x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. November 2023, AZ 23 Bs 293/23s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „Nichtigkeitsbeschwerde“ wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil vom 23. November 2023, AZ 23 Bs 293/23s, gab das Oberlandesgericht Wien der (vollen) Berufung des * S* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. August 2023, GZ 44 Hv 128/22x-50, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen gerichtete „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (§ 479 iVm § 489 Abs 1 StPO). [2] Die dagegen gerichtete „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (Paragraph 479, in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00012.25V.0304.000
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
JJT_20250304_OGH0002_0120OS00012_25V0000_000