Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef K***** (zu 1) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB und (zu 2) des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef K***** (zu 1) des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und (zu 2) des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien Irene V*****
1. am 15.April 1993 mit (minderschwerer) Gewalt, indem er sie gegen ihren Willen entkleidete, ihr zahlreiche Faustschläge versetzte und sie würgte, zur Duldung des Beischlafes genötigt und
2. am 16.April 1993 wiederholt mit gefährlicher Drohung, nämlich durch die Äußerungen, er werde sie umbringen, sie werde ihren Hund nicht mehr sehen, zur Unterlassung der Erstattung der Anzeige zu nötigen versucht.
Hingegen wurde Josef K***** von der weiteren Anklage, am 16.April 1993 Irene V***** die persönliche Freiheit durch Einsperren in ihrer Wohnung und Drohung mit dem Tod für den Fall einer Polizeiintervention entzogen zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO (rechtskräftig) freigesprochen.Hingegen wurde Josef K***** von der weiteren Anklage, am 16.April 1993 Irene V***** die persönliche Freiheit durch Einsperren in ihrer Wohnung und Drohung mit dem Tod für den Fall einer Polizeiintervention entzogen zu haben, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO (rechtskräftig) freigesprochen.
Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch undifferenziert aus § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit. a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehlt, weil darin weder formale Begründungsmängel dargetan, noch Umstände aufgezeigt werden, die einzeln oder im Zusammenhalt geeignet wären, Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken und endlich dem Urteil anhaftende rechtliche Gebrechen nicht einmal ansatzweise behauptet werden.Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch undifferenziert aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehlt, weil darin weder formale Begründungsmängel dargetan, noch Umstände aufgezeigt werden, die einzeln oder im Zusammenhalt geeignet wären, Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken und endlich dem Urteil anhaftende rechtliche Gebrechen nicht einmal ansatzweise behauptet werden.
Im Ergebnis laufen vielmehr die gesamten Beschwerdeausführungen auf eine unzulässige Kritik des die Bekundungen der Zeugin Irene V***** betreffenden Würdigungsvorganges hinaus, in dessen Verlauf die Tatrichter - der Beschwerde zuwider - keineswegs gehalten waren, der Aussage der Zeugin entweder zur Gänze Glauben zu schenken oder zu versagen bzw. sämtliche, für und wider die Verläßlichkeit der Zeugin sprechenden Prämissen im einzelnen aufzulisten (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 258 ENr. 88, 89; § 270 ENr. 134).Im Ergebnis laufen vielmehr die gesamten Beschwerdeausführungen auf eine unzulässige Kritik des die Bekundungen der Zeugin Irene V***** betreffenden Würdigungsvorganges hinaus, in dessen Verlauf die Tatrichter - der Beschwerde zuwider - keineswegs gehalten waren, der Aussage der Zeugin entweder zur Gänze Glauben zu schenken oder zu versagen bzw. sämtliche, für und wider die Verläßlichkeit der Zeugin sprechenden Prämissen im einzelnen aufzulisten (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 258, ENr. 88, 89; Paragraph 270, ENr. 134).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.