Henry R***** wurde (A) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 (zweiter Fall, zweite Alternative) und 15 StGB, (B) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und (C) des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffenG schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28, 130 zweiter Strafsatz StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei wertete das Erstgericht die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, die einschlägigen Vorverurteilungen und den raschen Rückfall als erschwerend, als mildernd hingegen das die Tataufklärung wesentlich fördernde Geständnis, den teilweisen Versuch und die partielle Sicherstellung des Diebsgutes.Henry R***** wurde (A) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, (zweiter Fall, zweite Alternative) und 15 StGB, (B) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und (C) des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG schuldig erkannt und hiefür nach Paragraphen 28, 130, zweiter Strafsatz StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei wertete das Erstgericht die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, die einschlägigen Vorverurteilungen und den raschen Rückfall als erschwerend, als mildernd hingegen das die Tataufklärung wesentlich fördernde Geständnis, den teilweisen Versuch und die partielle Sicherstellung des Diebsgutes.
Die allein aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO gegen den Strafausspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bringt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund insgesamt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich mit den Einwänden, der Angeklagte sei lediglich auf Grund unverschuldeter Notlage infolge Arbeitsplatzverlustes unter dem Eindruck einer verlockenden Tatgelegenheit rückfällig geworden, habe im Zusammenhang mit den inkriminierten Diebstahlshandlungen lediglich geringfügige Vermögensschäden herbeigeführt und finde im Fall einer bedingten Strafnachsicht in einer (noch) intakten Partnerschaftsbeziehung eine stabilisierende Stütze ausnahmslos auf die Relevierung bloßer Berufungsgründe beschränkt.Die allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gegen den Strafausspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bringt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund insgesamt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich mit den Einwänden, der Angeklagte sei lediglich auf Grund unverschuldeter Notlage infolge Arbeitsplatzverlustes unter dem Eindruck einer verlockenden Tatgelegenheit rückfällig geworden, habe im Zusammenhang mit den inkriminierten Diebstahlshandlungen lediglich geringfügige Vermögensschäden herbeigeführt und finde im Fall einer bedingten Strafnachsicht in einer (noch) intakten Partnerschaftsbeziehung eine stabilisierende Stütze ausnahmslos auf die Relevierung bloßer Berufungsgründe beschränkt.
Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.