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Entscheidung 12 Os 12/95×

Entscheidung 12 Os 12/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os12/95

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Madersbacher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Henry R***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, (zweiter Fall, zweite Alternative) und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 17.November 1994, GZ 33 römisch fünf r 1703/94-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Henry R***** wurde (A) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, (zweiter Fall, zweite Alternative) und 15 StGB, (B) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und (C) des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG schuldig erkannt und hiefür nach Paragraphen 28, 130, zweiter Strafsatz StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei wertete das Erstgericht die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, die einschlägigen Vorverurteilungen und den raschen Rückfall als erschwerend, als mildernd hingegen das die Tataufklärung wesentlich fördernde Geständnis, den teilweisen Versuch und die partielle Sicherstellung des Diebsgutes.

Die allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gegen den Strafausspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bringt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund insgesamt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich mit den Einwänden, der Angeklagte sei lediglich auf Grund unverschuldeter Notlage infolge Arbeitsplatzverlustes unter dem Eindruck einer verlockenden Tatgelegenheit rückfällig geworden, habe im Zusammenhang mit den inkriminierten Diebstahlshandlungen lediglich geringfügige Vermögensschäden herbeigeführt und finde im Fall einer bedingten Strafnachsicht in einer (noch) intakten Partnerschaftsbeziehung eine stabilisierende Stütze ausnahmslos auf die Relevierung bloßer Berufungsgründe beschränkt.

Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E38317

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00012.9506.0309.0

Dokumentnummer

JJT_19950309_OGH0002_0120OS00012_9500006_000