Die gegen den Schuldspruch aus den Gründen der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.Die gegen den Schuldspruch aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Die subjektiven Tatbestandskomponenten (US 4) beruhen auf einem logisch einwandfreien Schluß aus der Aussage der Zeugin Romana S*****, wonach sie der Angeklagte vor der Hauptverhandlung am 3.Juli 1996 gefragt habe, "ob sie vielleicht sagen könnte", daß er - ihrer Ansicht nach unzutreffenderweise - am 3.September 1995 bereits um 21 Uhr oder 21,30 Uhr daheim in Lambach gewesen sei (S 185), und den damit im Widerspruch stehenden eigenen Angaben des Beschwerdeführers, damals erst nach 22 Uhr zu Hause eingetroffen zu sein (S 187; US 6 und 7). Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht dabei dessen Verantwortung, die Zeugin lediglich dazu aufgefordert zu haben, "die Wahrheit zu sagen", nicht unerwogen gelassen, sondern nach seiner freien Überzeugung (§ 258 Abs 2 StPO) als falsch beurteilt (US 6). Es trifft auch nicht zu, daß die Zeugin diese Verantwortung in irgendeiner Form bestätigte, hat sie doch wiederholt und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, vom Angeklagten insoweit zu einer ihrer Wahrnehmung widersprechenden Zeitangabe aufgefordert worden zu sein. Daß er sich dabei nicht explizit auf eine ihn entlastende Motivation berufen hat, ändert daran nichts.Die subjektiven Tatbestandskomponenten (US 4) beruhen auf einem logisch einwandfreien Schluß aus der Aussage der Zeugin Romana S*****, wonach sie der Angeklagte vor der Hauptverhandlung am 3.Juli 1996 gefragt habe, "ob sie vielleicht sagen könnte", daß er - ihrer Ansicht nach unzutreffenderweise - am 3.September 1995 bereits um 21 Uhr oder 21,30 Uhr daheim in Lambach gewesen sei (S 185), und den damit im Widerspruch stehenden eigenen Angaben des Beschwerdeführers, damals erst nach 22 Uhr zu Hause eingetroffen zu sein (S 187; US 6 und 7). Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht dabei dessen Verantwortung, die Zeugin lediglich dazu aufgefordert zu haben, "die Wahrheit zu sagen", nicht unerwogen gelassen, sondern nach seiner freien Überzeugung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) als falsch beurteilt (US 6). Es trifft auch nicht zu, daß die Zeugin diese Verantwortung in irgendeiner Form bestätigte, hat sie doch wiederholt und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, vom Angeklagten insoweit zu einer ihrer Wahrnehmung widersprechenden Zeitangabe aufgefordert worden zu sein. Daß er sich dabei nicht explizit auf eine ihn entlastende Motivation berufen hat, ändert daran nichts.
Gegen die dem Schuldspruch in subjektiver Hinsicht zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben sich nach Überprüfung des - weitgehend inhaltsgleichen - Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5 a) anhand der Akten auch keine erheblichen Bedenken. Mag auch die der Zeugin vom Angeklagten abverlangte Zeitangabe objektiv nicht geeignet gewesen sein, ihm im Sinne seines seinerzeitigen Beweisbegehrens (S 102) ein Alibi für den Einbruchsdiebstahl zu verschaffen, kommt ihr in subjektiver Hinsicht sehr wohl entlastender Charakter zu. Denn der Beschwerdeführer ging eigenen Angaben zufolge - wenn auch irrigerweise - davon aus, daß der Einbruch in das Lokal des Adolf M***** bereits gegen 22 Uhr des 3.September 1995 verübt wurde (S 143).Gegen die dem Schuldspruch in subjektiver Hinsicht zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben sich nach Überprüfung des - weitgehend inhaltsgleichen - Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) anhand der Akten auch keine erheblichen Bedenken. Mag auch die der Zeugin vom Angeklagten abverlangte Zeitangabe objektiv nicht geeignet gewesen sein, ihm im Sinne seines seinerzeitigen Beweisbegehrens (S 102) ein Alibi für den Einbruchsdiebstahl zu verschaffen, kommt ihr in subjektiver Hinsicht sehr wohl entlastender Charakter zu. Denn der Beschwerdeführer ging eigenen Angaben zufolge - wenn auch irrigerweise - davon aus, daß der Einbruch in das Lokal des Adolf M***** bereits gegen 22 Uhr des 3.September 1995 verübt wurde (S 143).
Inwieweit zur Beurteilung der Frage, ob Romana S***** vom Angeklagten zu einer falschen Aussage verleitet werden sollte, deren wiederholte Zeugenaussagen (S 111 f, 185 f) beweismäßig unzureichend sein sollten und deshalb die amtswegige Beischaffung des gegen die Zeugin angelegten Strafaktes erforderlich gewesen wäre, vermag die Beschwerde nicht schlüssig zu begründen und ist auch nicht einsichtig, zumal Romana S***** ihre (ohnehin in Kopie im Akt befindliche - S 159 f) dortige Verantwortung inhaltlich ohne Widerspruch auch als Zeugin uneingeschränkt aufrecht erhalten hat.
Die sohin offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die sohin offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.