Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist seine festgestellte Handlungsweise als im Sinne des § 202 Abs 1 StGB tatbestandsmäßiger Einsatz von Gewalt zu beurteilen. Gewalt ist die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes; einer besonderen Intensität der Kraftanwendung bedarf es nicht (Leukauf/Steininger StGB3 § 105 RN 4, § 201 RN 19). Die zur Tatbestandserfüllung erforderliche Erheblichkeitsschwelle ist der Rechtsrüge zuwider beim konstatierten Krafteinsatz des 25-jährigen Angeklagten gegen die im beengten Raum eines PKWs in ihren Abwehrmöglichkeiten behinderte und dabei wegen der in die frühen Morgenstunden fallenden Tatzeit weitestgehend auf sich gestellte tatbetroffene junge Frau eindeutig überschritten. Von "normalen Zudringlichkeiten" mit nur unerheblicher körperlicher Einwirkung kann fallbezogen keine Rede sein.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist seine festgestellte Handlungsweise als im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, StGB tatbestandsmäßiger Einsatz von Gewalt zu beurteilen. Gewalt ist die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes; einer besonderen Intensität der Kraftanwendung bedarf es nicht (Leukauf/Steininger StGB3 Paragraph 105, RN 4, Paragraph 201, RN 19). Die zur Tatbestandserfüllung erforderliche Erheblichkeitsschwelle ist der Rechtsrüge zuwider beim konstatierten Krafteinsatz des 25-jährigen Angeklagten gegen die im beengten Raum eines PKWs in ihren Abwehrmöglichkeiten behinderte und dabei wegen der in die frühen Morgenstunden fallenden Tatzeit weitestgehend auf sich gestellte tatbetroffene junge Frau eindeutig überschritten. Von "normalen Zudringlichkeiten" mit nur unerheblicher körperlicher Einwirkung kann fallbezogen keine Rede sein.
Die Feststellungen zum Vorhaben des Angeklagten, durch Krafteinsatz den Widerstand des Opfers gegen die Berührungen geschlechtsspezifischer Körperregionen auszuschalten, reichen zur Beurteilung seines Vorsatzes aus. Dem Urteilssachverhalt ist unzweifelhaft zu entnehmen, daß der Angeklagte ein durch sein Vorgehen bedingtes Unterbleiben von Gegenwehr für naheliegend hielt und gezielt anstrebte. Der behauptete Feststellungsmangel zur inneren Tatseite liegt daher nicht vor.
Soweit der Beschwerdeführer die in Rede stehende Tatbestandsverwirklichung mit dem Vorbringen bestreitet, kurze Berührungen seien nicht als geschlechtliche Handlungen zu bewerten, verfehlt er den von der Prozeßordnung bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes geforderten Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem angewendeten Strafgesetz. Denn nach den tatrichterlichen Feststellungen hat er - wie dargelegt - das Opfer nicht bloß flüchtig berührt, sondern während einer Zeitspanne von zumindest fünf Minuten intensiv am Geschlechtsteil und an den Brüsten betastet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 202 Abs 1 StGB eine unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, wobei es keinen Umstand als erschwerend wertete, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit des Angeklagten.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB eine unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, wobei es keinen Umstand als erschwerend wertete, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit des Angeklagten.
Der die Verhängung einer gleichfalls bedingt nachgesehenen, schuldangemessenen Geldstrafe anstrebenden Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Daß der vom Erstgericht attestierten "Unbescholtenheit" vorliegend die Bedeutung eines bisher ordentlichen Lebenswandels zukommt, fällt im konkreten Fall ebensowenig entscheidend ins Gewicht wie die weiters als mildernd reklamierte Alkoholisierung im Tatzeitpunkt, die den bereits einmal in einen ähnlichen Vorfall verwickelt gewesenen (AS 23) Angeklagten nicht davon abhielt, in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug zu lenken (§ 35 StGB).Daß der vom Erstgericht attestierten "Unbescholtenheit" vorliegend die Bedeutung eines bisher ordentlichen Lebenswandels zukommt, fällt im konkreten Fall ebensowenig entscheidend ins Gewicht wie die weiters als mildernd reklamierte Alkoholisierung im Tatzeitpunkt, die den bereits einmal in einen ähnlichen Vorfall verwickelt gewesenen (AS 23) Angeklagten nicht davon abhielt, in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraph 35, StGB).
Die während einer längeren Zeitspanne fortgesetzten Übergriffe gegen die intimsten Sexualsphären einer dem Angeklagten (bloß) flüchtig bekannten jungen Frau verdeutlichen sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiver Sicht Straferfordernisse, die der angestrebten Umwandlung (§ 37 Abs 1 StGB) der der Höhe nach angemessenen, zutreffend bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in eine (schon mangels Zustimmung nach § 295 Abs 2 zweiter Satz StPO) diesfalls - wie beantragt - bedingt nachzusehende, und solcherart vorweg nicht hinreichend prohibitive Geldstrafe entgegenstehen.Die während einer längeren Zeitspanne fortgesetzten Übergriffe gegen die intimsten Sexualsphären einer dem Angeklagten (bloß) flüchtig bekannten jungen Frau verdeutlichen sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiver Sicht Straferfordernisse, die der angestrebten Umwandlung (Paragraph 37, Absatz eins, StGB) der der Höhe nach angemessenen, zutreffend bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in eine (schon mangels Zustimmung nach Paragraph 295, Absatz 2, zweiter Satz StPO) diesfalls - wie beantragt - bedingt nachzusehende, und solcherart vorweg nicht hinreichend prohibitive Geldstrafe entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.