Die allein den Schuldspruch betreffend das letztgenannte Motorfahrrad bekämpfende, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die allein den Schuldspruch betreffend das letztgenannte Motorfahrrad bekämpfende, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Indem der Beschwerdeführer unter isolierter Hervorhebung der Urteilspassage, vier in der Nacht zum 12. Mai 2000 gestohlene Motorfahrräder seien von den unmittelbaren Tätern "jedenfalls teilweise" nach Eisenstadt bzw Baumgarten zur Übernahme durch den Angeklagten verbracht worden (US 4), eine Undeutlichkeit der Begründung (Z 5) bzw Feststellungsmängel (Z 9 lit a) in Ansehung seiner Beitragstäterschaft in Bezug auf das Motorfahrrad Suzuki erblickt, übergeht er prozessordnungswidrig die Urteilsannahmen über die ihm in der Bande zugekommene, für die Verwertung der Beute relevante Rolle als Transporteur durch Einbruch gestohlener Zweiräder ins Ausland (US 3 f). Zudem vernachlässigt er die Konstatierungen, dass die Kennzeichentafeln sämtlicher gestohlener Fahrzeuge in den von ihm gelenkten Kastenwagen verladen wurden (US 4 am Ende).Indem der Beschwerdeführer unter isolierter Hervorhebung der Urteilspassage, vier in der Nacht zum 12. Mai 2000 gestohlene Motorfahrräder seien von den unmittelbaren Tätern "jedenfalls teilweise" nach Eisenstadt bzw Baumgarten zur Übernahme durch den Angeklagten verbracht worden (US 4), eine Undeutlichkeit der Begründung (Ziffer 5,) bzw Feststellungsmängel (Ziffer 9, Litera a,) in Ansehung seiner Beitragstäterschaft in Bezug auf das Motorfahrrad Suzuki erblickt, übergeht er prozessordnungswidrig die Urteilsannahmen über die ihm in der Bande zugekommene, für die Verwertung der Beute relevante Rolle als Transporteur durch Einbruch gestohlener Zweiräder ins Ausland (US 3 f). Zudem vernachlässigt er die Konstatierungen, dass die Kennzeichentafeln sämtlicher gestohlener Fahrzeuge in den von ihm gelenkten Kastenwagen verladen wurden (US 4 am Ende).
Demgemäß waren aber Feststellungen zum Ort, wo der Angeklagte - seinen Direktiven gemäß - das vierte Fahrzeug der Marke Suzuki übernahm bzw übernehmen sollte (vgl seine Angaben, nicht am Tattag nach Ungarn verbrachte Fahrzeuge würden vorwiegend auf Parkplätzen in Eisenstadt am Bahnhof bzw bei Mac Donalds abgestellt; S 21), entbehrlich.Demgemäß waren aber Feststellungen zum Ort, wo der Angeklagte - seinen Direktiven gemäß - das vierte Fahrzeug der Marke Suzuki übernahm bzw übernehmen sollte vergleiche seine Angaben, nicht am Tattag nach Ungarn verbrachte Fahrzeuge würden vorwiegend auf Parkplätzen in Eisenstadt am Bahnhof bzw bei Mac Donalds abgestellt; S 21), entbehrlich.
Der im Rahmen der Berufung behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (inhaltlich Z 11) liegt nicht vor, weil die höhere Strafdrohung des § 130 zweiter Satz StGB bereits durch gewerbsmäßige Begehung schwerer Diebstähle realisiert wäre, hier aber noch gewerbsmäßige Einbruchsqualifikation und Bandenmitgliedschaft hinzutreten (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 9a).Der im Rahmen der Berufung behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (inhaltlich Ziffer 11,) liegt nicht vor, weil die höhere Strafdrohung des Paragraph 130, zweiter Satz StGB bereits durch gewerbsmäßige Begehung schwerer Diebstähle realisiert wäre, hier aber noch gewerbsmäßige Einbruchsqualifikation und Bandenmitgliedschaft hinzutreten vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 9a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.