Diese Freisprüche bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Diese Freisprüche bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die von der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) vermisste Auseinandersetzung mit der - in ungarischer Sprache abgefassten (eine Übersetzung ins Deutsche wurde weder im Ermittlungsverfahren [von der Staatsanwaltschaft] noch in der Hauptverhandlung [vom Erstgericht] veranlasst [bzw von der Staatsanwaltschaft oder von den Angeklagten beantragt]) - „Verletzungsanzeige" vom 25. Jänner 2008 („Ambuláns Kezelölap", s S 53 in ON 2) und den darin - laut Beschwerde - dokumentierten Verletzungen der Nikoletta H***** konnte sanktionslos unterbleiben.Die von der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) vermisste Auseinandersetzung mit der - in ungarischer Sprache abgefassten (eine Übersetzung ins Deutsche wurde weder im Ermittlungsverfahren [von der Staatsanwaltschaft] noch in der Hauptverhandlung [vom Erstgericht] veranlasst [bzw von der Staatsanwaltschaft oder von den Angeklagten beantragt]) - „Verletzungsanzeige" vom 25. Jänner 2008 („Ambuláns Kezelölap", s S 53 in ON 2) und den darin - laut Beschwerde - dokumentierten Verletzungen der Nikoletta H***** konnte sanktionslos unterbleiben.
Die Gerichtssprache ist gemäß Art 8 B-VG und § 53 Abs 1 Geo die deutsche Sprache. Das bedeutet, dass die deutsche Sprache - abgesehen von (hier nicht relevanten) Rechten der Minderheiten - die offizielle Sprache ist, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen und mittels der die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben (Danzl, Geo § 53 Anm 1).Die Gerichtssprache ist gemäß Artikel 8, B-VG und Paragraph 53, Absatz eins, Geo die deutsche Sprache. Das bedeutet, dass die deutsche Sprache - abgesehen von (hier nicht relevanten) Rechten der Minderheiten - die offizielle Sprache ist, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen und mittels der die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben (Danzl, Geo Paragraph 53, Anmerkung 1).
Nach § 258 Abs 1 StPO dürfen Aktenstücke nur dann bei der Entscheidung berücksichtigt werden, wenn sie in der Hauptverhandlung vorgelesen oder vom Vorsitzenden vorgetragen worden sind; darin kommt der auch verfassungsrechtlich verankerte (Art 90 Abs 1 B-VG) Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens zum Ausdruck (Fabrizy StPO10 § 258 Rz 2). Demgemäß wurde der Inhalt des in Rede stehenden, in einer nicht gerichtsüblichen Sprache abgefassten (und auch nicht in die deutsche Sprache übersetzten [vgl § 126 Abs 1 StPO]) Schriftstücks ungeachtet der Protokollierung, wonach „der gesamte Akteninhalt mit Ausnahme der enthaltenen Niederschriften" verlesen wurde (S 29 in ON 56), gar nicht zum Gegenstand des Beweisverfahrens (iSd § 258 Abs 1 StPO). Umstände, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind, bedürfen aber keiner Erörterung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 427).Nach Paragraph 258, Absatz eins, StPO dürfen Aktenstücke nur dann bei der Entscheidung berücksichtigt werden, wenn sie in der Hauptverhandlung vorgelesen oder vom Vorsitzenden vorgetragen worden sind; darin kommt der auch verfassungsrechtlich verankerte (Artikel 90, Absatz eins, B-VG) Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens zum Ausdruck (Fabrizy StPO10 Paragraph 258, Rz 2). Demgemäß wurde der Inhalt des in Rede stehenden, in einer nicht gerichtsüblichen Sprache abgefassten (und auch nicht in die deutsche Sprache übersetzten [vgl Paragraph 126, Absatz eins, StPO]) Schriftstücks ungeachtet der Protokollierung, wonach „der gesamte Akteninhalt mit Ausnahme der enthaltenen Niederschriften" verlesen wurde (S 29 in ON 56), gar nicht zum Gegenstand des Beweisverfahrens (iSd Paragraph 258, Absatz eins, StPO). Umstände, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind, bedürfen aber keiner Erörterung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 427).
Bleibt anzumerken, dass die Frage, ob alle möglichen Beweisquellen ausgeschöpft wurden, nicht Gegenstand der Mängelrüge ist. Eine diesbezügliche Mangelhaftigkeit der Beweisaufnahme könnte nur mit Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft werden, wenn in der Hauptverhandlung entsprechende (Beweis-)Anträge gestellt worden sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 426; Fabrizy aaO § 281 Rz 44).Bleibt anzumerken, dass die Frage, ob alle möglichen Beweisquellen ausgeschöpft wurden, nicht Gegenstand der Mängelrüge ist. Eine diesbezügliche Mangelhaftigkeit der Beweisaufnahme könnte nur mit Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bekämpft werden, wenn in der Hauptverhandlung entsprechende (Beweis-)Anträge gestellt worden sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 426; Fabrizy aaO Paragraph 281, Rz 44).
Ebenso fehl geht der Vorwurf einer unrichtigen Wiedergabe der Angaben der Zeugin Nikoletta H*****. Denn die solcherart angesprochene Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) liegt nur dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467), nicht aber, wenn - wie im vorliegenden Fall - anhand eines Vergleichs der zu verschiedenen Zeitpunkten getätigten und in den Urteilsgründen nur auszugsweise (bezogen auf die Drohung des Erstangeklagten, ihre Familie werde sterben, gegenüber ihren späteren Angaben zur konkreten Bedrohung ihres Kindes), aber im Kern korrekt wiedergegebenen (US 11) Angaben der Zeugin H***** deren Glaubwürdigkeit erörtert wird. Zu einem vollständigen, wörtlichen Zitat der Aussagen der Genannten (also auch zu der ihr gegenüber geäußerten Todesdrohung) war das Erstgericht dabei jedoch nicht verpflichtet.Ebenso fehl geht der Vorwurf einer unrichtigen Wiedergabe der Angaben der Zeugin Nikoletta H*****. Denn die solcherart angesprochene Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) liegt nur dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467), nicht aber, wenn - wie im vorliegenden Fall - anhand eines Vergleichs der zu verschiedenen Zeitpunkten getätigten und in den Urteilsgründen nur auszugsweise (bezogen auf die Drohung des Erstangeklagten, ihre Familie werde sterben, gegenüber ihren späteren Angaben zur konkreten Bedrohung ihres Kindes), aber im Kern korrekt wiedergegebenen (US 11) Angaben der Zeugin H***** deren Glaubwürdigkeit erörtert wird. Zu einem vollständigen, wörtlichen Zitat der Aussagen der Genannten (also auch zu der ihr gegenüber geäußerten Todesdrohung) war das Erstgericht dabei jedoch nicht verpflichtet.
Das abschließende Vorbringen, der vom Erstgericht aus einem bloß vermeintlichen Widerspruch (in der Aussage der Zeugin H*****) abgeleitete Schluss auf die nicht hinreichende Glaubwürdigkeit der beiden Belastungszeuginnen wäre „bei richtiger Wiedergabe der Angaben der Zeugin Nikoletta H*****" unzulässig gewesen, weshalb - so die Beschwerde weiter - „unter Zugrundelegung der belastenden Angaben der Zeuginnen eine anklagekonforme Verurteilung der beiden Angeklagten zu erwarten gewesen wäre", vernachlässigt die weiteren eingehenden Erwägungen zur Glaubwürdigkeit von Nikoletta H***** und Maria S***** (US 11 bis 13), orientiert sich solcherart nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und lässt sohin eine gesetzmäßige Darstellung vermissen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).Das abschließende Vorbringen, der vom Erstgericht aus einem bloß vermeintlichen Widerspruch (in der Aussage der Zeugin H*****) abgeleitete Schluss auf die nicht hinreichende Glaubwürdigkeit der beiden Belastungszeuginnen wäre „bei richtiger Wiedergabe der Angaben der Zeugin Nikoletta H*****" unzulässig gewesen, weshalb - so die Beschwerde weiter - „unter Zugrundelegung der belastenden Angaben der Zeuginnen eine anklagekonforme Verurteilung der beiden Angeklagten zu erwarten gewesen wäre", vernachlässigt die weiteren eingehenden Erwägungen zur Glaubwürdigkeit von Nikoletta H***** und Maria S***** (US 11 bis 13), orientiert sich solcherart nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und lässt sohin eine gesetzmäßige Darstellung vermissen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).