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Entscheidung 12 Os 120/09b×

Entscheidung 12 Os 120/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os120/09b

Entscheidungsdatum

24.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen G***** V***** wegen Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Jugendschöffengericht vom 18. Februar 2009, GZ 29 Hv 47/08y-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde G***** V***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB (römisch eins) und des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt. Danach hat er

römisch eins. wehrlose Personen unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihnen eine geschlechtliche Handlung vornahm, und zwar

a. zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Sommer 2007 in M***** H***** die schlafende B***** W*****, indem er sie am Geschlechtsteil betastete;

b. zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt gegen Ende des Jahres 2007 in M*****H***** die betrunkene und tief schlafende I***** B*****, indem er an ihr den Beischlaf vollzog;

c. am 27. Mai 2008 in St. M***** die betrunkene und tief schlafende S***** L*****, indem er an ihr den Beischlaf vollzog und römisch zwei. am 27. Mai 2008 in St. M***** die erwachende und sich wehrende S***** L***** mit Gewalt, indem er sie mit seinem Körpergewicht am Bett fixierte, zur Duldung des Beischlafs genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus dem Grunde der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Weshalb die Urteilsannahmen, wonach der Beschwerdeführer die wehrlose B***** W***** - unter Ausnützung dieses Zustands - gezielt unter ihrer Boxershort am Geschlechtsteil betastete und erst damit aufhörte, als sie aufwachte und ihm Einhalt gebot (Schuldspruch I/a; US 2, 4), die vom Erstgericht vorgenommene Subsumtion „mangels nicht festgestellter Intensität der Berührung" nicht zu tragen vermögen, konkret aus welchem Grund darin keine geschlechtliche Handlung (also eine nach den Wertmaßstäben eines sozial integrierten Durchschnittsmenschen unzumutbare, sozial störende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich), vielmehr eine nicht tatbestandsmäßige bloß flüchtige Berührung (RIS-Justiz RS0102142, RS0095733, RS0095739; Schick in WK² Paragraph 202, Rz 13 f) zu erblicken sein sollte, legt die Beschwerde nicht dar und leitet damit die bloße Behauptung rechtsirriger Unterstellung des Sachverhalts unter Paragraph 205, Absatz eins, StGB nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab. Schlicht unverständlich und damit einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich ist der - der Sache nach Undeutlichkeit (zur Einordnung als Begründungsmangel nach Ziffer 5, erster Fall oder Rechtsfehler mangels Feststellungen [Z 9, 10] vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 18 ff) reklamierende - Vorwurf, die zum Schuldspruch I/b getroffenen Feststellungen des Erstgerichts, wonach der Beschwerdeführer an dem wehrlosen Tatopfer einen Geschlechtsverkehr durchführte (US 5, 10; vergleiche auch US 2: „den Beischlaf vollzog"), ließen nicht erkennen, „was der Angeklagte tatsächlich gemacht hat". Weshalb in diesem Zusammenhang vermisste Feststellungen zur „Intensität der" - im Vollzug eines Beischlafs bestehenden - „sexuellen Annäherung" zur Subsumtion unter Paragraph 205, Absatz eins, StGB erforderlich sein sollten, erklärt die solcherart substratlose Beschwerde nicht.

Mit dem den Schuldspruch I/c betreffenden Einwand fehlender Feststellungen zur inneren Tatseite geht die Rechtsrüge nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe aus, denen die vermissten Konstatierungen zu einem bewussten Ausnützen des wehrlosen Zustands des Tatopfers und dessen fehlender Dispositions- und Diskretionsfähigkeit mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sind (US 6 f, 10), womit sie den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt verfehlt (RIS-Justiz RS0099810).

Gleiches gilt für die den Schuldspruch römisch zwei betreffende Beschwerde, die zwar die vom Erstgericht hiezu getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte sein Körpergewicht von 105 kg vorsätzlich gegen die 56 kg schwere Zeugin L***** einsetzte, um sie niederzudrücken vergleiche auch US 2: „am Bett zu fixieren") und den Geschlechtsverkehr entgegen ihrem Willen und Widerstand weiter durchführen zu können (US 7, 11), eingangs zitiert, jedoch nicht auf deren Basis argumentiert, indem sie substratlos behauptet, der bloße Einsatz des Körpergewichts stelle keines der in Paragraph 201, Absatz eins, StGB genannten Nötigungsmittel dar. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E92116 12Os120.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00120.09B.0924.000

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20090924_OGH0002_0120OS00120_09B0000_000