Der dagegen aus dem Grunde der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus dem Grunde der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Weshalb die Urteilsannahmen, wonach der Beschwerdeführer die wehrlose B***** W***** - unter Ausnützung dieses Zustands - gezielt unter ihrer Boxershort am Geschlechtsteil betastete und erst damit aufhörte, als sie aufwachte und ihm Einhalt gebot (Schuldspruch I/a; US 2, 4), die vom Erstgericht vorgenommene Subsumtion „mangels nicht festgestellter Intensität der Berührung" nicht zu tragen vermögen, konkret aus welchem Grund darin keine geschlechtliche Handlung (also eine nach den Wertmaßstäben eines sozial integrierten Durchschnittsmenschen unzumutbare, sozial störende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich), vielmehr eine nicht tatbestandsmäßige bloß flüchtige Berührung (RIS-Justiz RS0102142, RS0095733, RS0095739; Schick in WK² § 202 Rz 13 f) zu erblicken sein sollte, legt die Beschwerde nicht dar und leitet damit die bloße Behauptung rechtsirriger Unterstellung des Sachverhalts unter § 205 Abs 1 StGB nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab. Schlicht unverständlich und damit einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich ist der - der Sache nach Undeutlichkeit (zur Einordnung als Begründungsmangel nach Z 5 erster Fall oder Rechtsfehler mangels Feststellungen [Z 9, 10] vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 18 ff) reklamierende - Vorwurf, die zum Schuldspruch I/b getroffenen Feststellungen des Erstgerichts, wonach der Beschwerdeführer an dem wehrlosen Tatopfer einen Geschlechtsverkehr durchführte (US 5, 10; vgl auch US 2: „den Beischlaf vollzog"), ließen nicht erkennen, „was der Angeklagte tatsächlich gemacht hat". Weshalb in diesem Zusammenhang vermisste Feststellungen zur „Intensität der" - im Vollzug eines Beischlafs bestehenden - „sexuellen Annäherung" zur Subsumtion unter § 205 Abs 1 StGB erforderlich sein sollten, erklärt die solcherart substratlose Beschwerde nicht.Weshalb die Urteilsannahmen, wonach der Beschwerdeführer die wehrlose B***** W***** - unter Ausnützung dieses Zustands - gezielt unter ihrer Boxershort am Geschlechtsteil betastete und erst damit aufhörte, als sie aufwachte und ihm Einhalt gebot (Schuldspruch I/a; US 2, 4), die vom Erstgericht vorgenommene Subsumtion „mangels nicht festgestellter Intensität der Berührung" nicht zu tragen vermögen, konkret aus welchem Grund darin keine geschlechtliche Handlung (also eine nach den Wertmaßstäben eines sozial integrierten Durchschnittsmenschen unzumutbare, sozial störende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich), vielmehr eine nicht tatbestandsmäßige bloß flüchtige Berührung (RIS-Justiz RS0102142, RS0095733, RS0095739; Schick in WK² Paragraph 202, Rz 13 f) zu erblicken sein sollte, legt die Beschwerde nicht dar und leitet damit die bloße Behauptung rechtsirriger Unterstellung des Sachverhalts unter Paragraph 205, Absatz eins, StGB nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab. Schlicht unverständlich und damit einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich ist der - der Sache nach Undeutlichkeit (zur Einordnung als Begründungsmangel nach Ziffer 5, erster Fall oder Rechtsfehler mangels Feststellungen [Z 9, 10] vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 18 ff) reklamierende - Vorwurf, die zum Schuldspruch I/b getroffenen Feststellungen des Erstgerichts, wonach der Beschwerdeführer an dem wehrlosen Tatopfer einen Geschlechtsverkehr durchführte (US 5, 10; vergleiche auch US 2: „den Beischlaf vollzog"), ließen nicht erkennen, „was der Angeklagte tatsächlich gemacht hat". Weshalb in diesem Zusammenhang vermisste Feststellungen zur „Intensität der" - im Vollzug eines Beischlafs bestehenden - „sexuellen Annäherung" zur Subsumtion unter Paragraph 205, Absatz eins, StGB erforderlich sein sollten, erklärt die solcherart substratlose Beschwerde nicht.
Mit dem den Schuldspruch I/c betreffenden Einwand fehlender Feststellungen zur inneren Tatseite geht die Rechtsrüge nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe aus, denen die vermissten Konstatierungen zu einem bewussten Ausnützen des wehrlosen Zustands des Tatopfers und dessen fehlender Dispositions- und Diskretionsfähigkeit mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sind (US 6 f, 10), womit sie den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt verfehlt (RIS-Justiz RS0099810).
Gleiches gilt für die den Schuldspruch II betreffende Beschwerde, die zwar die vom Erstgericht hiezu getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte sein Körpergewicht von 105 kg vorsätzlich gegen die 56 kg schwere Zeugin L***** einsetzte, um sie niederzudrücken (vgl auch US 2: „am Bett zu fixieren") und den Geschlechtsverkehr entgegen ihrem Willen und Widerstand weiter durchführen zu können (US 7, 11), eingangs zitiert, jedoch nicht auf deren Basis argumentiert, indem sie substratlos behauptet, der bloße Einsatz des Körpergewichts stelle keines der in § 201 Abs 1 StGB genannten Nötigungsmittel dar. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Gleiches gilt für die den Schuldspruch römisch zwei betreffende Beschwerde, die zwar die vom Erstgericht hiezu getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte sein Körpergewicht von 105 kg vorsätzlich gegen die 56 kg schwere Zeugin L***** einsetzte, um sie niederzudrücken vergleiche auch US 2: „am Bett zu fixieren") und den Geschlechtsverkehr entgegen ihrem Willen und Widerstand weiter durchführen zu können (US 7, 11), eingangs zitiert, jedoch nicht auf deren Basis argumentiert, indem sie substratlos behauptet, der bloße Einsatz des Körpergewichts stelle keines der in Paragraph 201, Absatz eins, StGB genannten Nötigungsmittel dar. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.