Gründe:
Mit unmittelbar nach der Verkündung in Rechtskraft erwachsenem, in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Jänner 2012, AZ 165 Hv 5/11g, wurde der Angeklagte Yousef M***** mehrerer Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit in gekürzter Form ausgefertigtem, auch einen Freispruch der Angeklagten enthaltenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 6. März 2012, GZ 161 Hv 5/12d-49, wurden die Angeklagten Yousef M***** und Bilal H***** des Verbrechens des (am 27. November 2011 gemeinsam begangenen) Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit in gekürzter Form ausgefertigtem, auch einen Freispruch der Angeklagten enthaltenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 6. März 2012, GZ 161 Hv 5/12d-49, wurden die Angeklagten Yousef M***** und Bilal H***** des Verbrechens des (am 27. November 2011 gemeinsam begangenen) Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB auf das (ihn nicht betreffende) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Jänner 2012, AZ 165 Hv 5/11g, wurde über Bilal H***** eine (nicht als solche bezeichnete Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verhängt, wovon ein Teil von 12 Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB auf das (ihn nicht betreffende) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Jänner 2012, AZ 165 Hv 5/11g, wurde über Bilal H***** eine (nicht als solche bezeichnete Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verhängt, wovon ein Teil von 12 Monaten gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Über Yousef M***** wurde ohne auf das alleine ihn betreffende Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Jänner 2012, AZ 165 Hv 5/11g, gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB Bedacht zu nehmen, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verhängt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde.Über Yousef M***** wurde ohne auf das alleine ihn betreffende Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Jänner 2012, AZ 165 Hv 5/11g, gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB Bedacht zu nehmen, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verhängt, deren Vollzug gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde.
Das Urteil erwuchs unbekämpft am 6. März 2012 in Rechtskraft.
Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. März 2012, GZ 161 Hv 5/12d-49, in seinem Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang: