Die dagegen aus Z 5, 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen schlägt fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen schlägt fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft mit ihrer Kritik, dass aus einem „Wegreißen“ nicht zwingend auf den Einsatz von Körperkraft geschlossen werden könne, bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Denn das Gericht ist – entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) – auch zu Tatsachenfeststellungen berechtigt, die auf bloßen Wahrscheinlichkeitsschlüssen beruhen, sofern sie (wie hier) logisch und im Einklang mit grundlegenden Erfahrungssätzen sind (RIS-Justiz RS0098471).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft mit ihrer Kritik, dass aus einem „Wegreißen“ nicht zwingend auf den Einsatz von Körperkraft geschlossen werden könne, bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Denn das Gericht ist – entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) – auch zu Tatsachenfeststellungen berechtigt, die auf bloßen Wahrscheinlichkeitsschlüssen beruhen, sofern sie (wie hier) logisch und im Einklang mit grundlegenden Erfahrungssätzen sind (RIS-Justiz RS0098471).
Mit dem Hinweis auf das angebliche Fehlen von Beweisergebnissen für die angenommene Gewaltausübung weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.Mit dem Hinweis auf das angebliche Fehlen von Beweisergebnissen für die angenommene Gewaltausübung weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die im Urteil festgestellte Gewaltanwendung in Abrede stellt, verfehlt sie den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die im Urteil festgestellte Gewaltanwendung in Abrede stellt, verfehlt sie den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) wendet sich gegen die über den Betroffenen angestellte Gefährlichkeitsprognose, ohne auch nur zu behaupten, dass eine der nach § 21 Abs 1 StGB erforderlichen Erkenntnisquellen (Person, Zustand, Art der Tat) unbeachtet geblieben sei. Da die Beschwerde auch nicht deutlich macht, weshalb die Prognose willkürlich sein soll, erschöpft sie sich in einem bloßen Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0090341).Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) wendet sich gegen die über den Betroffenen angestellte Gefährlichkeitsprognose, ohne auch nur zu behaupten, dass eine der nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB erforderlichen Erkenntnisquellen (Person, Zustand, Art der Tat) unbeachtet geblieben sei. Da die Beschwerde auch nicht deutlich macht, weshalb die Prognose willkürlich sein soll, erschöpft sie sich in einem bloßen Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0090341).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).