Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde der Angeklagte Manfred W***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A./), des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (B./), der Verbrechen (richtig: des Verbrechens; US 5 f) des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (C./), der Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 erster Fall StGB (D./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 dritter Fall StGB (E./), der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB (F./1./) sowie der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster Satz StGB (F./2./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde der Angeklagte Manfred W***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A./), des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (B./), der Verbrechen (richtig: des Verbrechens; US 5 f) des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (C./), der Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach Paragraph 205 a, Absatz eins, erster Fall StGB (D./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, dritter Fall StGB (E./), der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB (F./1./) sowie der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Satz StGB (F./2./) schuldig erkannt.
Danach hat er in K*****
A./ im Zeitraum zwischen Sommer 2016 und Ende November 2016 in wiederholten Angriffen außer dem Fall des § 206 StGB an der am 12. Dezember 2002 geborenen, also unmündigen Sara B***** eine geschlechtliche Handlung unternommen, indem er sie intensiv an den Brüsten berührte, ihr zwischen die Beine griff und seine Hand auf ihre Scheide legte und seinen Finger mehrmals über ihre Scheide hin- und herbewegte;A./ im Zeitraum zwischen Sommer 2016 und Ende November 2016 in wiederholten Angriffen außer dem Fall des Paragraph 206, StGB an der am 12. Dezember 2002 geborenen, also unmündigen Sara B***** eine geschlechtliche Handlung unternommen, indem er sie intensiv an den Brüsten berührte, ihr zwischen die Beine griff und seine Hand auf ihre Scheide legte und seinen Finger mehrmals über ihre Scheide hin- und herbewegte;
B./ ab Anfang Dezember 2016 in zumindest zehn Angriffen eine Person mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er Sara B***** mit nicht unerheblicher Körperkraft jeweils mit beiden Händen die Beine auseinander drückte, sich auf sie legte und mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang, wodurch sie eine posttraumatische Belastungsstörung, und zwar eine an sich schwere Körperverletzung (US 8) verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) erlitt;B./ ab Anfang Dezember 2016 in zumindest zehn Angriffen eine Person mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er Sara B***** mit nicht unerheblicher Körperkraft jeweils mit beiden Händen die Beine auseinander drückte, sich auf sie legte und mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang, wodurch sie eine posttraumatische Belastungsstörung, und zwar eine an sich schwere Körperverletzung (US 8) verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) erlitt;
C./ ab Anfang Dezember 2016 bis 11. Dezember 2016 mit der am 12. Dezember 2002 geborenen, also unmündigen Sara B***** den Beischlaf unternommen, und zwar zumindest ein Mal im Zuge der unter Punkt B./ dargestellten Taten;
D./ ab einem unbekannten Zeitpunkt Ende des Jahres 2016 bis Oktober 2017 mit Sara B***** gegen deren Willen den Beischlaf vorgenommen, indem er trotz ihrer wiederholten Aufforderungen, dass er aufhören solle, sie weinte und ihren Kopf wegdrehte, in vielen Angriffen den Vaginalverkehr an ihr vollzog;
E./ durch die unter A./ bis D./ beschriebenen Taten an seiner am 12. Dezember 2002 geborenen Stieftochter Sara B*****, also seinem minderjährigen Stiefkind, geschlechtliche Handlungen vorgenommen;
F./ zumindest ab 27. November 2012 bis zur Sicherstellung am 25. Oktober 2017 (Laptop ACER) bzw am 3. November 2017 (Laptop Chilli Green) in mehreren Angriffen sich im Urteil näher bezeichnete pornographische Darstellungen mündiger und unmündiger Personen verschafft und besessen, indem er Bilddateien, welche teils wirklichkeitsnahe geschlechtliche Handlungen im Sinn von § 207a Abs 4 Z 1, Z 3 lit a StGB mit unmündigen (1./) und mündigen (2./) Minderjährigen, nämlich Vaginal- und Oralverkehr sowie geschlechtliche Handlungen an sich selbst zeigend, teils wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen (§ 207a Abs 4 Z 3 lit b StGB), herunterlud bzw sich anderweitig verschaffte und auf den Festplatten seiner Laptops speicherte.F./ zumindest ab 27. November 2012 bis zur Sicherstellung am 25. Oktober 2017 (Laptop ACER) bzw am 3. November 2017 (Laptop Chilli Green) in mehreren Angriffen sich im Urteil näher bezeichnete pornographische Darstellungen mündiger und unmündiger Personen verschafft und besessen, indem er Bilddateien, welche teils wirklichkeitsnahe geschlechtliche Handlungen im Sinn von Paragraph 207 a, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 3, Litera a, StGB mit unmündigen (1./) und mündigen (2./) Minderjährigen, nämlich Vaginal- und Oralverkehr sowie geschlechtliche Handlungen an sich selbst zeigend, teils wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen (Paragraph 207 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, StGB), herunterlud bzw sich anderweitig verschaffte und auf den Festplatten seiner Laptops speicherte.