Der Nichtigkeitsbeschwerde kann zum Teil Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Von Unzucht im Sinne eines geschlechtlichen Mißbrauchs nach § 207 Abs. 1 StGB kann nur dann die Rede sein, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine (nicht bloß flüchtige und sexualsinnbezogene) Berührung gebracht werden. Das Verhalten des Täters muß die Sittlichkeit in geschlechtlicher Beziehung so verletzen, daß es schon nach seinem objektiven Charakter zum Geschlechtsleben strafgesetzwidrig in Beziehung steht (Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2 RN 5 zu § 207).Von Unzucht im Sinne eines geschlechtlichen Mißbrauchs nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB kann nur dann die Rede sein, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine (nicht bloß flüchtige und sexualsinnbezogene) Berührung gebracht werden. Das Verhalten des Täters muß die Sittlichkeit in geschlechtlicher Beziehung so verletzen, daß es schon nach seinem objektiven Charakter zum Geschlechtsleben strafgesetzwidrig in Beziehung steht (Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2 RN 5 zu Paragraph 207,).
Auf Grund der vom Beschwerdeführer nicht bekämpften, bei der rechtlichen Beurteilung für den Obersten Gerichtshof bindenden erstgerichtlichen Feststellungen liegt daher eine strafbare Handlung des Beschwerdeführers an Gustav B, den er lediglich auf die Wange küßte, nicht vor, da Küsse auf die Wangen keinesfalls geeignet sind, die Sittlichkeit in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen. Hingegen wurden nach diesen Feststellungen des angefochtenen Urteiles auf alle anderen Opfer des Angeklagten Angriffe geführt, die zufolge ihres - eindeutig strafgesetzwidrigen - sexualbezogenen Charakters als Mißbrauch zur Unzucht im Sinne des ersten Deliktsfalles des § 207 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind: Neben dem vom Erstgericht offensichtlich nur im Bemühen um eine vollständige Beschreibung des Tatherganges (illustrativ) in den Urteilsspruch aufgenommenen 'Abküssen' betastete der Beschwerdeführer seine anderen Opfer jedenfalls auch an unbestritten der Geschlechtssphäre zugehörigen Körperpartien, nämlich die Knaben Peter C und Helmut D 'am ganzen Körper' bzw. 'an den intimen Körperstellen' und die Mädchen Andrea E und Gerlinde F, nachdem er sie entkleidet hatte, an der Scheide, Daniela B an der Brust sowie am Unterleib und Christine G an der Brust. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Brust der zur Tatzeit noch nicht zehnjährigen Andrea E und der noch nicht neunjährigen Gerlinde F im Sinne der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers soweit entwickelt war, daß eine Zurechnung zur Geschlechtssphäre physiologisch begründet ist, da mit der Betastung dieser Mädchen in der vom Beschwerdeführer entblößten Geschlechtsregion jedenfalls objektiv unzüchtige Handlungen gesetzt wurden, welche die vom Erstgericht getroffene rechtliche Subsumtion des Verhaltens des Angeklagten diesen Mädchen gegenüber zutreffend erscheinen lassen. Bei der vom Beschwerdeführer ausschließlich an der Brust betasteten, am 24. Juni 1968 geborenen, zur Tatzeit sohin fast zwölfjährigen Christine G wird auch vom Beschwerdeführer eine altersgemäße Entwicklung, die das Betasten ihrer Brust unzüchtig erscheinen läßt, nicht bestritten.Auf Grund der vom Beschwerdeführer nicht bekämpften, bei der rechtlichen Beurteilung für den Obersten Gerichtshof bindenden erstgerichtlichen Feststellungen liegt daher eine strafbare Handlung des Beschwerdeführers an Gustav B, den er lediglich auf die Wange küßte, nicht vor, da Küsse auf die Wangen keinesfalls geeignet sind, die Sittlichkeit in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen. Hingegen wurden nach diesen Feststellungen des angefochtenen Urteiles auf alle anderen Opfer des Angeklagten Angriffe geführt, die zufolge ihres - eindeutig strafgesetzwidrigen - sexualbezogenen Charakters als Mißbrauch zur Unzucht im Sinne des ersten Deliktsfalles des Paragraph 207, Absatz eins, StGB zu qualifizieren sind: Neben dem vom Erstgericht offensichtlich nur im Bemühen um eine vollständige Beschreibung des Tatherganges (illustrativ) in den Urteilsspruch aufgenommenen 'Abküssen' betastete der Beschwerdeführer seine anderen Opfer jedenfalls auch an unbestritten der Geschlechtssphäre zugehörigen Körperpartien, nämlich die Knaben Peter C und Helmut D 'am ganzen Körper' bzw. 'an den intimen Körperstellen' und die Mädchen Andrea E und Gerlinde F, nachdem er sie entkleidet hatte, an der Scheide, Daniela B an der Brust sowie am Unterleib und Christine G an der Brust. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Brust der zur Tatzeit noch nicht zehnjährigen Andrea E und der noch nicht neunjährigen Gerlinde F im Sinne der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers soweit entwickelt war, daß eine Zurechnung zur Geschlechtssphäre physiologisch begründet ist, da mit der Betastung dieser Mädchen in der vom Beschwerdeführer entblößten Geschlechtsregion jedenfalls objektiv unzüchtige Handlungen gesetzt wurden, welche die vom Erstgericht getroffene rechtliche Subsumtion des Verhaltens des Angeklagten diesen Mädchen gegenüber zutreffend erscheinen lassen. Bei der vom Beschwerdeführer ausschließlich an der Brust betasteten, am 24. Juni 1968 geborenen, zur Tatzeit sohin fast zwölfjährigen Christine G wird auch vom Beschwerdeführer eine altersgemäße Entwicklung, die das Betasten ihrer Brust unzüchtig erscheinen läßt, nicht bestritten.
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Laszlo A war daher teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch hinsichtlich der am minderjährigen Gustav B begangenen Tat und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst spruchgemäß zu erkennen.Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Laszlo A war daher teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch hinsichtlich der am minderjährigen Gustav B begangenen Tat und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst spruchgemäß zu erkennen.
Die Strafe war nach § 207 Abs. 1 StGB neu zu bemessen. Erschwerend war, daß der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen hat (er hat sechs Kinder an zwei Tagen wiederholt mißbraucht), mildernd, der ordentliche Lebenswandel und das umfassende und reumütige Geständnis.Die Strafe war nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB neu zu bemessen. Erschwerend war, daß der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen hat (er hat sechs Kinder an zwei Tagen wiederholt mißbraucht), mildernd, der ordentliche Lebenswandel und das umfassende und reumütige Geständnis.
Bei diesen Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung des Schuldgehaltes der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten ist eine Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres angemessen. Da sich der Angeklagte bis zu seinem 52. Lebensjahr nichts zuschulden kommen ließ, seine Schuld einsieht und das Strafübel durch die Haft (seit 19. Mai 1980) bereits verspürt hat, ist trotz der mehrfachen Wiederholung der Tat die Annahme gerechtfertigt, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe allein genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Es wurde daher die Strafe bedingt nachgesehen (§ 43 Abs. 1 StGB) und eine angemessene Probezeit bestimmt.Bei diesen Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung des Schuldgehaltes der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten ist eine Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres angemessen. Da sich der Angeklagte bis zu seinem 52. Lebensjahr nichts zuschulden kommen ließ, seine Schuld einsieht und das Strafübel durch die Haft (seit 19. Mai 1980) bereits verspürt hat, ist trotz der mehrfachen Wiederholung der Tat die Annahme gerechtfertigt, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe allein genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Es wurde daher die Strafe bedingt nachgesehen (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) und eine angemessene Probezeit bestimmt.
Der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft und die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Verfahrens erster Instanz wurden aus dem angefochtenen Urteil übernommen.
Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.