Gründe:
Am 25. Oktober 1982 (S 9 d.A) langte beim Bezirksgericht Feldkirch die Anzeige E Nr 934/82 des Gendarmeriepostenkommandos Gisingen gegen Reinhold A und Christian B ein, wonach den Genannten vorgeworfen wurde, am 16. Oktober 1982 gegen 23 Uhr dem linken vorderen Reifen des Dienstfahrzeuges BG 8.050, das beim Lokal 'C' in Tosters abgestellt war, die Luft ausgelassen zu haben. Gemäß dem Antrag des Bezirksanwaltes beim Bezirksgericht Feldkirch vom 12. November 1982 wurde der Strafakt der Staatsanwaltschaft Feldkirch gemäß § 450 StPO zur Einsicht und Antragstellung übermittelt. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch stellte gegen den am 17. Dezember 1963 geborenen Christian B, der zum Tatzeitpunkt sohin bereits das 18. Lebensjahr überschritten hatte, Strafantrag beim Einzelrichter des Landesgerichtes Feldkirch und begehrte gleichzeitig die Ausscheidung des Verfahrens gegen den am 4. November 1964 geborenen Reinhold A, der also zur Tatzeit noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, daher einer Jugendstraftat verdächtig war.Am 25. Oktober 1982 (S 9 d.A) langte beim Bezirksgericht Feldkirch die Anzeige E Nr 934/82 des Gendarmeriepostenkommandos Gisingen gegen Reinhold A und Christian B ein, wonach den Genannten vorgeworfen wurde, am 16. Oktober 1982 gegen 23 Uhr dem linken vorderen Reifen des Dienstfahrzeuges BG 8.050, das beim Lokal 'C' in Tosters abgestellt war, die Luft ausgelassen zu haben. Gemäß dem Antrag des Bezirksanwaltes beim Bezirksgericht Feldkirch vom 12. November 1982 wurde der Strafakt der Staatsanwaltschaft Feldkirch gemäß Paragraph 450, StPO zur Einsicht und Antragstellung übermittelt. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch stellte gegen den am 17. Dezember 1963 geborenen Christian B, der zum Tatzeitpunkt sohin bereits das 18. Lebensjahr überschritten hatte, Strafantrag beim Einzelrichter des Landesgerichtes Feldkirch und begehrte gleichzeitig die Ausscheidung des Verfahrens gegen den am 4. November 1964 geborenen Reinhold A, der also zur Tatzeit noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, daher einer Jugendstraftat verdächtig war.
Am 22. Dezember 1982 (S 19 d.A) langte beim Landesgericht Feldkirch der Akt gegen Reinhold A mit einem Strafantrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Genannten wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB ein, wobei beantragt wurde, bei der Strafbemessung § 11 JGG anzuwenden. In der übermittlungsnote verwies die Staatsanwaltschaft Feldkirch darauf, daß der Beschuldigte zur Zeit der 'Anzeigeeinlangung bei der Staatsanwaltschaft' ebenfalls bereits über 18 Jahre alt gewesen sei, womit ersichtlich die Ansicht der Anklagebehörde, daß zwar eine Jugendstraftat (§ 1 Z 3 JGG) nicht aber eine Jugendstrafsache (§ 1 Z 4 JGG) vorliege (somit die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichtes Feldkirch im Sinne des § 13 Abs. 2 StPO auch für das Verfahren gegen Reinhold A gegeben sei), begründet werden sollte.Am 22. Dezember 1982 (S 19 d.A) langte beim Landesgericht Feldkirch der Akt gegen Reinhold A mit einem Strafantrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Genannten wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB ein, wobei beantragt wurde, bei der Strafbemessung Paragraph 11, JGG anzuwenden. In der übermittlungsnote verwies die Staatsanwaltschaft Feldkirch darauf, daß der Beschuldigte zur Zeit der 'Anzeigeeinlangung bei der Staatsanwaltschaft' ebenfalls bereits über 18 Jahre alt gewesen sei, womit ersichtlich die Ansicht der Anklagebehörde, daß zwar eine Jugendstraftat (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG) nicht aber eine Jugendstrafsache (Paragraph eins, Ziffer 4, JGG) vorliege (somit die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichtes Feldkirch im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, StPO auch für das Verfahren gegen Reinhold A gegeben sei), begründet werden sollte.
Der Einzelrichter des Landesgerichtes Feldkirch übernahm diese (irrige) Rechtsansicht und verhandelte am 31.Jänner 1983 über den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch (17 b E Vr 2757/82-8 des Landesgerichtes Feldkirch).Der Einzelrichter des Landesgerichtes Feldkirch übernahm diese (irrige) Rechtsansicht und verhandelte am 31.Jänner 1983 über den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch (17 b E römisch fünf r 2757/82-8 des Landesgerichtes Feldkirch).
Er nahm im Urteil als erwiesen an, daß Reinhold A am 16. Oktober 1982 in Gesellschaft mit dem abgesondert verfolgten Christian B in Feldkirch-Tosters den Reifen des linken Vorderrades des Dienstfahrzeuges der Gendarmerie BG 8.050 entlüftet hat, wobei es seine Absicht war, das Dienstfahrzeug der Gendarmerie fahruntüchtig zu machen (S 29). Er sprach Reinhold A aber gemäß § 259 Z 4 StPO frei, da er - wie er in der schriftlichen Urteilsausfertigung einräumte - von der (weiteren) irrigen Annahme ausgegangen war, daß im Hinblick auf § 11 Z 1 JGG die Obergrenze des Strafrahmens nur ein Jahr Freiheitsstrafe betrage, und damit übersah, daß gemäß § 11 Z 2 JGG bei Anwendung des § 42 StGB nicht von den durch die Z 1 des § 11 JGG geänderten Strafdrohungen auszugehen ist, weshalb vorliegend die Anwendung des § 42 StGB im Hinblick auf die gesetzliche Strafdrohung des § 126 StGB, welche bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe reicht, unzulässig war.Er nahm im Urteil als erwiesen an, daß Reinhold A am 16. Oktober 1982 in Gesellschaft mit dem abgesondert verfolgten Christian B in Feldkirch-Tosters den Reifen des linken Vorderrades des Dienstfahrzeuges der Gendarmerie BG 8.050 entlüftet hat, wobei es seine Absicht war, das Dienstfahrzeug der Gendarmerie fahruntüchtig zu machen (S 29). Er sprach Reinhold A aber gemäß Paragraph 259, Ziffer 4, StPO frei, da er - wie er in der schriftlichen Urteilsausfertigung einräumte - von der (weiteren) irrigen Annahme ausgegangen war, daß im Hinblick auf Paragraph 11, Ziffer eins, JGG die Obergrenze des Strafrahmens nur ein Jahr Freiheitsstrafe betrage, und damit übersah, daß gemäß Paragraph 11, Ziffer 2, JGG bei Anwendung des Paragraph 42, StGB nicht von den durch die Ziffer eins, des Paragraph 11, JGG geänderten Strafdrohungen auszugehen ist, weshalb vorliegend die Anwendung des Paragraph 42, StGB im Hinblick auf die gesetzliche Strafdrohung des Paragraph 126, StGB, welche bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe reicht, unzulässig war.
Diesen Freispruch als solchen nicht aber auch die Nichtanwendung der besonderen Verfahrensbestimmungen des JGG insbesondere den Verstoß gegen die Zuständigkeitsbestimmung des § 31 Abs. 1 JGG, hat die Staatsanwaltschaft Feldkirch rechtzeitig mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit b (§§ 468 Abs. 1 Z 4, 489 Abs. 1) StPO gestützten Berufung wegen Nichtigkeit bekämpft, welche dem Oberlandesgericht Innsbruck vorgelegt, über die aber noch nicht entschieden wurde.Diesen Freispruch als solchen nicht aber auch die Nichtanwendung der besonderen Verfahrensbestimmungen des JGG insbesondere den Verstoß gegen die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, JGG, hat die Staatsanwaltschaft Feldkirch rechtzeitig mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, (Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer 4, 489, Absatz eins,) StPO gestützten Berufung wegen Nichtigkeit bekämpft, welche dem Oberlandesgericht Innsbruck vorgelegt, über die aber noch nicht entschieden wurde.