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Entscheidung 12 Os 120/99×

Entscheidung 12 Os 120/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os120/99

Entscheidungsdatum

07.10.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl Heinz S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Juni 1999, GZ 1 c römisch fünf r 1131/99-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die (angemeldete) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl Heinz S***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (1.) und des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (2.) schuldig erkannt.

Darnach hat er am 22. Oktober 1992 in Wien Utta I*****

1. mit schwerer gegen ihre Person gerichteter Gewalt sowie durch Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben, indem er sie mit dem Umbringen bedrohte und in der Folge knebelte, zur Duldung des Beischlafs sowie eines Oralverkehrs genötigt;

2. mit Gewalt gegen ihre Person, nämlich dadurch, daß er sie an Armen und Beinen fesselte, eine Geldbörse mit 1.000 S Bargeld und weiterem Inhalt mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO, hilfsweise auch Ziffer 5 und 5 a leg. cit. erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt mit ihrer Forderung nach einer Tatbeurteilung in Richtung des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie die - mängelfrei begründeten (US 5) - Urteilsannahmen übergeht, wonach Karl Heinz S***** zum Tatzeitpunkt zwar alkoholisiert, jedoch in der Lage war, das Unrecht seiner Taten einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten (US 4).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Gleiches gilt für die (angemeldete) Berufung wegen Schuld, weil ein derartiges Rechtsmittel nach den Prozeßvorschriften gegen ein kollegialgerichtliches Urteil nicht zulässig ist.

Über die Berufung (wegen Strafe) wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E62626 12D01209

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00120.99.1007.000

Dokumentnummer

JJT_19991007_OGH0002_0120OS00120_9900000_000