Der dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der Verfahrensrüge (Z 4) ist zunächst zu erwidern, dass der eingangs gerügte Umstand, wonach das Schöffengericht über insgesamt sieben Beweisanträge bloß vier Minuten beraten hat, weder den herangezogenen, noch einen anderen Nichtigkeitsgrund darstellt. Die in der Hauptverhandlung (400 f) beantragten Beweisaufnahmen konnten durchwegs ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben:Der dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist zunächst zu erwidern, dass der eingangs gerügte Umstand, wonach das Schöffengericht über insgesamt sieben Beweisanträge bloß vier Minuten beraten hat, weder den herangezogenen, noch einen anderen Nichtigkeitsgrund darstellt. Die in der Hauptverhandlung (400 f) beantragten Beweisaufnahmen konnten durchwegs ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben:
Die Beweisanträge auf Einvernahme des Zeugen Johann H***** zum Beweis dafür, "dass der Angeklagte als Grundbuchsrechtspfleger nicht in der Lage war, das Register bzw die Akten der Außerstreitabteilung ordnungsgemäß zu führen und dass das Abstreichen der Akten lediglich auf eine mangelnde Einschulung zurückzuführen ist" und auf Einholung eines "arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitsweise des Angeklagten und zwar zum Beweis dafür, dass er aufgrund seiner persönlichen Strukturierung und seiner unzureichenden Ausbildung sowie der jahrelangen beanstandeten Arbeitsweise nicht in der Lage war, den seit Anfang 2001 vermehrten Aktenanfall zeitgerecht zu bewältigen sowie auch zum Beweise dafür, dass die Abstreichung der Akten im Register und die Nichtbearbeitung bzw der Ablauf der Bearbeitung keinesfalls vorsätzlich war, sondern nur auf Druck zurückzuführen ist und er nicht in der Lage war, die Schritte dementsprechend zu strukturieren", verfehlen jeweils die gebotene Konkretisierung der antragsspezifischen (hier nicht von selbst einsichtigen) Eignung der Beweisquellen für den zu den relevierten subjektiven Tatbestandskomponenten angestrebten Negativbeweis und damit jenes Mindestmaß an sachbezogener Schlüssigkeit, von der die Antragstauglichkeit unabdingbar abhing (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 EGr 19).Die Beweisanträge auf Einvernahme des Zeugen Johann H***** zum Beweis dafür, "dass der Angeklagte als Grundbuchsrechtspfleger nicht in der Lage war, das Register bzw die Akten der Außerstreitabteilung ordnungsgemäß zu führen und dass das Abstreichen der Akten lediglich auf eine mangelnde Einschulung zurückzuführen ist" und auf Einholung eines "arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitsweise des Angeklagten und zwar zum Beweis dafür, dass er aufgrund seiner persönlichen Strukturierung und seiner unzureichenden Ausbildung sowie der jahrelangen beanstandeten Arbeitsweise nicht in der Lage war, den seit Anfang 2001 vermehrten Aktenanfall zeitgerecht zu bewältigen sowie auch zum Beweise dafür, dass die Abstreichung der Akten im Register und die Nichtbearbeitung bzw der Ablauf der Bearbeitung keinesfalls vorsätzlich war, sondern nur auf Druck zurückzuführen ist und er nicht in der Lage war, die Schritte dementsprechend zu strukturieren", verfehlen jeweils die gebotene Konkretisierung der antragsspezifischen (hier nicht von selbst einsichtigen) Eignung der Beweisquellen für den zu den relevierten subjektiven Tatbestandskomponenten angestrebten Negativbeweis und damit jenes Mindestmaß an sachbezogener Schlüssigkeit, von der die Antragstauglichkeit unabdingbar abhing (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 19).
Daher konnte - der Verfahrensrüge zuwider - die Abweisung des bereits vom Ansatz her prozessual untauglichen Antrages auf Vernehmung des Zeugen H***** sanktionslos unterbleiben.
Gleiches gilt für die begehrte Einvernahme der Zeugen DDr. Ingrid N***** und Dr. Wolfgang F***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte "nicht mit Vorsatz handelte und die Arbeitsweise des Angeklagten schon zu ihrer Zeit dem Gesagten entsprochen hat, nämlich dass er Akten einer Erledigung zuführte und sie erst anschließend bearbeitete und jahrelang zur höchsten Zufriedenheit gearbeitet hat". Die Einvernahme des Zeugen Walter S***** zum Beweis dafür, "dass der Angeklagte nur eine unzureichende Außerstreitschulung hatte und dass ihm angedroht wurde, dass er seinen Erholungsurlaub nicht antreten kann, wenn er offene Akten hat" war nicht zielführend, weil das Beweisthema keine für die Entscheidung über die Schuld oder die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes maßgebliche Umstände, somit keine entscheidenden Tatsachen betrifft.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht - insoweit von der Beschwerde in verfälschender Verkürzung übergangen - den Schädigungsvorsatz des Angeklagte mängelfrei aus dessen schulischem und beruflichem Werdegang, der erfolgreichen Ablegung des Kanzleikurses und der Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen zum Rechtspfleger in Grundbuchssachen sowie aus der dazu mit hinreichender Begründung als widerlegt erachteten Verantwortung des Beschwerdeführers abgeleitet (US 9 ff).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht - insoweit von der Beschwerde in verfälschender Verkürzung übergangen - den Schädigungsvorsatz des Angeklagte mängelfrei aus dessen schulischem und beruflichem Werdegang, der erfolgreichen Ablegung des Kanzleikurses und der Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen zum Rechtspfleger in Grundbuchssachen sowie aus der dazu mit hinreichender Begründung als widerlegt erachteten Verantwortung des Beschwerdeführers abgeleitet (US 9 ff).
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung der damit bekämpften Schuldspruchpunkte I/1-16. Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§ 285i StPO).Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung der damit bekämpften Schuldspruchpunkte I/1-16. Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.