Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Armand N*****, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Armand N*****, der keine Berechtigung zukommt.
Indem der Beschwerdeführer aus der Verantwortung des Zweitangeklagten Ermir B***** isoliert einzelne, ihn seiner Ansicht nach entlastende Aussagedetails aus dem Gesamtzusammenhang gelöst hervorhebt, lässt er unberücksichtigt, dass sich das Erstgericht – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit unbedenklich – auf dessen in der Gesamtheit gewürdigten Aussageinhalt stützte, wonach der Erstangeklagte Armand N***** immer sein Mittäter gewesen wäre, was er schlussendlich dahin konkretisierte, dass er im Oktober 2015 allein gehandelt habe (US 22 iVm ON 124 S 22 ff). Im Übrigen waren zu diesen bloß den Zweitangeklagten Ermir B***** betreffenden Anklagefakten 1./ bis 7./ bezüglich Armand N***** infolge diesbezüglicher Zurückziehung der Anklage (ON 151 S 10) Feststellungen entbehrlich.Indem der Beschwerdeführer aus der Verantwortung des Zweitangeklagten Ermir B***** isoliert einzelne, ihn seiner Ansicht nach entlastende Aussagedetails aus dem Gesamtzusammenhang gelöst hervorhebt, lässt er unberücksichtigt, dass sich das Erstgericht – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit unbedenklich – auf dessen in der Gesamtheit gewürdigten Aussageinhalt stützte, wonach der Erstangeklagte Armand N***** immer sein Mittäter gewesen wäre, was er schlussendlich dahin konkretisierte, dass er im Oktober 2015 allein gehandelt habe (US 22 in Verbindung mit ON 124 S 22 ff). Im Übrigen waren zu diesen bloß den Zweitangeklagten Ermir B***** betreffenden Anklagefakten 1./ bis 7./ bezüglich Armand N***** infolge diesbezüglicher Zurückziehung der Anklage (ON 151 S 10) Feststellungen entbehrlich.
Der Vorwurf, der Schöffensenat habe Widersprüche zwischen den von Ermir B***** getätigten Aussagen unerörtert gelassen, trifft – wie vom Beschwerdeführer im Übrigen inhaltlich auch zugestanden – nicht zu, weil der Schöffensenat dessen abschwächende Verantwortung in der Hauptverhandlung am 22. Juni 2016 („von einem kurzen Schlenker am ersten Termin der Hauptverhandlung … abgesehen“, vgl US 19; ON 124 S 19) sehr wohl berücksichtigte. Die Unterlassung der ausdrücklichen Erwähnung bestimmter Details der mängelfrei als glaubwürdig befundenen Einlassung des Zweitangeklagten Ermir B***** bewirkt angesichts des Gebots zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe nicht deren Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428). Dies gilt auch hinsichtlich der Angabe des Zweitangeklagten Ermir B***** im Rahmen der Hauptverhandlung am 22. Juni 2016, wonach es ein- bis dreimal so gewesen wäre, dass der Angeklagte ihn hätte warnen müssen, wenn jemand kommt und er es da jeweils „einmal läuten hätte lassen“ (ON 124 S 29), ungeachtet der Konstatierung, direkt an den Tatorten sei mit den bei der Begehung der Taten verwendeten Mobiltelefonen ein aktives Gespräch nie geführt worden (US 20). Denn diese Urteilsannahme kann klarerweise nur die sichergestellten Handys zum Gegenstand haben. Außerdem hat der Zweitangeklagte auch davon gesprochen, dass auch Warnen durch Pfeifen vereinbart gewesen sei (ON 124 S 24).Der Vorwurf, der Schöffensenat habe Widersprüche zwischen den von Ermir B***** getätigten Aussagen unerörtert gelassen, trifft – wie vom Beschwerdeführer im Übrigen inhaltlich auch zugestanden – nicht zu, weil der Schöffensenat dessen abschwächende Verantwortung in der Hauptverhandlung am 22. Juni 2016 („von einem kurzen Schlenker am ersten Termin der Hauptverhandlung … abgesehen“, vergleiche US 19; ON 124 S 19) sehr wohl berücksichtigte. Die Unterlassung der ausdrücklichen Erwähnung bestimmter Details der mängelfrei als glaubwürdig befundenen Einlassung des Zweitangeklagten Ermir B***** bewirkt angesichts des Gebots zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe nicht deren Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428). Dies gilt auch hinsichtlich der Angabe des Zweitangeklagten Ermir B***** im Rahmen der Hauptverhandlung am 22. Juni 2016, wonach es ein- bis dreimal so gewesen wäre, dass der Angeklagte ihn hätte warnen müssen, wenn jemand kommt und er es da jeweils „einmal läuten hätte lassen“ (ON 124 S 29), ungeachtet der Konstatierung, direkt an den Tatorten sei mit den bei der Begehung der Taten verwendeten Mobiltelefonen ein aktives Gespräch nie geführt worden (US 20). Denn diese Urteilsannahme kann klarerweise nur die sichergestellten Handys zum Gegenstand haben. Außerdem hat der Zweitangeklagte auch davon gesprochen, dass auch Warnen durch Pfeifen vereinbart gewesen sei (ON 124 S 24).
Die Nichterörterung der Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung, wonach das dem Erstangeklagten zugeordnete Mobiltelefon vom 26. Jänner, 9:43 Uhr, bis 29. Jänner 2016, 14:37 Uhr, nicht in Tirol eingeloggt gewesen sei, begründet schon deshalb keine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall), weil dieser Umstand die Beteiligung an den in diesem Zeitraum begangenen Straftaten (Schuldsprüche 18./ bis 21./) keineswegs ausschließt und auch nicht zwingend auf die von ihm behauptete allein unternommene Reise nach Belgien schließen lässt, was überdies vom Erstgericht erörtert und als unglaubwürdig befunden wurde (US 20 f).Die Nichterörterung der Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung, wonach das dem Erstangeklagten zugeordnete Mobiltelefon vom 26. Jänner, 9:43 Uhr, bis 29. Jänner 2016, 14:37 Uhr, nicht in Tirol eingeloggt gewesen sei, begründet schon deshalb keine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall), weil dieser Umstand die Beteiligung an den in diesem Zeitraum begangenen Straftaten (Schuldsprüche 18./ bis 21./) keineswegs ausschließt und auch nicht zwingend auf die von ihm behauptete allein unternommene Reise nach Belgien schließen lässt, was überdies vom Erstgericht erörtert und als unglaubwürdig befunden wurde (US 20 f).
In Anbetracht der geständigen und den Nichtigkeitswerber belastenden Verantwortung des Zweitangeklagten Ermir B***** zu sämtlichen Fakten waren die Tatrichter in diesem Punkt auch nicht zu einer gesonderten Erörterung seiner Aussage in der Hauptverhandlung am 22. Juni 2016 (ON 124 S 23) verpflichtet, wonach er mit dem Erstangeklagten „in Belgien“ war, wobei der Nichtigkeitswerber im Übrigen übergeht, dass der Zweitangeklagte den Zeitpunkt dieser Reise nicht „einschätzen“ konnte (ON 124 S 32). Im Übrigen weist die Beschwerde selbst darauf hin, dass das Mobiltelefon des Ermir B***** am 27. Jänner 2016 sehr wohl in K***** in Tirol eingeloggt war (ON 67 S 71 iVm S 93).In Anbetracht der geständigen und den Nichtigkeitswerber belastenden Verantwortung des Zweitangeklagten Ermir B***** zu sämtlichen Fakten waren die Tatrichter in diesem Punkt auch nicht zu einer gesonderten Erörterung seiner Aussage in der Hauptverhandlung am 22. Juni 2016 (ON 124 S 23) verpflichtet, wonach er mit dem Erstangeklagten „in Belgien“ war, wobei der Nichtigkeitswerber im Übrigen übergeht, dass der Zweitangeklagte den Zeitpunkt dieser Reise nicht „einschätzen“ konnte (ON 124 S 32). Im Übrigen weist die Beschwerde selbst darauf hin, dass das Mobiltelefon des Ermir B***** am 27. Jänner 2016 sehr wohl in K***** in Tirol eingeloggt war (ON 67 S 71 in Verbindung mit S 93).
Dass auf dem Gegenstand des Schuldspruchfaktums 15./b./ bildenden Mobiliar laut DNA-Gutachten vom 6. Mai 2016 (ON 4 in ON 90) übereinstimmende Merkmalmuster zweier unbekannter Individuen sichergestellt wurden, steht den Feststellungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers nicht erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) entgegen.Dass auf dem Gegenstand des Schuldspruchfaktums 15./b./ bildenden Mobiliar laut DNA-Gutachten vom 6. Mai 2016 (ON 4 in ON 90) übereinstimmende Merkmalmuster zweier unbekannter Individuen sichergestellt wurden, steht den Feststellungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers nicht erörterungsbedürftig (Ziffer 5, zweiter Fall) entgegen.
Dies gilt auch für die per se nicht entscheidungswesentliche Angabe der Zeugin Maria K***** zum Einbruchsdiebstahl vom 28. Jänner 2016 (Schuldspruch 19./), bloß eine Person weglaufen gesehen zu haben (ON 69 S 101). Dabei lässt der Nichtigkeitswerber im Übrigen auch unberücksichtigt, dass der Angeklagte Armand N***** nach den Urteilsannahmen des Schöffensenats bei der weit überwiegenden Anzahl der Tathandlungen bloß Aufpasserdienste leistete (US 13).
Weshalb zwischen der erstgerichtlichen Feststellung, wonach „direkt an den Tatorten mit den bei der Begehung der Taten verwendeten Mobiltelefonen ein aktives Gespräch nie geführt“ wurde (US 20), und den Urteilsannahmen, wonach beide Angeklagte bei der Tatbegehung Mobiltelefone und mehrere SIM-Karten (US 17 f, 26) verwendeten, womit erkennbar auch die im Rahmen der Rufdatenrückerfassung ermittelten Standortdaten gemeint sind, ein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) gelegen sein soll, legt die Beschwerde nicht dar. Ebensowenig ist die behauptete Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) erkennbar.Weshalb zwischen der erstgerichtlichen Feststellung, wonach „direkt an den Tatorten mit den bei der Begehung der Taten verwendeten Mobiltelefonen ein aktives Gespräch nie geführt“ wurde (US 20), und den Urteilsannahmen, wonach beide Angeklagte bei der Tatbegehung Mobiltelefone und mehrere SIM-Karten (US 17 f, 26) verwendeten, womit erkennbar auch die im Rahmen der Rufdatenrückerfassung ermittelten Standortdaten gemeint sind, ein Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) gelegen sein soll, legt die Beschwerde nicht dar. Ebensowenig ist die behauptete Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) erkennbar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Das ebenfalls nach § 19a Abs 1 StGB konfiszierte, von den Angeklagten zur Begehung der Tathandlungen verwendete Nokia Mobiltelefon konnte zwar keinem der beiden Angeklagten zugeordnet werden, die Tatrichter sind jedoch erkennbar davon ausgegangen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19), dass es im Eigentum eines von ihnen steht (insbes US 18). Eine amtswegige Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO ist daher schon aus diesem Grund nicht geboten.Das ebenfalls nach Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB konfiszierte, von den Angeklagten zur Begehung der Tathandlungen verwendete Nokia Mobiltelefon konnte zwar keinem der beiden Angeklagten zugeordnet werden, die Tatrichter sind jedoch erkennbar davon ausgegangen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19), dass es im Eigentum eines von ihnen steht (insbes US 18). Eine amtswegige Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO ist daher schon aus diesem Grund nicht geboten.