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Entscheidung 12 Os 121/19i×

Entscheidung 12 Os 121/19i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os121/19i

Entscheidungsdatum

20.01.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hauer in der Strafsache gegen Wilfried S***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 23. Juni 2019, GZ 9 Hv 8/19m-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche enthaltenden Urteil wurde Wilfried S***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von der Anklage freigesprochen, er habe

am 31. August 2018 in K***** G***** eine Person, die wegen einer durch die Einnahme von Psychopharmaka hervorgerufenen tiefgreifenden Bewusstseinsstörung unfähig war, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr, während sie schlief, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornahm, indem er die Unterhose der Sylvia St***** beiseite schob, danach ihren Genitalbereich mit seiner Zunge leckte, ihren Mund mit seinem erigierten Penis und einem Dildo penetrierte, sich sodann selbst befriedigte und seinen Samenerguss auf ihren Bauch verteilte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft versagt.

Die Tatrichter verneinten einen auf Ausnützung des Zustands des Opfers gerichteten Vorsatz des Angeklagten (US 5). Dabei bezogen sie sich auf die Angaben des Angeklagten und der Zeugin Sylvia St***** selbst, wonach es schon öfters im Lauf der sexuellen Beziehung dazu gekommen sei, dass der Angeklagte seine Partnerin in schläfrigem Zustand zu sexuellen Handlungen in beiderseitigem Einverständnis bewogen und sie ihm Derartiges auch nie verwehrt hätte. Darüber hinaus stellten die von ihm an diesem Tag praktizierten Handlungen keine für die beiden ungewöhnlichen Praktiken dar und habe Sylvia S***** selbst angegeben, dass sie diesen zugestimmt hätte, wenn sie munter gewesen wäre. Auch habe sie deswegen keine Anzeige erstattet (US 7).

Indem die Beschwerde (der Sache nach aus Ziffer 5, zweiter Fall) bloß isoliert aus dem Zusammenhang gerissene Aussagenteile in den Blick nimmt, wonach es im Lauf der Beziehung zuweilen auch vorgekommen sei, dass Sylvia St***** sexuelle Handlungen des Angeklagten abgelehnt habe, worauf dieser davon Abstand genommen habe, und das Anfertigen von Fotos anlässlich sexueller Handlungen keineswegs üblich gewesen sei, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Das Vorbringen dazu, wie heftig die emotionale Reaktion der Sylvia St***** auf das Bekanntwerden der Tat ausfiel, bezieht sich auf keinen entscheidenden Umstand.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Beweisergebnisse und -annahmen des Schöffengerichts zur Frage der sexuellen Erregung des Angeklagten bezieht, spricht sie (weil eine Verleitung zu einer geschlechtlichen Handlung iSd Paragraph 205, Absatz eins, vierter Fall StGB nicht inkriminiert wurde) keine entscheidenden Tatsachen an.

Mit Blick auf die erfolglos bekämpften Feststellungen zum Nichtvorliegen eines entsprechenden Tatvorsatzes können die Ausführungen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) auf sich beruhen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Textnummer

E127269

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00121.19I.0120.000

Im RIS seit

07.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2020

Dokumentnummer

JJT_20200120_OGH0002_0120OS00121_19I0000_000