Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft versagt.Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft versagt.
Die Tatrichter verneinten einen auf Ausnützung des Zustands des Opfers gerichteten Vorsatz des Angeklagten (US 5). Dabei bezogen sie sich auf die Angaben des Angeklagten und der Zeugin Sylvia St***** selbst, wonach es schon öfters im Lauf der sexuellen Beziehung dazu gekommen sei, dass der Angeklagte seine Partnerin in schläfrigem Zustand zu sexuellen Handlungen in beiderseitigem Einverständnis bewogen und sie ihm Derartiges auch nie verwehrt hätte. Darüber hinaus stellten die von ihm an diesem Tag praktizierten Handlungen keine für die beiden ungewöhnlichen Praktiken dar und habe Sylvia S***** selbst angegeben, dass sie diesen zugestimmt hätte, wenn sie munter gewesen wäre. Auch habe sie deswegen keine Anzeige erstattet (US 7).
Indem die Beschwerde (der Sache nach aus Z 5 zweiter Fall) bloß isoliert aus dem Zusammenhang gerissene Aussagenteile in den Blick nimmt, wonach es im Lauf der Beziehung zuweilen auch vorgekommen sei, dass Sylvia St***** sexuelle Handlungen des Angeklagten abgelehnt habe, worauf dieser davon Abstand genommen habe, und das Anfertigen von Fotos anlässlich sexueller Handlungen keineswegs üblich gewesen sei, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Indem die Beschwerde (der Sache nach aus Ziffer 5, zweiter Fall) bloß isoliert aus dem Zusammenhang gerissene Aussagenteile in den Blick nimmt, wonach es im Lauf der Beziehung zuweilen auch vorgekommen sei, dass Sylvia St***** sexuelle Handlungen des Angeklagten abgelehnt habe, worauf dieser davon Abstand genommen habe, und das Anfertigen von Fotos anlässlich sexueller Handlungen keineswegs üblich gewesen sei, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Das Vorbringen dazu, wie heftig die emotionale Reaktion der Sylvia St***** auf das Bekanntwerden der Tat ausfiel, bezieht sich auf keinen entscheidenden Umstand.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Beweisergebnisse und -annahmen des Schöffengerichts zur Frage der sexuellen Erregung des Angeklagten bezieht, spricht sie (weil eine Verleitung zu einer geschlechtlichen Handlung iSd § 205 Abs 1 vierter Fall StGB nicht inkriminiert wurde) keine entscheidenden Tatsachen an.Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Beweisergebnisse und -annahmen des Schöffengerichts zur Frage der sexuellen Erregung des Angeklagten bezieht, spricht sie (weil eine Verleitung zu einer geschlechtlichen Handlung iSd Paragraph 205, Absatz eins, vierter Fall StGB nicht inkriminiert wurde) keine entscheidenden Tatsachen an.
Mit Blick auf die erfolglos bekämpften Feststellungen zum Nichtvorliegen eines entsprechenden Tatvorsatzes können die Ausführungen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) auf sich beruhen.Mit Blick auf die erfolglos bekämpften Feststellungen zum Nichtvorliegen eines entsprechenden Tatvorsatzes können die Ausführungen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) auf sich beruhen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).