[3] Die dagegen aus Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) geht daran vorbei, dass * E* zum Beweis dafür beantragt wurde, „dass die Drohung von diesem Zeugen ausgesprochen worden ist und nicht vom Angeklagten“ (ON 44.1 S 35). Damit geht die Beschwerdekritik, das Gericht hätte es unterlassen, diesen Zeugen zur Aufklärung des Verletzungsvorwurfs (I./) zu vernehmen, ins Leere. [4] Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) geht daran vorbei, dass * E* zum Beweis dafür beantragt wurde, „dass die Drohung von diesem Zeugen ausgesprochen worden ist und nicht vom Angeklagten“ (ON 44.1 S 35). Damit geht die Beschwerdekritik, das Gericht hätte es unterlassen, diesen Zeugen zur Aufklärung des Verletzungsvorwurfs (römisch eins./) zu vernehmen, ins Leere.
[5] Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Erstgericht (zu I./) die zur absichtlichen Vorgehensweise (§ 5 Abs 2 StGB) des Angeklagten getroffene Konstatierung (US 5) logisch und empirisch einwandfrei aus dem äußeren Tatgeschehen (RIS-Justiz RS0116882), insbesondere dem überaus kraftvollen und ruckartigen Messereinsatz (US 9), abgeleitet. [5] Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Erstgericht (zu römisch eins./) die zur absichtlichen Vorgehensweise (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Angeklagten getroffene Konstatierung (US 5) logisch und empirisch einwandfrei aus dem äußeren Tatgeschehen (RIS-Justiz RS0116882), insbesondere dem überaus kraftvollen und ruckartigen Messereinsatz (US 9), abgeleitet.
[6] Die Subsumtionsrüge (Z 10) zu I./ erschöpft sich in der bloßen Behauptung des Fehlens ausreichender Feststellungen zur Absichtlichkeit und in der Beteuerung, dass eine solche subjektive Ausrichtung nicht vorgelegen sei. Solcherart entfernt sich die Beschwerde jedoch prozessordnungswidrig vom Urteilssachverhalt (RIS-Justiz RS0099810), demzufolge es dem Angeklagten geradezu darauf ankam, sein Opfer schwer zu verletzen (erneut US 5). [6] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu römisch eins./ erschöpft sich in der bloßen Behauptung des Fehlens ausreichender Feststellungen zur Absichtlichkeit und in der Beteuerung, dass eine solche subjektive Ausrichtung nicht vorgelegen sei. Solcherart entfernt sich die Beschwerde jedoch prozessordnungswidrig vom Urteilssachverhalt (RIS-Justiz RS0099810), demzufolge es dem Angeklagten geradezu darauf ankam, sein Opfer schwer zu verletzen (erneut US 5).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.