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Entscheidung 12 Os 121/23w×

Entscheidung 12 Os 121/23w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Jugendstrafsachen

Geschäftszahl

12Os121/23w

Entscheidungsdatum

23.11.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Besic in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 11. Juli 2023, GZ 145 Hv 41/23x-44.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* jeweils eines Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (römisch eins./) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 8. Mai 2023 in W* * W*

römisch eins./ eine schwere Verletzung absichtlich zugefügt, indem er ihn mit einem Messer mit einer Klingenlänge von zehn Zentimetern einen Stich in den Rücken versetzte, wodurch dieser eine zwei bis drei Zentimeter lange Stichwunde an der rechten Rückenseite mit Öffnung und Einblutung in die Brusthöhle erlitt;

römisch zwei./ durch Drohung mit dem Tod zu einer „Unterlassung, nämlich 'ruhig' zu sein bzw. zu bleiben“, genötigt, indem er ihm ein Messer vorhielt, während sein Begleiter äußerte: „Sei jetzt ruhig oder willst du sterben?“.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) geht daran vorbei, dass * E* zum Beweis dafür beantragt wurde, „dass die Drohung von diesem Zeugen ausgesprochen worden ist und nicht vom Angeklagten“ (ON 44.1 S 35). Damit geht die Beschwerdekritik, das Gericht hätte es unterlassen, diesen Zeugen zur Aufklärung des Verletzungsvorwurfs (römisch eins./) zu vernehmen, ins Leere.

[5] Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Erstgericht (zu römisch eins./) die zur absichtlichen Vorgehensweise (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Angeklagten getroffene Konstatierung (US 5) logisch und empirisch einwandfrei aus dem äußeren Tatgeschehen (RIS-Justiz RS0116882), insbesondere dem überaus kraftvollen und ruckartigen Messereinsatz (US 9), abgeleitet.

[6] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu römisch eins./ erschöpft sich in der bloßen Behauptung des Fehlens ausreichender Feststellungen zur Absichtlichkeit und in der Beteuerung, dass eine solche subjektive Ausrichtung nicht vorgelegen sei. Solcherart entfernt sich die Beschwerde jedoch prozessordnungswidrig vom Urteilssachverhalt (RIS-Justiz RS0099810), demzufolge es dem Angeklagten geradezu darauf ankam, sein Opfer schwer zu verletzen (erneut US 5).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E139996

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00121.23W.1123.000

Im RIS seit

13.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023

Dokumentnummer

JJT_20231123_OGH0002_0120OS00121_23W0000_000