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Entscheidung 12 Os 121/24x×

Entscheidung 12 Os 121/24x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

12Os121/24x

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 12. Juli 2024, GZ 79 Hv 120/23p-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

              Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.

              Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 15. Dezember 2022 in M* eine psychisch beeinträchtige Person (Paragraph 205, Absatz eins, StGB), nämlich seine an einer schizoaffektiven Störung, Epilepsie sowie Alzheimerdemenz leidende Mutter R* S* unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornahm, indem er sie an ihren (bekleideten) Brüsten streichelte und diese knetete.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl, weil der in freier Beweiswürdigung aus dem (hohen) Wahrscheinlichkeitskalkül des Sachverständigen (ON 37 S 4) gezogene Schluss der Tatrichter, dass sich das Opfer im Tatzeitpunkt in einem psychisch beeinträchtigen Zustand im Sinn des Paragraph 205, Absatz eins, zweiter Fall StGB befunden hat (US 3), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.

[4] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[5] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E142900

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00121.24X.1119.000

Im RIS seit

28.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2024

Dokumentnummer

JJT_20241119_OGH0002_0120OS00121_24X0000_000