Der Beschwerde kommt Berechtigung nicht zu.
Entscheidend für die Beantwortung der relevierten Fragen der Verjährung ist, ob die den Gegenstand des Schuldspruches bildenden Steuerhinterziehungen vermöge eines sie verbindenden Fortsetzungszusammenhanges eine einheitliche Straftat darstellen oder nicht. Nach der auch für den Bereich des Finanzstrafrechts zugrunde zu legenden subjektiv-objektiven Theorie besteht Fortsetzungszusammenhang, wenn die Tathandlungen auf einen einheitlichen, auf einen Gesamterfolg der Tat in seinen wesentlichen Umrissen gerichteten Vorsatz zurückzuführen sind und vermöge des nahen Zusammenhanges der einzelnen Tathandlungen - begründet durch Zeit, Ort, Gegenstand und Art des Angriffs - eine Einheit bilden, sodaß alle Teilakte dogmatisch als eine einzige Handlung zu beurteilen sind (EvBl. 1975/203 und die dort zit. Literatur und Judikatur; vgl. auch Leukauf-Steininger2, RN 29 ff zu § 28 StGB.). Dies gilt - der Auffassung der Beschwerdeführer zuwider - auch dann, wenn der Täter nach einem solchen Gesamtkonzept handelt und sich in Ausführung desselben durch die seinem einheitlichen Willensentschluß entspringenden fortlaufenden gleichartigen deliktischen Angriffe regelmäßig und zunehmend bereichert, aber nach der Art des Delikts für ihn im Zeitpunkt seines dem Gesamtplan zugrundeliegenden Willensentschlusses das genaue Ausmaß des erzielbaren Gesamterfolges noch nicht erkennbar ist, wie dies bei gesamtplanmäßigen fortlaufenden Abgabenhinterziehungen meist zutrifft.Entscheidend für die Beantwortung der relevierten Fragen der Verjährung ist, ob die den Gegenstand des Schuldspruches bildenden Steuerhinterziehungen vermöge eines sie verbindenden Fortsetzungszusammenhanges eine einheitliche Straftat darstellen oder nicht. Nach der auch für den Bereich des Finanzstrafrechts zugrunde zu legenden subjektiv-objektiven Theorie besteht Fortsetzungszusammenhang, wenn die Tathandlungen auf einen einheitlichen, auf einen Gesamterfolg der Tat in seinen wesentlichen Umrissen gerichteten Vorsatz zurückzuführen sind und vermöge des nahen Zusammenhanges der einzelnen Tathandlungen - begründet durch Zeit, Ort, Gegenstand und Art des Angriffs - eine Einheit bilden, sodaß alle Teilakte dogmatisch als eine einzige Handlung zu beurteilen sind (EvBl. 1975/203 und die dort zit. Literatur und Judikatur; vergleiche auch Leukauf-Steininger2, RN 29 ff zu Paragraph 28, StGB.). Dies gilt - der Auffassung der Beschwerdeführer zuwider - auch dann, wenn der Täter nach einem solchen Gesamtkonzept handelt und sich in Ausführung desselben durch die seinem einheitlichen Willensentschluß entspringenden fortlaufenden gleichartigen deliktischen Angriffe regelmäßig und zunehmend bereichert, aber nach der Art des Delikts für ihn im Zeitpunkt seines dem Gesamtplan zugrundeliegenden Willensentschlusses das genaue Ausmaß des erzielbaren Gesamterfolges noch nicht erkennbar ist, wie dies bei gesamtplanmäßigen fortlaufenden Abgabenhinterziehungen meist zutrifft.
Nun hat das Erstgericht ausdrücklich festgestellt, daß beide Angeklagte die Abgabenverkürzungen mit einem von vornherein gefaßten, einheitlichen Vorsatz hinsichtlich des gesamten inkriminierten Zeitraumes vorgenommen haben und in Ausführung ihres ein für allemal (auch) für die Zukunft gefaßten Planes, Abgaben zu hinterziehen, um ihren Gewinn zu erhöhen, umfangreiche Manipulationen durchführten und alljährlich falsche Steuererklärungen abgaben (S. 81 und 82 d. A.). Da die Beschwerdeführer diese Feststellungen unberücksichtigt lassen, gehen sie bei Ausführung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes nicht vom gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt aus und bringen daher insoweit ihre Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Im übrigen trifft es zwar zu, daß der allgemeine Entschluß, gleichartige Delikte wiederholt zu begehen, zur Begründung eines fortgesetzten Deliktes noch nicht ausreicht, sondern eben ein auf eine einheitliche Rechtsverletzung abzielender konkreter Gesamtplan erforderlich ist. Gerade dies hat das Erstgericht aber, ausgehend von der dargelegten Rechtslage, mit überzeugender Begründung für den vorliegenden Fall angenommen. Der Meinung der Beschwerdeführer, ein planmäßiges Vorgehen mit einheitlichem Vorsatz hätte nur angenommen werden können, wenn sämtliche Geschäftsvorfälle nicht verbucht worden wären und somit tatsächlich ein einheitlicher Enderfolg vorliegen würde, ist entgegenzuhalten, daß das Anstreben eines finanzgesetzwidrigen Gesamterfolges schon begrifflich nicht voraussetzt, daß der Täter seiner steuerrechtlichen Buchhaltungsführungspflicht überhaupt nicht nachkommt und etwa den Geschäftsbetrieb dadurch nicht nur - wie hier die Beschwerdeführer - zum Teil, sondern zur Gänze auf Hinterziehung von Steuern abstellt. Wollte man ihr folgen, könnte im übrigen Fortsetzungszusammenhang bei Steuerhinterziehungen nur in Fällen angenommen werden, die wegen ihrer besonderen Offenkundigkeit praktisch kaum vorkommen. Liegt den Beschwerdeführern aber eine noch in den Jahren 1976 und 1977 begangene einheitliche Straftat zur Last, so ist auf diese angesichts des bestehenden Fortsetzungszusammenhanges gemäß § 2 Abs. 1 des Art. VII Fin-StrGNov. 1975, BGBl. 1975/335, das Finanzstrafgesetz in der durch diese Novelle geänderten, am 1. Jänner 1976 in Kraft getretenen Fassung anzuwenden (vgl. 11 Os 12/76). Demzufolge kommt jedoch eine absolute Verjährung schon deshalb nicht in Betracht, weil dieses Rechtsinstitut zwar in § 55 Abs. 8Nun hat das Erstgericht ausdrücklich festgestellt, daß beide Angeklagte die Abgabenverkürzungen mit einem von vornherein gefaßten, einheitlichen Vorsatz hinsichtlich des gesamten inkriminierten Zeitraumes vorgenommen haben und in Ausführung ihres ein für allemal (auch) für die Zukunft gefaßten Planes, Abgaben zu hinterziehen, um ihren Gewinn zu erhöhen, umfangreiche Manipulationen durchführten und alljährlich falsche Steuererklärungen abgaben (S. 81 und 82 d. A.). Da die Beschwerdeführer diese Feststellungen unberücksichtigt lassen, gehen sie bei Ausführung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes nicht vom gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt aus und bringen daher insoweit ihre Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Im übrigen trifft es zwar zu, daß der allgemeine Entschluß, gleichartige Delikte wiederholt zu begehen, zur Begründung eines fortgesetzten Deliktes noch nicht ausreicht, sondern eben ein auf eine einheitliche Rechtsverletzung abzielender konkreter Gesamtplan erforderlich ist. Gerade dies hat das Erstgericht aber, ausgehend von der dargelegten Rechtslage, mit überzeugender Begründung für den vorliegenden Fall angenommen. Der Meinung der Beschwerdeführer, ein planmäßiges Vorgehen mit einheitlichem Vorsatz hätte nur angenommen werden können, wenn sämtliche Geschäftsvorfälle nicht verbucht worden wären und somit tatsächlich ein einheitlicher Enderfolg vorliegen würde, ist entgegenzuhalten, daß das Anstreben eines finanzgesetzwidrigen Gesamterfolges schon begrifflich nicht voraussetzt, daß der Täter seiner steuerrechtlichen Buchhaltungsführungspflicht überhaupt nicht nachkommt und etwa den Geschäftsbetrieb dadurch nicht nur - wie hier die Beschwerdeführer - zum Teil, sondern zur Gänze auf Hinterziehung von Steuern abstellt. Wollte man ihr folgen, könnte im übrigen Fortsetzungszusammenhang bei Steuerhinterziehungen nur in Fällen angenommen werden, die wegen ihrer besonderen Offenkundigkeit praktisch kaum vorkommen. Liegt den Beschwerdeführern aber eine noch in den Jahren 1976 und 1977 begangene einheitliche Straftat zur Last, so ist auf diese angesichts des bestehenden Fortsetzungszusammenhanges gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Artikel römisch sieben, Fin-StrGNov. 1975, BGBl. 1975/335, das Finanzstrafgesetz in der durch diese Novelle geänderten, am 1. Jänner 1976 in Kraft getretenen Fassung anzuwenden vergleiche 11 Os 12/76). Demzufolge kommt jedoch eine absolute Verjährung schon deshalb nicht in Betracht, weil dieses Rechtsinstitut zwar in Paragraph 55, Absatz 8
FinStrG. a. F. vorgesehen war, in § 31 FinStrG. n. F. aber für gerichtlich strafbare Finanzvergehen nicht mehr enthalten ist (vgl. Abs. 5 leg. cit.).FinStrG. a. F. vorgesehen war, in Paragraph 31, FinStrG. n. F. aber für gerichtlich strafbare Finanzvergehen nicht mehr enthalten ist vergleiche Absatz 5, leg. cit.).
Die Verjährung der Fortsetzungstat beginnt erst mit der Beendigung des letzten Teilaktes, bei vollendeten Steuerhinterziehungen nach § 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a FinStrG. mit der (hier 1977 erfolgten) Zustellung des letzten unrichtigen Steuerbescheides (vgl. neuerlich EvBl.1975/203). Es fehlt daher schon an den zeitlichen Voraussetzungen der Verjährung (vgl. § 31 Abs. 2 FinStrG. n. F. /-§ 55 Abs. 2 FinStrG. a.Die Verjährung der Fortsetzungstat beginnt erst mit der Beendigung des letzten Teilaktes, bei vollendeten Steuerhinterziehungen nach Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 3, Litera a, FinStrG. mit der (hier 1977 erfolgten) Zustellung des letzten unrichtigen Steuerbescheides vergleiche neuerlich EvBl.1975/203). Es fehlt daher schon an den zeitlichen Voraussetzungen der Verjährung vergleiche Paragraph 31, Absatz 2, FinStrG. n. F. /-§ 55 Absatz 2, FinStrG. a.
F./-), sodaß die vermißten Feststellungen über die Unterbrechung oder Hemmung deren Ablaufs nicht erforderlich waren. Da den beiden Angeklagten der von ihnen in Anspruch genommene Strafaufhebungsgrund somit nicht zustatten kommt, waren ihre unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte die beiden Angeklagten gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG. zu Geld- und Freiheitsstrafen, und zwar die Angeklagte Hermine A zu einer Geldstrafe in der Höhe von 4,000.000 (vier Millionen) S, im Falle der Uneinbringlichkeit 6 (sechs) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Monaten, und die Angeklagte Gertrude B zu einer Geldstrafe in der Höhe von 2,000.000 (zwei Millionen) S, im Falle der Uneinbringlichkeit 3 (drei) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Wochen; gemäß § 43 Abs. 1 StGB. wurden die über die beiden Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.F./-), sodaß die vermißten Feststellungen über die Unterbrechung oder Hemmung deren Ablaufs nicht erforderlich waren. Da den beiden Angeklagten der von ihnen in Anspruch genommene Strafaufhebungsgrund somit nicht zustatten kommt, waren ihre unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte die beiden Angeklagten gemäß Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG. zu Geld- und Freiheitsstrafen, und zwar die Angeklagte Hermine A zu einer Geldstrafe in der Höhe von 4,000.000 (vier Millionen) S, im Falle der Uneinbringlichkeit 6 (sechs) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Monaten, und die Angeklagte Gertrude B zu einer Geldstrafe in der Höhe von 2,000.000 (zwei Millionen) S, im Falle der Uneinbringlichkeit 3 (drei) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Wochen; gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. wurden die über die beiden Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend bei beiden Angeklagten die lange Dauer der Tatverübung, bei Hermine A überdies, daß sie ihre Tochter zu den inkriminierten Manipulationen verleitet hat, als mildernd hingegen bei beiden Angeklagten das Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel in Verbindung damit, daß die Tat mit dem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, und den Umstand, daß die hinterzogenen Abgaben zwischenzeitig entrichtet wurden. Gegen den Strafausspruch richten sich die Berufungen der beiden Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Während die beiden Angeklagten die Herabsetzung der Geld- und der Freiheitsstrafe begehren, strebt der öffentliche Ankläger eine Erhöhung der Geldstrafen hinsichtlich beider Angeklagten an.
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen der Meinung der beiden Angeklagten steht die über sie verhängte Geldstrafe mit den aktenkundigen persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beider Angeklagten im Einklang, hat doch etwa die Erstangeklagte selbst ihr Vermögen mit 5 Millionen S bewertet (S. 64 d. A.), während die Zweitangeklagte jedenfalls zu einem Drittel an der C-OHG beteiligt ist und die gesamte OHG mit 40 Millionen S - bei einer Belastung von 33 Millionen S - bewertet wird (s. S. 37, 81 d. A.). Sowohl die Höhe der Geldstrafen als auch das Ausmaß der Freiheitsstrafen entsprechen den Grundsätzen für die Strafbemessung nach § 23 Abs. 1 und 2 FinStrG., womit eine Reduzierung dieser Strafen nicht in Betracht kam.Entgegen der Meinung der beiden Angeklagten steht die über sie verhängte Geldstrafe mit den aktenkundigen persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beider Angeklagten im Einklang, hat doch etwa die Erstangeklagte selbst ihr Vermögen mit 5 Millionen S bewertet (S. 64 d. A.), während die Zweitangeklagte jedenfalls zu einem Drittel an der C-OHG beteiligt ist und die gesamte OHG mit 40 Millionen S - bei einer Belastung von 33 Millionen S - bewertet wird (s. S. 37, 81 d. A.). Sowohl die Höhe der Geldstrafen als auch das Ausmaß der Freiheitsstrafen entsprechen den Grundsätzen für die Strafbemessung nach Paragraph 23, Absatz eins und 2 FinStrG., womit eine Reduzierung dieser Strafen nicht in Betracht kam.
Der Anklagebehörde ist zuzugeben, daß die beiden Angeklagten ihre Verfehlungen sehr lange Zeit hindurch begangen haben, was auf einen intensiven deliktischen Vorsatz schließen läßt, und daß insgesamt sehr hohe Beträge hinterzogen wurden.
Es darf aber nicht außer Betracht gelassen werden, daß die beiden Angeklagten inzwischen die entzogenen Abgaben zur Gänze entrichtet haben (s. S. 68 d. A.), was einen gewichtigen Milderungsgrund darstellt. Angesichts dieses Umstands hält der Oberste Gerichtshof die Höhe der vom Erstgericht verhängten Geldstrafen für angemessen, weshalb auch der Berufung der Staatsanwaltschaft ein Erfolg zu versagen war.
Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.