Den Schuldspruch zu Punkt 2./ des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO (sachlich jedoch nur auf den erstgenannten Nichtigkeitsgrund) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Er behauptet einen Begründungsmangel des Urteils hinsichtlich der vom Erstgericht angenommenen Qualifikation des Grunddelikts (§ 83 Abs 1 StGB) nach § 84 Abs 1 StGB, weil Ernst C nur leicht verletzt worden sei und die Entscheidung für die bei Josef B angenommene schwere Körperverletzung keinen Beweis anführe und damit in dieser Richtung keine Begründung gebe.Den Schuldspruch zu Punkt 2./ des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (sachlich jedoch nur auf den erstgenannten Nichtigkeitsgrund) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Er behauptet einen Begründungsmangel des Urteils hinsichtlich der vom Erstgericht angenommenen Qualifikation des Grunddelikts (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB, weil Ernst C nur leicht verletzt worden sei und die Entscheidung für die bei Josef B angenommene schwere Körperverletzung keinen Beweis anführe und damit in dieser Richtung keine Begründung gebe.
Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß das Erstgericht seine Feststellungen auch auf die - in der Hauptverhandlung am 18. Mai 1984
verlesene, vgl. S. 301 - Polizeierhebungen gestützt hat (S. 310) und daß in dem dort ersichtlichen polizeiärztlichen Befund (S. 163) die (durch die Tätlichkeiten des Angeklagten verursachten) Verletzungen des Zeugen B angeführt sind, und zwar eine Prellung des Kopfes und beider Ellbogen sowie eine Zerrung der Halswirbelsäule und ein Unterkieferbruch. Nach dem Gutachten des Polizeiarztes handelt es sich dabei um eine schwere Körperverletzung mit einer Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24-tägiger Dauer. Die vom Erstgericht angenommene schwere Körperverletzung des Josef B findet daher - den Behauptungen der Beschwerde zuwider - sowohl im Urteil als auch im Akteninhalt ihre durchaus zureichende Begründung.verlesene, vergleiche S. 301 - Polizeierhebungen gestützt hat (S. 310) und daß in dem dort ersichtlichen polizeiärztlichen Befund (S. 163) die (durch die Tätlichkeiten des Angeklagten verursachten) Verletzungen des Zeugen B angeführt sind, und zwar eine Prellung des Kopfes und beider Ellbogen sowie eine Zerrung der Halswirbelsäule und ein Unterkieferbruch. Nach dem Gutachten des Polizeiarztes handelt es sich dabei um eine schwere Körperverletzung mit einer Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24-tägiger Dauer. Die vom Erstgericht angenommene schwere Körperverletzung des Josef B findet daher - den Behauptungen der Beschwerde zuwider - sowohl im Urteil als auch im Akteninhalt ihre durchaus zureichende Begründung.
Zum Schuldspruch zu Punkt 3./ des Urteilssatzes bringt der Beschwerdeführer in einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPOZum Schuldspruch zu Punkt 3./ des Urteilssatzes bringt der Beschwerdeführer in einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO
gestützten, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde vor, das Erstgericht hätte sich ungeachtet seines Geständnisses damit auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte nach seinen Einkommensverhältnissen auch tatsächlich in der Lage war, den Unterhalt zu leisten; die Urteilsfeststellungen, er hätte sich um seine Unterhaltszahlungen nicht gekümmert, würden dazu ebensowenig hinreichen, wie die Argumentation des Erstgerichts, seine zeitweilige Arbeitslosigkeit sei nur ein Vorwand, es sei ihm zuzumuten gewesen, für den Unterhalt zu sorgen. Damit behauptet die Rüge der Sache nach einen Feststellungsmangel hinsichtlich der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten, bei deren Fehlen bereits die Tatbestandsmäßigkeit dieses Delikts entfällt (vgl. Leukauf/Steininger, StGB 2 , § 198 RN. 20).gestützten, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde vor, das Erstgericht hätte sich ungeachtet seines Geständnisses damit auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte nach seinen Einkommensverhältnissen auch tatsächlich in der Lage war, den Unterhalt zu leisten; die Urteilsfeststellungen, er hätte sich um seine Unterhaltszahlungen nicht gekümmert, würden dazu ebensowenig hinreichen, wie die Argumentation des Erstgerichts, seine zeitweilige Arbeitslosigkeit sei nur ein Vorwand, es sei ihm zuzumuten gewesen, für den Unterhalt zu sorgen. Damit behauptet die Rüge der Sache nach einen Feststellungsmangel hinsichtlich der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten, bei deren Fehlen bereits die Tatbestandsmäßigkeit dieses Delikts entfällt vergleiche Leukauf/Steininger, StGB 2 , Paragraph 198, RN. 20).
Die Rüge stellt dabei aber nicht auf den gesamten Urteilssachverhalt ab.
Denn das Gericht hat auf Grund des Geständnisses des Angeklagten auch als erwiesen angenommen, daß dieser ständig in der Bundesrepublik Deutschland unangemeldet gearbeitet hat, also stets einer Beschäftigung nachging und deshalb auch zur Leistung des Unterhalts in der Lage war (vgl. S. 316). Soweit der Beschwerdeführer einräumte, ab Mai 1982 nur gelegentlich gearbeitet zu haben, hat er dies nicht als Anlaß für die Unterhaltsverletzung angeführt (S. 317), vielmehr diese auf die Kontaktverweigerung zum Kinde zurückgeführt (S. 316). Da der (bezogene) Einwand der Beschwerde sich nicht auf sämtliche, im fraglichen Punkt wesentliche Entscheidungsgründe bezieht, vielmehr diese übergeht, läßt die Rüge eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vrmissen.Denn das Gericht hat auf Grund des Geständnisses des Angeklagten auch als erwiesen angenommen, daß dieser ständig in der Bundesrepublik Deutschland unangemeldet gearbeitet hat, also stets einer Beschäftigung nachging und deshalb auch zur Leistung des Unterhalts in der Lage war vergleiche S. 316). Soweit der Beschwerdeführer einräumte, ab Mai 1982 nur gelegentlich gearbeitet zu haben, hat er dies nicht als Anlaß für die Unterhaltsverletzung angeführt (S. 317), vielmehr diese auf die Kontaktverweigerung zum Kinde zurückgeführt (S. 316). Da der (bezogene) Einwand der Beschwerde sich nicht auf sämtliche, im fraglichen Punkt wesentliche Entscheidungsgründe bezieht, vielmehr diese übergeht, läßt die Rüge eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vrmissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
über die Berufung wird dagegen abgesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs 3 StPO).über die Berufung wird dagegen abgesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).