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Entscheidung 12 Os 121/85×

Entscheidung 12 Os 121/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os121/85

Entscheidungsdatum

22.08.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.August 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Rechberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef A und Stefan B wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148 und 15 StGB. über die Beschwerde des Beschuldigten Stefan B gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 19.Juni 1985, AZ. 11 Ns 374/85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In dem beim Landesgericht Salzburg zu 25 römisch fünf r 1498/84 (u.a.) gegen Stefan B anhängigen Strafverfahren wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148 und 15 StGB. hat das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 19. Juni 1985, 11 Ns 374/85 (= ON. 88 des Vr-Aktes), gemäß Paragraph 193, Absatz 4, StPO. ausgesprochen, daß die über den Beschuldigten Stefan B verhängte Untersuchungshaft bis zu acht Monaten dauern darf. Gegen diesen Beschluß richtet sich die vorliegende Beschwerde des genannten Beschuldigten.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist unzulässig. Denn eine Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz in Strafsachen kann nur in den im Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen mit einem ordentlichen Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden; eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichtes gemäß Paragraph 193, Absatz 4, StPO. sieht das Gesetz nicht vor vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO. 2 Nr. 1 a zu Paragraph 193,).

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E06198

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00121.85.0822.000

Dokumentnummer

JJT_19850822_OGH0002_0120OS00121_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung