Durch die Abweisung des Beweisantrages wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten verletzt. Die in der Begründung des Abweisungsbeschlusses ausgesprochene Rechtsansicht, daß die Unterfertigung des Eidesvormerkes zur Erfüllung des Tatbestandes genüge, ist unrichtig. Nach § 288 Abs. 2 StGB macht sich vielmehr unter anderem des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht schuldig, wer einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid (§ 47 EO) vor Gericht falsch schwört. Es genügt somit nicht die Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses und des Protokolls über die öffentliche Tagsatzung zur Leistung des Offenbarungseides. Strafbar ist nur der vor dem Richter abgelegte falsche Eid (vgl. Leukauf-Steininger 2 § 288 StGB RN 18, 23, 24 und 25). Mit der im Urteil nachgetragenen Begründung, aus dem Formular gehe hervor, daß der Angeklagte den Eid vor einem Richter abgelegt hat, verstößt das Erstgericht gegen das Verbot vorgreifender Beweiswürdigung. Denn der Beweisantrag zielte auf den Nachweis ab, daß der Angeklagte keinen Eid vor einem Richter abgelegt hat, also auf die Widerlegung der Richtigkeit des Protokolls über die Eidestagsatzung. Bei dieser Sachlage konnte keineswegs von vornherein ausgeschlossen werden, daß die Vernehmung der beantragten Zeugen und zwar des Richters und der Schriftführerin, die bei der Tagsatzung als anwesend angeführt waren, verwertbare Ergebnisse bringen werden. Erst nach Vernehmung der genannten Zeugen wäre das Gericht in der Lage, unter Würdigung aller Beweisergebnisse zu beurteilen, ob der Angeklagte vor Gericht einen Eid abgelegt hat oder nicht.Durch die Abweisung des Beweisantrages wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten verletzt. Die in der Begründung des Abweisungsbeschlusses ausgesprochene Rechtsansicht, daß die Unterfertigung des Eidesvormerkes zur Erfüllung des Tatbestandes genüge, ist unrichtig. Nach Paragraph 288, Absatz 2, StGB macht sich vielmehr unter anderem des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht schuldig, wer einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid (Paragraph 47, EO) vor Gericht falsch schwört. Es genügt somit nicht die Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses und des Protokolls über die öffentliche Tagsatzung zur Leistung des Offenbarungseides. Strafbar ist nur der vor dem Richter abgelegte falsche Eid vergleiche Leukauf-Steininger 2 Paragraph 288, StGB RN 18, 23, 24 und 25). Mit der im Urteil nachgetragenen Begründung, aus dem Formular gehe hervor, daß der Angeklagte den Eid vor einem Richter abgelegt hat, verstößt das Erstgericht gegen das Verbot vorgreifender Beweiswürdigung. Denn der Beweisantrag zielte auf den Nachweis ab, daß der Angeklagte keinen Eid vor einem Richter abgelegt hat, also auf die Widerlegung der Richtigkeit des Protokolls über die Eidestagsatzung. Bei dieser Sachlage konnte keineswegs von vornherein ausgeschlossen werden, daß die Vernehmung der beantragten Zeugen und zwar des Richters und der Schriftführerin, die bei der Tagsatzung als anwesend angeführt waren, verwertbare Ergebnisse bringen werden. Erst nach Vernehmung der genannten Zeugen wäre das Gericht in der Lage, unter Würdigung aller Beweisergebnisse zu beurteilen, ob der Angeklagte vor Gericht einen Eid abgelegt hat oder nicht.
Ohne daß auf den weiters geltend gemachten Begründungsmangel des Urteils (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) eingegangen werden mußte, war der Nichtigkeitsbeschwerde sofort Folge zu geben und das angefochtene Urteil aufzuheben, weil sich bereits in der nichtöffentlichen Beratung gezeigt hat, daß wegen des vorliegenden Verfahrensmangels die Anberaumung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidbar ist (§ 285 e StPO).Ohne daß auf den weiters geltend gemachten Begründungsmangel des Urteils (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) eingegangen werden mußte, war der Nichtigkeitsbeschwerde sofort Folge zu geben und das angefochtene Urteil aufzuheben, weil sich bereits in der nichtöffentlichen Beratung gezeigt hat, daß wegen des vorliegenden Verfahrensmangels die Anberaumung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidbar ist (Paragraph 285, e StPO).
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und der Staatsanwalt auf diese Entscheidung zu verweisen.