Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 121/95×

Entscheidung 12 Os 121/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os121/95

Entscheidungsdatum

12.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sinisa S***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 29.Juni 1995, GZ 35 römisch fünf r 738/95-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sinisa St***** des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er Anfang April 1994 in B***** Mladen M***** dadurch, daß er ihm eine Faustfeuerwaffe drohend vorhielt und ihm gleichzeitig damit drohte, sein Lokal kaputt zu machen und ihn umzubringen, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod und der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe eines Bargeldbetrages von insgesamt 28.000 S sowie zur Ausfolgung seines Reisepasses genötigt hat.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zur Ernsthaftigkeit der Drohung (Ziffer 9, Litera a,) bzw der - vorliegend kumulativ zur gleichwertigen Begehungsform (Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) der Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz erfolgten - Drohung mit dem Tode (der Sache nach Ziffer 10,) setzt sich der Beschwerdeführer über die - mit seiner geständigen Verantwortung (S 149, 151 und 255) mängelfrei (Ziffer 5,) begründeten - Konstatierungen zur Willenskomponente des Vorsatzes hinweg. Darnach wollte er sein Opfer durch die Drohung mit dem Revolver einschüchtern (US 5) und hielt er diesem die Waffe deshalb vor bzw stieß er die Drohungen mit dem Umbringen und dem Zusammenschlagen des Lokals deshalb aus, "weil es ihm darauf ankam, Mladen M***** in Furcht und Unruhe zu versetzen" und ihn auf diese Weise zur Ausfolgung seines Reisepasses und des Bargeldbetrages zu nötigen (US 6).

Da das Schöffengericht - gestützt auf die als glaubwürdig beurteilten früheren Angaben des Bedrohten - weiters konstatierte, daß ihm dies auch gelungen ist (US 6), verfehlt die freiwilliges Handeln des Genötigten unterstellende und solcherart die Verwirklichungsphase des Versuches (Paragraph 15, StGB) reklamierende Subsumtionsrüge (nominell allerdings Ziffer 9, Litera a,) ebenfalls den notwendigen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem anzuwendenden Gesetz und damit die gesetzmäßige Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E40683 12D01215

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00121.95.1012.000

Dokumentnummer

JJT_19951012_OGH0002_0120OS00121_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung