Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zur Ernsthaftigkeit der Drohung (Z 9 lit a) bzw der - vorliegend kumulativ zur gleichwertigen Begehungsform (§ 106 Abs 1 Z 1 StGB) der Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz erfolgten - Drohung mit dem Tode (der Sache nach Z 10) setzt sich der Beschwerdeführer über die - mit seiner geständigen Verantwortung (S 149, 151 und 255) mängelfrei (Z 5) begründeten - Konstatierungen zur Willenskomponente des Vorsatzes hinweg. Darnach wollte er sein Opfer durch die Drohung mit dem Revolver einschüchtern (US 5) und hielt er diesem die Waffe deshalb vor bzw stieß er die Drohungen mit dem Umbringen und dem Zusammenschlagen des Lokals deshalb aus, "weil es ihm darauf ankam, Mladen M***** in Furcht und Unruhe zu versetzen" und ihn auf diese Weise zur Ausfolgung seines Reisepasses und des Bargeldbetrages zu nötigen (US 6).Mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zur Ernsthaftigkeit der Drohung (Ziffer 9, Litera a,) bzw der - vorliegend kumulativ zur gleichwertigen Begehungsform (Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) der Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz erfolgten - Drohung mit dem Tode (der Sache nach Ziffer 10,) setzt sich der Beschwerdeführer über die - mit seiner geständigen Verantwortung (S 149, 151 und 255) mängelfrei (Ziffer 5,) begründeten - Konstatierungen zur Willenskomponente des Vorsatzes hinweg. Darnach wollte er sein Opfer durch die Drohung mit dem Revolver einschüchtern (US 5) und hielt er diesem die Waffe deshalb vor bzw stieß er die Drohungen mit dem Umbringen und dem Zusammenschlagen des Lokals deshalb aus, "weil es ihm darauf ankam, Mladen M***** in Furcht und Unruhe zu versetzen" und ihn auf diese Weise zur Ausfolgung seines Reisepasses und des Bargeldbetrages zu nötigen (US 6).
Da das Schöffengericht - gestützt auf die als glaubwürdig beurteilten früheren Angaben des Bedrohten - weiters konstatierte, daß ihm dies auch gelungen ist (US 6), verfehlt die freiwilliges Handeln des Genötigten unterstellende und solcherart die Verwirklichungsphase des Versuches (§ 15 StGB) reklamierende Subsumtionsrüge (nominell allerdings Z 9 lit a) ebenfalls den notwendigen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem anzuwendenden Gesetz und damit die gesetzmäßige Ausführung.Da das Schöffengericht - gestützt auf die als glaubwürdig beurteilten früheren Angaben des Bedrohten - weiters konstatierte, daß ihm dies auch gelungen ist (US 6), verfehlt die freiwilliges Handeln des Genötigten unterstellende und solcherart die Verwirklichungsphase des Versuches (Paragraph 15, StGB) reklamierende Subsumtionsrüge (nominell allerdings Ziffer 9, Litera a,) ebenfalls den notwendigen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem anzuwendenden Gesetz und damit die gesetzmäßige Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.