Nach Zurückziehung der - zunächst gleichfalls ausgeführten - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im Gerichtstag hatte sich die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nur mehr auf die Berufung des Mag. M***** gegen den Strafausspruch zu beschränken. Er strebt damit eine Herabsetzung der - entweder auf eine bedingte Freiheitsstrafe oder eine (allenfalls bedingte) Geldstrafe zu beschränkenden - Sanktion sowie die bedingte Nachsicht der mit dem erstgerichtlichen Strafausspruch verbundenen Rechtsfolge des Amtsverlustes (§§ 27 Abs 1, 44 Abs 2 StGB) an, vermag dafür aber keinen stichhältigen Grund anzugeben.Nach Zurückziehung der - zunächst gleichfalls ausgeführten - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im Gerichtstag hatte sich die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nur mehr auf die Berufung des Mag. M***** gegen den Strafausspruch zu beschränken. Er strebt damit eine Herabsetzung der - entweder auf eine bedingte Freiheitsstrafe oder eine (allenfalls bedingte) Geldstrafe zu beschränkenden - Sanktion sowie die bedingte Nachsicht der mit dem erstgerichtlichen Strafausspruch verbundenen Rechtsfolge des Amtsverlustes (Paragraphen 27, Absatz eins, 44, Absatz 2, StGB) an, vermag dafür aber keinen stichhältigen Grund anzugeben.
Die mildernde Berücksichtigung der Selbstanzeige (169 f/I) trägt allen deren inhaltlichen Komponenten gebührend Rechnung. Der darin zum Ausdruck gebrachten Distanzierung des Angeklagten von den damals einbekannten Verfahrensverstößen kommt daher kein zusätzlich milderndes Gewicht zu. Alle übrigen Verantwortungsvarianten wurden dem Berufungswerber im übrigen zu Unrecht als mildernd zugute gehalten, weil ein (allein objektiv ausgerichtetes) Tatsachengeständnis kein Milderungsgrund ist und ein volles Geständnis vom Angeklagten infolge Bestreitung der subjektiven Tatbestandskomponenten, vor allem in Ansehung der Rechtsschädigung, im gesamten Verfahren - der erstgerichtlichen Beurteilung zuwider - niemals abgelegt wurde (163 f, ON 12/I).
Der wesentliche Urteilsvorwurf besteht nämlich keineswegs, wie von der Berufung im Sinne der - auch noch vor dem Obersten Gerichtshof aufrechterhaltenen - Verantwortung des Angeklagten unterstellt, in einer bloßen Mißachtung von Formvorschriften. Er liegt vielmehr durchgehend in einer dem Ermessen entzogenen unsachlichen, weil dem Kenntnisstand der Kandidaten nicht nur entsprechenden, positiven Prüfungsbewertung. Dies gilt nicht in Ansehung der Einschränkung des Prüfungsstoffes für die hier in Rede stehenden Zulassungsprüfungen zur Externistenhauptmatura, sondern auch für das Arrogieren einer Prüferkompetenz in Geschichte, teilweise auch in Geographie, sowie für die Abhaltung der Prüfungen außerhalb der dafür vorgeschriebenen Örtlichkeit und der offiziellen Prüfungstermine. Denn auch diese Maßnahmen waren nach Überzeugung der Tatrichter allein von der Absicht des Angeklagten getragen, dadurch unter Verhinderung der Transparenz und Kontrolle der betreffenden Prüfungen bis dahin bei deren Bewältigung gescheiterten Kandidaten der Maturaschule N***** im Sinne von Interventionen der Schulleiterin Charlotte G***** zu einem positiven Abschluß dieser Prüfungen und damit zur Matura- bzw Universitätsreife zu verhelfen, obwohl sie das vorgeschriebene Wissen nicht hatten (US 12, 13, 19, 21, 22).
Daß sich der Amtsmißbrauch fallbezogen auf Zulassungsprüfungen, nicht aber auf die Externistenhauptmatura selbst bezog, hat im Gegensatz zum Berufungsstandpunkt keine mildernde Bedeutung.
Die Berufungsthese, wonach das dem Angeklagten angelastete Verhalten den Kandidaten lediglich "gewisse Erleichterungen" gebracht, aber nicht dazu geführt habe, daß sie sachlich ungerechtfertigt zur Matura zugelassen wurden, findet - wie dargelegt - im Urteilssachverhalt keine Stütze und ist demnach unbeachtlich.
Bei Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles, auch die im Sinne des Berufungsvorbringens tatsächlich unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer, das längere Zurückliegen der Straftaten und das Wohlverhalten seither (§ 34 Abs 1 Z 18, Abs 2 StGB), wiegt das tatbezogene Unrecht und die Schuld des Angeklagten - nicht zuletzt in Relation zu einem in diesem Verfahrenskomplex abgeurteilten Täter mit (tatzeitbezogen) identer beruflicher Stellung (12 Os 61/95) - so schwer, daß eine Strafkorrektur nicht in Betracht kommt.Bei Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles, auch die im Sinne des Berufungsvorbringens tatsächlich unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer, das längere Zurückliegen der Straftaten und das Wohlverhalten seither (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18,, Absatz 2, StGB), wiegt das tatbezogene Unrecht und die Schuld des Angeklagten - nicht zuletzt in Relation zu einem in diesem Verfahrenskomplex abgeurteilten Täter mit (tatzeitbezogen) identer beruflicher Stellung (12 Os 61/95) - so schwer, daß eine Strafkorrektur nicht in Betracht kommt.
In der Vielzahl und der Art der dem Berufungswerber angelasteten amtsmißbräuchlichen Verfehlungen liegt ein derart gravierender Verstoß gegen das von § 302 StGB geschützte öffentliche Interesse an einer objektiven und integren Pflichterfüllung durch die Beamtenschaft als Fundament des Rechtsstaates, daß der Angeklagte bei Berücksichtigung der ihm als Schuldirektor zukommenden Vorbildfunktion für in ihrem Werteverständnis noch nicht sittlich gefestigte Jugendliche als Beamter nicht mehr tragbar ist.In der Vielzahl und der Art der dem Berufungswerber angelasteten amtsmißbräuchlichen Verfehlungen liegt ein derart gravierender Verstoß gegen das von Paragraph 302, StGB geschützte öffentliche Interesse an einer objektiven und integren Pflichterfüllung durch die Beamtenschaft als Fundament des Rechtsstaates, daß der Angeklagte bei Berücksichtigung der ihm als Schuldirektor zukommenden Vorbildfunktion für in ihrem Werteverständnis noch nicht sittlich gefestigte Jugendliche als Beamter nicht mehr tragbar ist.
Damit liegen die Voraussetzungen für die reklamierte bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des Amtsverlustes nicht vor.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.