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Entscheidung 12 Os 122/00×

Entscheidung 12 Os 122/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os122/00

Entscheidungsdatum

19.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Viktor T***** wegen Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, SMG sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde der Dana T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 8. August 2000, AZ 6 Bs 341, 371/00, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Viktor T***** wird im Verfahren AZ 30 römisch fünf r 1027/99 des Landesgerichtes Innsbruck wegen des dringenden Verdachtes, das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG und jenes der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, StGB begangen zu haben, in Untersuchungshaft angehalten.

Mit Beschluss vom 8. August 2000 gab das Oberlandesgericht Innsbruck zum AZ 6 Bs 341, 371/00 der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge, jene seiner Gattin Dana T***** wies es mangels Beschwerdelegitimation zurück.

Auch die dagegen gerichtete Beschwerde der Dana T***** ist unzulässig, weil der Gattin des Beschuldigten in Haftsachen generell, demnach nicht nur gegen Entscheidungen des Untersuchungsrichters (Paragraphen 179, Absatz 5, 182, Absatz 4, 190, Absatz 2, 193, Absatz 6, StPO), sondern - inhaltlich als Grundrechtsbeschwerde - auch gegen solche des Gerichtshofs zweiter Instanz (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) kein Anfechtungsrecht zukommt.

Anmerkung

E59959 12D01220

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00122..1019.000

Dokumentnummer

JJT_20001019_OGH0002_0120OS00122_0000000_000