Viktor T***** wird im Verfahren AZ 30 Vr 1027/99 des Landesgerichtes Innsbruck wegen des dringenden Verdachtes, das Verbrechen nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 SMG und jenes der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB begangen zu haben, in Untersuchungshaft angehalten.Viktor T***** wird im Verfahren AZ 30 römisch fünf r 1027/99 des Landesgerichtes Innsbruck wegen des dringenden Verdachtes, das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG und jenes der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, StGB begangen zu haben, in Untersuchungshaft angehalten.
Mit Beschluss vom 8. August 2000 gab das Oberlandesgericht Innsbruck zum AZ 6 Bs 341, 371/00 der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge, jene seiner Gattin Dana T***** wies es mangels Beschwerdelegitimation zurück.
Auch die dagegen gerichtete Beschwerde der Dana T***** ist unzulässig, weil der Gattin des Beschuldigten in Haftsachen generell, demnach nicht nur gegen Entscheidungen des Untersuchungsrichters (§§ 179 Abs 5, 182 Abs 4, 190 Abs 2, 193 Abs 6 StPO), sondern - inhaltlich als Grundrechtsbeschwerde - auch gegen solche des Gerichtshofs zweiter Instanz (§ 1 Abs 1 GRBG) kein Anfechtungsrecht zukommt.Auch die dagegen gerichtete Beschwerde der Dana T***** ist unzulässig, weil der Gattin des Beschuldigten in Haftsachen generell, demnach nicht nur gegen Entscheidungen des Untersuchungsrichters (Paragraphen 179, Absatz 5, 182, Absatz 4, 190, Absatz 2, 193, Absatz 6, StPO), sondern - inhaltlich als Grundrechtsbeschwerde - auch gegen solche des Gerichtshofs zweiter Instanz (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) kein Anfechtungsrecht zukommt.