Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 122/04×

Entscheidung 12 Os 122/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os122/04

Entscheidungsdatum

16.12.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Goran M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Danijel D***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 14. Juni 2004, GZ 143 Hv 81/04m-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Danijel D***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Mitangeklagten Goran M***** und Dragan A***** enthaltenden Urteil des Jugendschöffengerichts wurde der Angeklagte Danijel D***** der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (A/II) und der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB (C) sowie (richtig:) des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (B/I/a und b) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

A/II. seit Sommer 2003 in drei Angriffen unbekannten Jugendlichen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, und zwar durch die Äußerung "Handy raus, wenn nicht, dann schlage ich dich", fremde bewegliche Sachen, nämlich Mobiltelefone in nicht mehr feststellbarem Wert, mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

B) anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich

durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar römisch eins./a) Anfang November 2003 dem Bogdan S***** ein Mobiltelefon im Wert von ca 100 EUR,

römisch eins./b) seit Sommer 2003 in etwa drei Angriffen unbekannten Jugendlichen Mobiltelefone in nicht mehr feststellbarem Wert;

C) am 13. November 2003 den Marijan Z***** mit Gewalt und durch

gefährliche Drohung, nämlich durch Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht und eines Fußtrittes sowie die Androhung weiterer Schläge, zu einer Handlung, die diesen am Vermögen geschädigt hätte, nämlich zur Übergabe von 30 EUR bis 18.00 Uhr des darauf folgenden Tages, mit dem Vorsatz zu nötigen versucht, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten, nämlich Dolar J*****, unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten Danijel D***** aus den Gründen der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Rüge der Undeutlichkeit und unzureichender Begründung (Ziffer 5,) der subjektiven Tatseite in Ansehung sämtlicher Schuldspruchfakten zuwider hat das Erstgericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte D***** mit dem Vorsatz handelte, sich durch die Zueignung fremder beweglicher Sachen, sei es durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Faktum A/II.), durch Gewaltanwendung oder gefährliche Drohung (C), oder durch bloße Wegnahme (Fakten B/I.), unrechtmäßig zu bereichern. Diese den Schuldspruch tragenden Feststellungen finden - was die Beschwerde übergeht - in der vom Erstgericht herangezogenen (US 16 ff) geständigen Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei und in der Hauptverhandlung eine hinreichende beweismäßige Deckung. Die (die Fakten A/II. und B/I./a) und b) betreffende) Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) legt prozessordnungswidrig nicht dar, welche über jene des Erstgerichts hinausgehenden zusätzlichen Feststellungen in Ansehung der subjektiven Tatseite vermisst werden und übergeht überdies die die (nach Lage des Falles hinreichend aussagekräftigen) verba legalia ergänzenden Urteilsannahmen hinsichtlich des Tatplans, Mobiltelefone zu erbeuten, um diese in weiterer Folge zu verkaufen und den Verkaufserlös für sich zu verwenden (US 9, 11). Solcherart verfehlt sie weiters den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten vollständigen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), dass - unter Hinweis auf einzelne Urteilspassagen - in Ansehung des vom Schuldspruchpunkt B/I/a erfassten Geschehens "eine Subsumtion unter Paragraph 133, StGB denkbar ist", argumentiert - gleichfalls prozessordnungswidrig - nicht auf der Grundlage des im Urteil festgestellten Sachverhalts, wonach zum Tatzeitpunkt noch (Mit-)Gewahrsam des Eigentümers bestand. Im Übrigen gereicht dieses Vorbringen dem Beschwerdeführer nicht zum Vorteil, würde doch im Fall der Subsumtion eines von mehreren gemäß Paragraph 29, StGB zusammengefassten Diebstahlsfakten unter einen anderen Tatbestand die Verübung eines weiteren Vergehens als gemäß Paragraph 33, Ziffer eins, StGB erschwerend hinzutreten vergleiche Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 654 ff). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E75663 12Os122.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00122.04.1216.000

Dokumentnummer

JJT_20041216_OGH0002_0120OS00122_0400000_000