Der dagegen vom Angeklagten Danijel D***** aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten Danijel D***** aus den Gründen der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Rüge der Undeutlichkeit und unzureichender Begründung (Z 5) der subjektiven Tatseite in Ansehung sämtlicher Schuldspruchfakten zuwider hat das Erstgericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte D***** mit dem Vorsatz handelte, sich durch die Zueignung fremder beweglicher Sachen, sei es durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Faktum A/II.), durch Gewaltanwendung oder gefährliche Drohung (C), oder durch bloße Wegnahme (Fakten B/I.), unrechtmäßig zu bereichern. Diese den Schuldspruch tragenden Feststellungen finden - was die Beschwerde übergeht - in der vom Erstgericht herangezogenen (US 16 ff) geständigen Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei und in der Hauptverhandlung eine hinreichende beweismäßige Deckung. Die (die Fakten A/II. und B/I./a) und b) betreffende) Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt prozessordnungswidrig nicht dar, welche über jene des Erstgerichts hinausgehenden zusätzlichen Feststellungen in Ansehung der subjektiven Tatseite vermisst werden und übergeht überdies die die (nach Lage des Falles hinreichend aussagekräftigen) verba legalia ergänzenden Urteilsannahmen hinsichtlich des Tatplans, Mobiltelefone zu erbeuten, um diese in weiterer Folge zu verkaufen und den Verkaufserlös für sich zu verwenden (US 9, 11). Solcherart verfehlt sie weiters den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten vollständigen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz. Die Subsumtionsrüge (Z 10), dass - unter Hinweis auf einzelne Urteilspassagen - in Ansehung des vom Schuldspruchpunkt B/I/a erfassten Geschehens "eine Subsumtion unter § 133 StGB denkbar ist", argumentiert - gleichfalls prozessordnungswidrig - nicht auf der Grundlage des im Urteil festgestellten Sachverhalts, wonach zum Tatzeitpunkt noch (Mit-)Gewahrsam des Eigentümers bestand. Im Übrigen gereicht dieses Vorbringen dem Beschwerdeführer nicht zum Vorteil, würde doch im Fall der Subsumtion eines von mehreren gemäß § 29 StGB zusammengefassten Diebstahlsfakten unter einen anderen Tatbestand die Verübung eines weiteren Vergehens als gemäß § 33 Z 1 StGB erschwerend hinzutreten (vgl Ratz WK-StPO § 281 Rz 654 ff). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Der Rüge der Undeutlichkeit und unzureichender Begründung (Ziffer 5,) der subjektiven Tatseite in Ansehung sämtlicher Schuldspruchfakten zuwider hat das Erstgericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte D***** mit dem Vorsatz handelte, sich durch die Zueignung fremder beweglicher Sachen, sei es durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Faktum A/II.), durch Gewaltanwendung oder gefährliche Drohung (C), oder durch bloße Wegnahme (Fakten B/I.), unrechtmäßig zu bereichern. Diese den Schuldspruch tragenden Feststellungen finden - was die Beschwerde übergeht - in der vom Erstgericht herangezogenen (US 16 ff) geständigen Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei und in der Hauptverhandlung eine hinreichende beweismäßige Deckung. Die (die Fakten A/II. und B/I./a) und b) betreffende) Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) legt prozessordnungswidrig nicht dar, welche über jene des Erstgerichts hinausgehenden zusätzlichen Feststellungen in Ansehung der subjektiven Tatseite vermisst werden und übergeht überdies die die (nach Lage des Falles hinreichend aussagekräftigen) verba legalia ergänzenden Urteilsannahmen hinsichtlich des Tatplans, Mobiltelefone zu erbeuten, um diese in weiterer Folge zu verkaufen und den Verkaufserlös für sich zu verwenden (US 9, 11). Solcherart verfehlt sie weiters den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten vollständigen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), dass - unter Hinweis auf einzelne Urteilspassagen - in Ansehung des vom Schuldspruchpunkt B/I/a erfassten Geschehens "eine Subsumtion unter Paragraph 133, StGB denkbar ist", argumentiert - gleichfalls prozessordnungswidrig - nicht auf der Grundlage des im Urteil festgestellten Sachverhalts, wonach zum Tatzeitpunkt noch (Mit-)Gewahrsam des Eigentümers bestand. Im Übrigen gereicht dieses Vorbringen dem Beschwerdeführer nicht zum Vorteil, würde doch im Fall der Subsumtion eines von mehreren gemäß Paragraph 29, StGB zusammengefassten Diebstahlsfakten unter einen anderen Tatbestand die Verübung eines weiteren Vergehens als gemäß Paragraph 33, Ziffer eins, StGB erschwerend hinzutreten vergleiche Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 654 ff). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.