Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche der Angeklagten Hüseyin A*****, Cenker Y*****, Gökhan Yi***** und Talip Ar***** enthaltenden Urteil wurde Firat Ö***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt (I.B, II.A).Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche der Angeklagten Hüseyin A*****, Cenker Y*****, Gökhan Yi***** und Talip Ar***** enthaltenden Urteil wurde Firat Ö***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB, teils als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt (römisch eins.B, römisch zwei.A).
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Der durch zwei Wahlverteidiger vertretene Angeklagte Firat Ö***** meldete gegen das Urteil - ohne nähere Anführung von Nichtigkeitsgründen - rechtzeitig die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 266, 267). Am 27. Juli 2005 verfügte der Vorsitzende die Zustellung der Urteilsausfertigung an die Staatsanwaltschaft und alle Verteidiger, wobei hinsichtlich der Rechtsvertreter des Angeklagten Dr. Doczekal und Dr. Kresbach der Beisatz angebracht wurde: „Jeweils zur Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung unter Hinweis darauf, dass nur eine RM-Ausführung zulässig ist (SSt 5/39)" (ON 270). Während die Urteilsausfertigung sämtlichen anderen Verteidigern eigenhändig zugestellt wurde, erfolgten die Zustellungen an Dr. Doczekal und Dr. Kresbach jeweils mit RSb, wobei auf den unter ON 270 erliegenden Rückscheinen der Inhalt der Sendung mit: „GS ON 263, N.v. 27. 7. 2005" bezeichnet wurde.
Die betreffenden Zustellnachweise wurden jeweils am 11. August 2005 unterfertigt.
Mit am 13. September 2005 bei Gericht eingelangtem Schriftsatz vom 8. September 2005 beantragte Dr. Doczekal die Zustellung des Urteils vom 12. Juli 2005 an ihn und Dr. Kresbach mit der Begründung, dass die von ihnen am 11. August 2005 übernommenen Briefsendungen lediglich den bereits wiedergegebenen richterlichen Hinweis vom 27. Juli 2005 zur Rechtsmittelausführung, nicht aber die Urteilsausfertigungen enthalten hätten. Unter einem führte er „aus anwaltlicher Vorsicht, für den Fall, dass aus einem bisher nicht ersichtlichen Grund die ordnungsgemäße Zustellung des Urteils angenommen wird" eine auf § 345 Abs 1 Z 9 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde und eine Berufung aus (ON 279).Mit am 13. September 2005 bei Gericht eingelangtem Schriftsatz vom 8. September 2005 beantragte Dr. Doczekal die Zustellung des Urteils vom 12. Juli 2005 an ihn und Dr. Kresbach mit der Begründung, dass die von ihnen am 11. August 2005 übernommenen Briefsendungen lediglich den bereits wiedergegebenen richterlichen Hinweis vom 27. Juli 2005 zur Rechtsmittelausführung, nicht aber die Urteilsausfertigungen enthalten hätten. Unter einem führte er „aus anwaltlicher Vorsicht, für den Fall, dass aus einem bisher nicht ersichtlichen Grund die ordnungsgemäße Zustellung des Urteils angenommen wird" eine auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde und eine Berufung aus (ON 279).
Am 8. September 2005 begab sich Dr. Doczekal überdies zu Gericht, brachte vor wie in seinem Antrag und erhielt eine Kopie der Urteilsausfertigung (AV vom 8. September 2005, S 83/VI). Über gerichtliche Anregung (ON 280) stellten Dr. Kresbach und Dr. Doczekal am 22. September 2005 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Rechtsmittelausführung, mit dem sie die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung verbanden (ON 281).
Der Umstand, dass - im Gegensatz zu den eigenhändig bewirkten Zustellungen der Urteilsausfertigungen an die übrigen Verteidiger - die Zustellung an Dr. Doczekal und Dr. Kresbach (nur) mittels Rsb erfolgte, indiziert, dass die Sendungen keine Urteilsausfertigungen enthielten, sodass deren diesbezüglichem Vorbringen zu folgen ist. Somit wurde die in ihrer prozessualen Wirksamkeit von der Gesetzmäßigkeit des Zustellvorganges abhängige Rechtsmittelfrist mit der am 8. September 2005 durch persönliche Übergabe einer Urteilsausfertigung an Dr. Doczekal in Gang gesetzt, weshalb die am 22. September 2005 persönlich überreichte, gemäß § 285 Abs 1 StPO allein maßgebliche Nichtigkeitsbeschwerde (ON 281) rechtzeitig ausgeführt wurde. Damit mangelt es dem Wiedereinsetzungsbegehren an der Voraussetzung der Versäumung einer Frist; der betreffende Antrag war daher als gegenstandslos zurückzuweisen.Der Umstand, dass - im Gegensatz zu den eigenhändig bewirkten Zustellungen der Urteilsausfertigungen an die übrigen Verteidiger - die Zustellung an Dr. Doczekal und Dr. Kresbach (nur) mittels Rsb erfolgte, indiziert, dass die Sendungen keine Urteilsausfertigungen enthielten, sodass deren diesbezüglichem Vorbringen zu folgen ist. Somit wurde die in ihrer prozessualen Wirksamkeit von der Gesetzmäßigkeit des Zustellvorganges abhängige Rechtsmittelfrist mit der am 8. September 2005 durch persönliche Übergabe einer Urteilsausfertigung an Dr. Doczekal in Gang gesetzt, weshalb die am 22. September 2005 persönlich überreichte, gemäß Paragraph 285, Absatz eins, StPO allein maßgebliche Nichtigkeitsbeschwerde (ON 281) rechtzeitig ausgeführt wurde. Damit mangelt es dem Wiedereinsetzungsbegehren an der Voraussetzung der Versäumung einer Frist; der betreffende Antrag war daher als gegenstandslos zurückzuweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde:
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Firat Ö***** in Wien I.B) am 19. September 2004 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Gökhan Yi***** und Talip Ar***** als Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, dem Andreas H***** durch Gewalt gegen seine Person und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe ca 60 Euro Bargeld, ein Mobiltelefon Nokia, eine Herrenarmbanduhr Poliot und einen silberfärbigen Ring in jeweils nicht mehr feststellbaren Wert weggenommen, indem Firat Ö***** und Gökhan Yi***** auf Andreas H***** einschlugen und eintraten, ihn mit (unechten) Pistolen bedrohten und Gökhan Yi***** ihm ein Messer an den Hals hielt, während Talip Ar***** ihm die genannten Gegenstände wegnahm;Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Firat Ö***** in Wien römisch eins.B) am 19. September 2004 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Gökhan Yi***** und Talip Ar***** als Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, dem Andreas H***** durch Gewalt gegen seine Person und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe ca 60 Euro Bargeld, ein Mobiltelefon Nokia, eine Herrenarmbanduhr Poliot und einen silberfärbigen Ring in jeweils nicht mehr feststellbaren Wert weggenommen, indem Firat Ö***** und Gökhan Yi***** auf Andreas H***** einschlugen und eintraten, ihn mit (unechten) Pistolen bedrohten und Gökhan Yi***** ihm ein Messer an den Hals hielt, während Talip Ar***** ihm die genannten Gegenstände wegnahm;
II.A) am 25. September 2004 zu der in Punkt I.A) angeführten Straftat, nämlich einem von Hüseyin A***** und Gökhan Yi***** am selben Tag zum Nachteil der Firma S***** verübten Raub, bei dem Herbert und Martina K***** mit einer „(unechten) Pistole" bedroht und mit einem Pfefferspray besprüht wurden und Herbert K***** eine Tasche mit ca 11.300 Euro Bargeld weggenommen wurde, durch Bereithalten eines Fluchtfahrzeuges in der Nähe des Tatorts beigetragen.römisch zwei.A) am 25. September 2004 zu der in Punkt römisch eins.A) angeführten Straftat, nämlich einem von Hüseyin A***** und Gökhan Yi***** am selben Tag zum Nachteil der Firma S***** verübten Raub, bei dem Herbert und Martina K***** mit einer „(unechten) Pistole" bedroht und mit einem Pfefferspray besprüht wurden und Herbert K***** eine Tasche mit ca 11.300 Euro Bargeld weggenommen wurde, durch Bereithalten eines Fluchtfahrzeuges in der Nähe des Tatorts beigetragen.