Die gegen den Schuldspruch vom Angeklagten Christian K***** aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die gegen den Schuldspruch vom Angeklagten Christian K***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Als offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) rügt der Beschwerdeführer die tatrichterlichen Feststellungen, weil diese auf das Gutachten des Sachverständigen Ing. Johann B***** gegründet seien, obwohl dieser das Fahrzeug nicht selbst begutachtet habe. Dabei orientiert er sich jedoch nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394). Das Erstgericht hat die Konstatierungen zur Unterlassung der Untersuchung des Fahrzeuges nämlich nicht auf das angeführte Gutachten gestützt, sondern aus den Angaben des Drittangeklagten Thomas L***** abgeleitet und lediglich ergänzend die allgemeinen Ausführungen des genannten Sachverständigen zur Dauer einer ordnungsgemäßen Überprüfung und seine Angaben zum nicht entscheidungswesentlichen (RIS-Justiz RS0096721) Zustand des Fahrzeuges herangezogen (US 11 f). In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet der Nichtigkeitswerber „im Sinne der nicht eindeutigen Lehre und Rechtsprechung" seine Beamteneigenschaft, führt durch diese unsubstantiierte Berufung auf nicht genannte Quellen den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund jedoch nicht prozessförmig aus (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 590). Im Übrigen kommt den zur Ausstellung von Gutachten nach § 57a Abs 4 KFG Befugten nach einhelliger Rechtsprechung sehr wohl Beamteneigenschaft zu (RIS-Justiz RS0118428; Jerabek in WK2 [2006] § 74 Rz 4; Fabrizy, StGB9 § 302 Rz 7; aM ohne Judikaturnachweise oder sonstige Begründung Bertel in WK2 § 302 Rz 12).Als offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) rügt der Beschwerdeführer die tatrichterlichen Feststellungen, weil diese auf das Gutachten des Sachverständigen Ing. Johann B***** gegründet seien, obwohl dieser das Fahrzeug nicht selbst begutachtet habe. Dabei orientiert er sich jedoch nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394). Das Erstgericht hat die Konstatierungen zur Unterlassung der Untersuchung des Fahrzeuges nämlich nicht auf das angeführte Gutachten gestützt, sondern aus den Angaben des Drittangeklagten Thomas L***** abgeleitet und lediglich ergänzend die allgemeinen Ausführungen des genannten Sachverständigen zur Dauer einer ordnungsgemäßen Überprüfung und seine Angaben zum nicht entscheidungswesentlichen (RIS-Justiz RS0096721) Zustand des Fahrzeuges herangezogen (US 11 f). In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet der Nichtigkeitswerber „im Sinne der nicht eindeutigen Lehre und Rechtsprechung" seine Beamteneigenschaft, führt durch diese unsubstantiierte Berufung auf nicht genannte Quellen den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund jedoch nicht prozessförmig aus (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 590). Im Übrigen kommt den zur Ausstellung von Gutachten nach Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG Befugten nach einhelliger Rechtsprechung sehr wohl Beamteneigenschaft zu (RIS-Justiz RS0118428; Jerabek in WK2 [2006] Paragraph 74, Rz 4; Fabrizy, StGB9 Paragraph 302, Rz 7; aM ohne Judikaturnachweise oder sonstige Begründung Bertel in WK2 Paragraph 302, Rz 12).
Mit dem Vorbringen, das bloße Ausfüllen eines Gutachtensformulars außerhalb der Toleranzfrist des § 57a Abs 3 KFG stelle kein hoheitliches oder behördliches Handeln und damit einen Nichtakt oder den absolut untauglichen Versuch eines behördlichen Handelns dar, leitet der Beschwerdeführer neuerlich nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab, weshalb das (der Ausstellung des Prüfgutachtens notwendigerweise vorangehende) Unterlassen der ordnungsgemäßen Überprüfung des vorgeführten Fahrzeuges keinen Befugnismissbrauch darstellen solle, zumal mit dem Gutachten die Prüfung des Fahrzeuges bei einem konkreten (überdies unrichtig angegebenen) Kilometerstand am 30. Juni 2004 bestätigt wurde (S 47) und damit der bestehenden Begutachtungsplakette zum Zwecke des Weiterverkaufs des Fahrzeuges (US 6; vgl auch den Eintrag „Anmelde-Gutachten" durch den Angeklagten, US 7) ein nicht gesetzeskonform zustandegekommenes Prüfgutachten zugeordnet wurde (vgl auch § 57a Abs 9 KFG, wonach nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge jederzeit zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführt werden können [Grundtner/Pürstl KFG7 § 57a Anm 57]).Mit dem Vorbringen, das bloße Ausfüllen eines Gutachtensformulars außerhalb der Toleranzfrist des Paragraph 57 a, Absatz 3, KFG stelle kein hoheitliches oder behördliches Handeln und damit einen Nichtakt oder den absolut untauglichen Versuch eines behördlichen Handelns dar, leitet der Beschwerdeführer neuerlich nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab, weshalb das (der Ausstellung des Prüfgutachtens notwendigerweise vorangehende) Unterlassen der ordnungsgemäßen Überprüfung des vorgeführten Fahrzeuges keinen Befugnismissbrauch darstellen solle, zumal mit dem Gutachten die Prüfung des Fahrzeuges bei einem konkreten (überdies unrichtig angegebenen) Kilometerstand am 30. Juni 2004 bestätigt wurde (S 47) und damit der bestehenden Begutachtungsplakette zum Zwecke des Weiterverkaufs des Fahrzeuges (US 6; vergleiche auch den Eintrag „Anmelde-Gutachten" durch den Angeklagten, US 7) ein nicht gesetzeskonform zustandegekommenes Prüfgutachten zugeordnet wurde vergleiche auch Paragraph 57 a, Absatz 9, KFG, wonach nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge jederzeit zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführt werden können [Grundtner/Pürstl KFG7 Paragraph 57 a, Anmerkung 57]).
Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers - bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers - bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.