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Entscheidung 12 Os 122/08w×

Entscheidung 12 Os 122/08w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os122/08w (12Os142/08m)

Entscheidungsdatum

11.12.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Strafgefangenen Helmut G***** über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 19. August 2008, AZ 22 Bs 307/08w, sowie seine an den Obersten Gerichtshof gerichtete, als „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" bezeichnete Beschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 7. Juli 2008, GZ 21 Ns 5/08p-2, wurden die Zeit des wegen Missbrauchs des Freigangs durch Flucht verhängten strengen Hausarrests mit Entzug der Arbeit in der Dauer von vier Wochen sowie die im Ausgang verbrachte Zeit am 17. März 2007, 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr, in die Strafzeit nicht eingerechnet. Der dagegen vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge (ON 9).

Rechtliche Beurteilung

Beschlüsse des Beschwerdegerichts sind nicht weiter anfechtbar (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, StVG). Die vom Strafgefangenen gegen die Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Wien erhobene Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Zur Erhebung von Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes ist gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StPO ausschließlich die Generalprokuratur legitimiert. Die von Helmut G***** selbst verfasste, mit eben dieser Bezeichnung versehene Beschwerde war daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E89728 12Os122.08w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00122.08W.1211.000

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20081211_OGH0002_0120OS00122_08W0000_000