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Entscheidung 12 Os 122/09x×

Entscheidung 12 Os 122/09x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os122/09x

Entscheidungsdatum

24.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen M***** K***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VerbotsG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten M***** K***** gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Jugendgeschworenengericht vom 6. Mai 2009, GZ 14 Hv 28/09g-129, sowie über die Beschwerde des Angeklagten M***** K***** gegen den unter einem gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten M***** K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene Freisprüche sowie einen Verfolgungsvorbehalt nach Paragraph 263, Absatz 2, StPO betreffend einen Mitangeklagten enthaltenden Urteil wurde M***** K***** des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VerbotsG (A./), der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (B./), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (C./), der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (D./) und der Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, StGB (E./) verurteilt. Danach hat er - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Interesse - ... D./2./ am 28. August 2007 in Leoben dem M***** S***** durch Versetzen mehrerer Faustschläge ins Gesicht und Tritte gegen das linke Bein, also mit Gewalt gegen seine Person eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Dose Zitronenradler mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Lediglich gegen den Schuldspruch D./2./ richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) erfordert ein Festhalten an dem im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachensubstrat vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 613). Indem der Rechtsmittelwerber unter Verweis auf seine Einlassung, wonach er sich die Bierdose nicht zugeeignet habe, diese Tatsachengrundlage bestreitet und auf der Basis von nicht dem Wahrspruch entsprechender Annahmen rechtliche Schlüsse zieht, orientiert er sich nicht an den Anfechtungskriterien des genannten Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 344, 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91966 12Os122.09x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00122.09X.0924.000

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20090924_OGH0002_0120OS00122_09X0000_000