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Entscheidung 12 Os 122/19m×

Entscheidung 12 Os 122/19m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os122/19m

Entscheidungsdatum

07.11.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sysel als Schriftführer in der Strafsache gegen Andrija N***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Beckhan D***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengericht vom 24. Juni 2019, GZ 63 Hv 23/19d-131, sowie über die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Beckhan D***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Beckhan D***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Dagegen meldete der genannte Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 122).

In der Folge führte er jedoch keine Nichtigkeitsbeschwerde, sondern (bloß) eine Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe sowie über die privatrechtlichen Ansprüche aus (ON 146).

Da der Beschwerdeführer auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung sowie über die (implizite) Beschwerde (Paragraph 285 i,, Paragraph 498, Absatz 3, dritter und vierter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E126726

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00122.19M.1107.000

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Dokumentnummer

JJT_20191107_OGH0002_0120OS00122_19M0000_000