Die Relevanz des Beweisanbietens kann bei der gegebenen Sachlage nicht unzweifelhaft verneint werden (§ 281 Abs. 3 StPO). Das Erstgericht hat zwar als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte es unterließ, diese Beträge ins Hauptbuch zu übertragen und so den buchhalterischen Gleichstand herstellte (vgl S 133); es hat eine solche Vorgangsweise aber nicht näher erläutert. Fest steht in diesem Zusammenhang nur, daß diese inkriminierten Beträge zwar im Abgabenzeitbuch (Abgabenjournal) eingegeben, jedoch (in der Folge) nicht in das Hauptbuch übernommen worden sind (vgl S 3 und 55; Zeuge Walter O*** S 125). Dies, obwohl "normalerweise" Buchungen im Abgabenjournal am Magnetstreifen der sg. Summenkarte erfaßt und ins Hauptbuch übertragen werden (vgl S 5 und S 55). Der Prüfungsbericht der Gemeindeaufsicht gibt dafür keine Erklärung (vgl S 55); nach der Anzeige kann diese Nichtübernahme ins Hauptbuch auf einen (selbständigen) "Absturz" der Buchungsmaschine (verursacht etwa durch Stromschwankungen) oder auf eine Manipulation zurückzuführen sein (vgl S 5/6); der Zeuge O*** gibt dazu an, daß nur ein Sachverständiger klären könne, welche der beiden Möglichkeiten im vorliegenden Fall die Ursache war (vgl S 125). Würde nun nachgewiesen, daß diese Nichtübernahme der Geldbeträge vom Abgabenbuch ins Hauptbuch tatsächlich durch einen Fehler der Maschine und nicht - wie dies das Erstgericht als erwiesen angenommen hat - durch eine Manipulation des Angeklagten erfolgte, dann wäre einerseits der Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer zur Verschleierung seiner Zueignungshandlung durch eine solche Manipulation den buchhalterischen Gleichstand herstellte, der Boden entzogen; andererseits würde aber auch die - vom Erstgericht nicht gewürdigte - Darstellung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, daß diese Handkasse frei zugänglich war und auch andere an diese herankommen konnten (vgl S 113 f., 115), an Glaubwürdigkeit gewinnen, zumal kein Kassabuch geführt wurde (vgl S 6). War aber eine Entnahme durch Dritte möglich, dann würde in einem solchen Fall auch der Kassenabschluß stimmen (vgl Zeuge O***, S 124 und 125); die Argumentation mit dem "Kassenmehrvorfund" - die eine Einzahlung in die Handkasse und Entnahme durch den Angeklagten voraussetzt - wäre dann nicht haltbar. So gesehen betrifft das beantragte Beweismittel somit eine entscheidende Tatsache und ist ein verwertbares Ergebnis nicht von vornherein auszuschließen. Durch die dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 3 StPO) zuwiderlaufende Abweisung des in Rede stehenden Beweisantrages wurde der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 4 StPO verwirklicht. Wie die Mängelrüge (Z 5) zutreffend ausführt, hat sich das Erstgericht auch nicht damit auseinandergesetzt, daß die gleichfalls im Gemeindeamt Pirka beschäftigte Anna H*** bei längerer Abwesenheit des Beschwerdeführers auch diese Handkasse, in welcher die eingezahlten Beträge verwahrt wurden, übernommen hat (vgl S 47), diese nach Darstellung des Angeklagten auch am 14.August 1986, an welchem der (zweite) Geldbetrag in der Höhe von 4.151,50 S einbezahlt wurde, geführt hat (vgl S 109 und 111) und in diesem Zusammenhang auch seine Verantwortung nicht erörtert, daß diese Handkasse auch für andere Personen zugänglich war (S 113 f); weiters blieb unerörtert, daß anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Jahr 1985, ein vom Mai dieses Jahres stammender Kassenmehrvorfund über 2.249,39 S gebucht und dies vom Angeklagten auch aktenkundig gemacht worden war (vgl Punkt V des Prüfungsberichtes S 59 ff, Zeuge Walter O*** S 123). Wäre aber das Geld ohne Wissen des Angeklagten von einer anderen Person daraus wieder entnommen worden, dann wäre auch kein Kassenmehrbestand entstanden und hätte der Monatsabschluß in einem solchen Falle auch gestimmt (vgl Zeuge Walter O***, S 124 f).Die Relevanz des Beweisanbietens kann bei der gegebenen Sachlage nicht unzweifelhaft verneint werden (Paragraph 281, Absatz 3, StPO). Das Erstgericht hat zwar als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte es unterließ, diese Beträge ins Hauptbuch zu übertragen und so den buchhalterischen Gleichstand herstellte vergleiche S 133); es hat eine solche Vorgangsweise aber nicht näher erläutert. Fest steht in diesem Zusammenhang nur, daß diese inkriminierten Beträge zwar im Abgabenzeitbuch (Abgabenjournal) eingegeben, jedoch (in der Folge) nicht in das Hauptbuch übernommen worden sind vergleiche S 3 und 55; Zeuge Walter O*** S 125). Dies, obwohl "normalerweise" Buchungen im Abgabenjournal am Magnetstreifen der sg. Summenkarte erfaßt und ins Hauptbuch übertragen werden vergleiche S 5 und S 55). Der Prüfungsbericht der Gemeindeaufsicht gibt dafür keine Erklärung vergleiche S 55); nach der Anzeige kann diese Nichtübernahme ins Hauptbuch auf einen (selbständigen) "Absturz" der Buchungsmaschine (verursacht etwa durch Stromschwankungen) oder auf eine Manipulation zurückzuführen sein vergleiche S 5/6); der Zeuge O*** gibt dazu an, daß nur ein Sachverständiger klären könne, welche der beiden Möglichkeiten im vorliegenden Fall die Ursache war vergleiche S 125). Würde nun nachgewiesen, daß diese Nichtübernahme der Geldbeträge vom Abgabenbuch ins Hauptbuch tatsächlich durch einen Fehler der Maschine und nicht - wie dies das Erstgericht als erwiesen angenommen hat - durch eine Manipulation des Angeklagten erfolgte, dann wäre einerseits der Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer zur Verschleierung seiner Zueignungshandlung durch eine solche Manipulation den buchhalterischen Gleichstand herstellte, der Boden entzogen; andererseits würde aber auch die - vom Erstgericht nicht gewürdigte - Darstellung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, daß diese Handkasse frei zugänglich war und auch andere an diese herankommen konnten vergleiche S 113 f., 115), an Glaubwürdigkeit gewinnen, zumal kein Kassabuch geführt wurde vergleiche S 6). War aber eine Entnahme durch Dritte möglich, dann würde in einem solchen Fall auch der Kassenabschluß stimmen vergleiche Zeuge O***, S 124 und 125); die Argumentation mit dem "Kassenmehrvorfund" - die eine Einzahlung in die Handkasse und Entnahme durch den Angeklagten voraussetzt - wäre dann nicht haltbar. So gesehen betrifft das beantragte Beweismittel somit eine entscheidende Tatsache und ist ein verwertbares Ergebnis nicht von vornherein auszuschließen. Durch die dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraph 3, StPO) zuwiderlaufende Abweisung des in Rede stehenden Beweisantrages wurde der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO verwirklicht. Wie die Mängelrüge (Ziffer 5,) zutreffend ausführt, hat sich das Erstgericht auch nicht damit auseinandergesetzt, daß die gleichfalls im Gemeindeamt Pirka beschäftigte Anna H*** bei längerer Abwesenheit des Beschwerdeführers auch diese Handkasse, in welcher die eingezahlten Beträge verwahrt wurden, übernommen hat vergleiche S 47), diese nach Darstellung des Angeklagten auch am 14.August 1986, an welchem der (zweite) Geldbetrag in der Höhe von 4.151,50 S einbezahlt wurde, geführt hat vergleiche S 109 und 111) und in diesem Zusammenhang auch seine Verantwortung nicht erörtert, daß diese Handkasse auch für andere Personen zugänglich war (S 113 f); weiters blieb unerörtert, daß anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Jahr 1985, ein vom Mai dieses Jahres stammender Kassenmehrvorfund über 2.249,39 S gebucht und dies vom Angeklagten auch aktenkundig gemacht worden war vergleiche Punkt römisch fünf des Prüfungsberichtes S 59 ff, Zeuge Walter O*** S 123). Wäre aber das Geld ohne Wissen des Angeklagten von einer anderen Person daraus wieder entnommen worden, dann wäre auch kein Kassenmehrbestand entstanden und hätte der Monatsabschluß in einem solchen Falle auch gestimmt vergleiche Zeuge Walter O***, S 124 f).
Wegen dieser Verfahrens- und Begründungsmängel ist somit die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden (§ 285 e StPO), weshalb ohne Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens nach Anhörung der Generalprokuratur bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.Wegen dieser Verfahrens- und Begründungsmängel ist somit die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden (Paragraph 285, e StPO), weshalb ohne Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens nach Anhörung der Generalprokuratur bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.