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Entscheidung 12 Os 122/96×

Entscheidung 12 Os 122/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os122/96

Entscheidungsdatum

12.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hubert S***** und Richard T***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Hubert S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30.Mai 1996, GZ 8 römisch fünf r 2.697/95-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Hubert S***** wurde des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 17.August 1995 in Stubenberg im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Richard T***** (welcher das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ) Margarete T***** mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen nötigte, indem er sie an den Brüsten und im Genitalbereich abtastete, während Richard T***** sie gegen ihren Willen festhielt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) bilden die Depositionen der Zeugin Margarete T***** (115 f) auch unter Einbeziehung des in der Beschwerde zitierten Aussagedetails eine tragfähige Basis für die Urteilsannahme, daß der Angeklagte die im Urteilsspruch bezeichneten geschlechtlichen Handlungen vornahm, während Richard T***** zur Verhinderung eines weiteren körperlichen Widerstandes das Tatopfer von hinten am Hals erfaßte und gegen den Beifahrersitz drückte (US 4 und 5). Denn die Aussage in ihrer Gesamtheit läßt keinen Zweifel daran, daß Margarete T***** die sexuellen Attacken nur deshalb über sich ergehen lassen mußte, weil sie nicht in der Lage war, sich gegen die von ihrem Ehemann zur Unterstützung des Beschwerdeführers angewendete Gewalt erfolgreich zur Wehr zu setzen (US 5). Nähere Erörterungen waren demnach entbehrlich.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie mit der darin aufgestellten Behauptung, das Betasten an den Brüsten und im Genitalbereich sei oberhalb der Kleidung erfolgt und daher nach Lage des Falles mangels Erheblichkeit nicht tatbestandsmäßig, im gegebenen Zusammenhang die Konstatierung übergeht, daß der Angeklagte das Opfer während dieser geschlechtlichen Handlungen im Genitalbereich zu entkleiden versuchte (US 5).

Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Über die außerdem ergriffene Berufung des Angeklagten wird daher das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E43452 12D01226

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00122.96.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19960912_OGH0002_0120OS00122_9600000_000