Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) bilden die Depositionen der Zeugin Margarete T***** (115 f) auch unter Einbeziehung des in der Beschwerde zitierten Aussagedetails eine tragfähige Basis für die Urteilsannahme, daß der Angeklagte die im Urteilsspruch bezeichneten geschlechtlichen Handlungen vornahm, während Richard T***** zur Verhinderung eines weiteren körperlichen Widerstandes das Tatopfer von hinten am Hals erfaßte und gegen den Beifahrersitz drückte (US 4 und 5). Denn die Aussage in ihrer Gesamtheit läßt keinen Zweifel daran, daß Margarete T***** die sexuellen Attacken nur deshalb über sich ergehen lassen mußte, weil sie nicht in der Lage war, sich gegen die von ihrem Ehemann zur Unterstützung des Beschwerdeführers angewendete Gewalt erfolgreich zur Wehr zu setzen (US 5). Nähere Erörterungen waren demnach entbehrlich.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) bilden die Depositionen der Zeugin Margarete T***** (115 f) auch unter Einbeziehung des in der Beschwerde zitierten Aussagedetails eine tragfähige Basis für die Urteilsannahme, daß der Angeklagte die im Urteilsspruch bezeichneten geschlechtlichen Handlungen vornahm, während Richard T***** zur Verhinderung eines weiteren körperlichen Widerstandes das Tatopfer von hinten am Hals erfaßte und gegen den Beifahrersitz drückte (US 4 und 5). Denn die Aussage in ihrer Gesamtheit läßt keinen Zweifel daran, daß Margarete T***** die sexuellen Attacken nur deshalb über sich ergehen lassen mußte, weil sie nicht in der Lage war, sich gegen die von ihrem Ehemann zur Unterstützung des Beschwerdeführers angewendete Gewalt erfolgreich zur Wehr zu setzen (US 5). Nähere Erörterungen waren demnach entbehrlich.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie mit der darin aufgestellten Behauptung, das Betasten an den Brüsten und im Genitalbereich sei oberhalb der Kleidung erfolgt und daher nach Lage des Falles mangels Erheblichkeit nicht tatbestandsmäßig, im gegebenen Zusammenhang die Konstatierung übergeht, daß der Angeklagte das Opfer während dieser geschlechtlichen Handlungen im Genitalbereich zu entkleiden versuchte (US 5).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie mit der darin aufgestellten Behauptung, das Betasten an den Brüsten und im Genitalbereich sei oberhalb der Kleidung erfolgt und daher nach Lage des Falles mangels Erheblichkeit nicht tatbestandsmäßig, im gegebenen Zusammenhang die Konstatierung übergeht, daß der Angeklagte das Opfer während dieser geschlechtlichen Handlungen im Genitalbereich zu entkleiden versuchte (US 5).
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die außerdem ergriffene Berufung des Angeklagten wird daher das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem ergriffene Berufung des Angeklagten wird daher das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.