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Entscheidung 12 Os 123/00×

Entscheidung 12 Os 123/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os123/00

Entscheidungsdatum

19.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang L***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 1. September 2000, AZ 21 Bs 331/00, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Oberlandesgericht Wien hat als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 1. September 2000, AZ 21 Bs 331/00, der Beschwerde des Wolfgang L***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Juni 2000, GZ 3d E römisch fünf r 6364/99-46, mit dem sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.

Die von Wolfgang L***** gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Anmerkung

E59661 12D01230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00123..1019.000

Dokumentnummer

JJT_20001019_OGH0002_0120OS00123_0000000_000