Die dagegen vom Angeklagten aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Das Schöffengericht hat die Täterschaft des Angeklagten in Ansehung der Einbruchsdiebstähle (A/1-3) mängelfrei daraus abgeleitet, dass er sich während einer zum Besuch seiner Lebensgefährten und seiner Kinder gewährten Unterbrechung der 7-jährigen Freiheitsstrafe – die überwiegend wegen des Verbrechens des (teils versuchten) schweren gewerbsmäßig durch Einbruch (in 141 Angriffen) verübten Diebstahls über ihn verhängt worden war (US 4 iVm AZ 38 Vr 192/98 des Landesgerichtes Wiener Neustadt) - nach seiner Verantwortung in Pinggau (wo die Einbrüche verübt wurden) aufhielt, „wohin er keine nachvollziehbaren Kontakte hatte", im Personenkraftwagen seiner Lebensgefährtin - den er zugestandenermaßen benützte - zwei Münzrollen sichergestellt wurden, von denen eine auf Grund der markanten Verpackung von der Geschädigten Hedwig G***** (A/2) als ihr Eigentum erkannt wurde, der Gastwirt Leo R***** (A/1) nach Mitternacht einen Mann an seinem Gasthaus vorbeigehen sah, dessen Beschreibung auf den Angeklagten und seine - bei der Lebensgefährtin sichergestellte - auffällige Bekleidung passt, das Friseurgeschäft der Maria F***** (A/3) bereits früher Ziel eines Einbruchs des Angeklagten war und die Taten nach dem selben modus operandi verübt wurden, wie die bereits angesprochenen Vorstraftaten (US 12 ff). Den Umstand, dass keine kriminaltechnisch verwertbaren Spuren am Tatort sichergestellt werden konnten, haben die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei damit erklärt, "dass der Angeklagte aufgrund seiner Flucht ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, das entsprechende Einbruchswerkzeug sowie die von ihm im Tatzeitpunkt getragenen Schuhe zu entsorgen" (US 14), und - wie früher und von Leo R***** beobachtet (US 6) - mit Handschuhen agierte. Indem die Mängelrüge (Z 5) unter Vernachlässigung all dieser Erwägungen aus dem Fehlen an verwertbaren Spuren und der Behauptung, dass dem Angeklagten als „Einbruchsprofi" nicht unterstellt werden dürfe, dass er eindeutig zuordenbare Beutestücke im Kraftfahrzeug seiner Lebensgefährtin zurückließ, und er „einfach nur autofahren wollte", für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen reklamiert, bekämpft sie die mängelfreie Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Das Schöffengericht hat die Täterschaft des Angeklagten in Ansehung der Einbruchsdiebstähle (A/1-3) mängelfrei daraus abgeleitet, dass er sich während einer zum Besuch seiner Lebensgefährten und seiner Kinder gewährten Unterbrechung der 7-jährigen Freiheitsstrafe – die überwiegend wegen des Verbrechens des (teils versuchten) schweren gewerbsmäßig durch Einbruch (in 141 Angriffen) verübten Diebstahls über ihn verhängt worden war (US 4 in Verbindung mit AZ 38 römisch fünf r 192/98 des Landesgerichtes Wiener Neustadt) - nach seiner Verantwortung in Pinggau (wo die Einbrüche verübt wurden) aufhielt, „wohin er keine nachvollziehbaren Kontakte hatte", im Personenkraftwagen seiner Lebensgefährtin - den er zugestandenermaßen benützte - zwei Münzrollen sichergestellt wurden, von denen eine auf Grund der markanten Verpackung von der Geschädigten Hedwig G***** (A/2) als ihr Eigentum erkannt wurde, der Gastwirt Leo R***** (A/1) nach Mitternacht einen Mann an seinem Gasthaus vorbeigehen sah, dessen Beschreibung auf den Angeklagten und seine - bei der Lebensgefährtin sichergestellte - auffällige Bekleidung passt, das Friseurgeschäft der Maria F***** (A/3) bereits früher Ziel eines Einbruchs des Angeklagten war und die Taten nach dem selben modus operandi verübt wurden, wie die bereits angesprochenen Vorstraftaten (US 12 ff). Den Umstand, dass keine kriminaltechnisch verwertbaren Spuren am Tatort sichergestellt werden konnten, haben die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei damit erklärt, "dass der Angeklagte aufgrund seiner Flucht ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, das entsprechende Einbruchswerkzeug sowie die von ihm im Tatzeitpunkt getragenen Schuhe zu entsorgen" (US 14), und - wie früher und von Leo R***** beobachtet (US 6) - mit Handschuhen agierte. Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) unter Vernachlässigung all dieser Erwägungen aus dem Fehlen an verwertbaren Spuren und der Behauptung, dass dem Angeklagten als „Einbruchsprofi" nicht unterstellt werden dürfe, dass er eindeutig zuordenbare Beutestücke im Kraftfahrzeug seiner Lebensgefährtin zurückließ, und er „einfach nur autofahren wollte", für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen reklamiert, bekämpft sie die mängelfreie Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die Rüge, wonach „für die Feststellung im Urteil, der "(im Anschluss an die oben erwähnten Vorstraftaten als Fluchtauto benutzte PKW der Marke) "Jaguar sei aus Beutegeld früherer Straftaten erworben, jegliche Begründung in der Beweiswürdigung fehlt", legt prozessordnungswidrig nicht dar (§ 285a Z 2 StPO), aus welchem Grund diesem Umstand entscheidende Bedeutung zukommen sollte. Die zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Rüge, wonach „für die Feststellung im Urteil, der "(im Anschluss an die oben erwähnten Vorstraftaten als Fluchtauto benutzte PKW der Marke) "Jaguar sei aus Beutegeld früherer Straftaten erworben, jegliche Begründung in der Beweiswürdigung fehlt", legt prozessordnungswidrig nicht dar (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), aus welchem Grund diesem Umstand entscheidende Bedeutung zukommen sollte. Die zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.