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Entscheidung 12 Os 123/03×

Entscheidung 12 Os 123/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os123/03

Entscheidungsdatum

12.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Februar 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef B***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. September 2003, GZ 10 Hv 120/03f-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef B***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB (A/1-3) sowie des Vergehens der Gefährdung der (richtig:) körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB (B) schuldig erkannt.

Darnach hat er - soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung (A) - zwischen 15. und 16. März 2003 in Pinggau nachangeführten Personen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar dem Leo R***** Bargeld (Münzen) im Wert von ca 50 EUR durch "gewaltsames Aufbrechen" eines Fensters und Einsteigen in das vom Geschädigten betriebene Gasthaus,

der Hedwig G***** Münzen im Wert von ca 200 EUR sowie Papiergeld im Wert von 25 EUR durch "gewaltsames Aufbrechen" eines Fensters und Einsteigen in die von der Geschädigten betriebene Drogerie, sowie der Maria F***** Papiergeld im Wert von 110 EUR durch "gewaltsames Aufbrechen" eines Fensters und Einsteigen in das der Geschädigten betriebene Friseurgeschäft.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Das Schöffengericht hat die Täterschaft des Angeklagten in Ansehung der Einbruchsdiebstähle (A/1-3) mängelfrei daraus abgeleitet, dass er sich während einer zum Besuch seiner Lebensgefährten und seiner Kinder gewährten Unterbrechung der 7-jährigen Freiheitsstrafe – die überwiegend wegen des Verbrechens des (teils versuchten) schweren gewerbsmäßig durch Einbruch (in 141 Angriffen) verübten Diebstahls über ihn verhängt worden war (US 4 in Verbindung mit AZ 38 römisch fünf r 192/98 des Landesgerichtes Wiener Neustadt) - nach seiner Verantwortung in Pinggau (wo die Einbrüche verübt wurden) aufhielt, „wohin er keine nachvollziehbaren Kontakte hatte", im Personenkraftwagen seiner Lebensgefährtin - den er zugestandenermaßen benützte - zwei Münzrollen sichergestellt wurden, von denen eine auf Grund der markanten Verpackung von der Geschädigten Hedwig G***** (A/2) als ihr Eigentum erkannt wurde, der Gastwirt Leo R***** (A/1) nach Mitternacht einen Mann an seinem Gasthaus vorbeigehen sah, dessen Beschreibung auf den Angeklagten und seine - bei der Lebensgefährtin sichergestellte - auffällige Bekleidung passt, das Friseurgeschäft der Maria F***** (A/3) bereits früher Ziel eines Einbruchs des Angeklagten war und die Taten nach dem selben modus operandi verübt wurden, wie die bereits angesprochenen Vorstraftaten (US 12 ff). Den Umstand, dass keine kriminaltechnisch verwertbaren Spuren am Tatort sichergestellt werden konnten, haben die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei damit erklärt, "dass der Angeklagte aufgrund seiner Flucht ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, das entsprechende Einbruchswerkzeug sowie die von ihm im Tatzeitpunkt getragenen Schuhe zu entsorgen" (US 14), und - wie früher und von Leo R***** beobachtet (US 6) - mit Handschuhen agierte. Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) unter Vernachlässigung all dieser Erwägungen aus dem Fehlen an verwertbaren Spuren und der Behauptung, dass dem Angeklagten als „Einbruchsprofi" nicht unterstellt werden dürfe, dass er eindeutig zuordenbare Beutestücke im Kraftfahrzeug seiner Lebensgefährtin zurückließ, und er „einfach nur autofahren wollte", für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen reklamiert, bekämpft sie die mängelfreie Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Die Rüge, wonach „für die Feststellung im Urteil, der "(im Anschluss an die oben erwähnten Vorstraftaten als Fluchtauto benutzte PKW der Marke) "Jaguar sei aus Beutegeld früherer Straftaten erworben, jegliche Begründung in der Beweiswürdigung fehlt", legt prozessordnungswidrig nicht dar (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), aus welchem Grund diesem Umstand entscheidende Bedeutung zukommen sollte. Die zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E72305 12Os123.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00123.03.0212.000

Dokumentnummer

JJT_20040212_OGH0002_0120OS00123_0300000_000