Die Verfahrensrüge (Z 4) betreffend die Abweisung des Antrages „auf neuerliche Ladung des Zeugen Thomas St*****" (S 95/III; US 11 f) geht schon in formeller Hinsicht fehl, weil die Unterlassung der Anführung eines Beweisthemas deren erfolgreiche Geltendmachung von vornherein ausschließt (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 4 E 16 ff). Abgesehen davon war dieser Zeuge - wie zwei vergebliche Versuche polizeilicher Vorführung zeigen (ON 78, 84) - für das Gericht unerreichbar (Mayerhofer/Hollaender aaO E 104), was im Übrigen auch für den Zeugen Ivan J***** gilt (S 95/III, ON 68; US 9). Die Behauptung (der Sache nach Z 3), der Zeuge Zlatko S***** sei zu seinem Aussageverweigerungsrecht (§ 152 Abs 1 Z 1 StPO) „nicht gesetzesgemäß" belehrt (S 77/III) und dadurch „beeinflusst worden, nicht auszusagen, obwohl dies zu meinem [id est des Beschwerdeführers] Vorteil gewesen wäre", ist eine im Nichtigkeitsverfahren unbeachtliche Hypothese (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 152 E 12, § 258 E 110, 111; vgl auch Ratz, WK-StPO § 281 Rz 40 ff).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) betreffend die Abweisung des Antrages „auf neuerliche Ladung des Zeugen Thomas St*****" (S 95/III; US 11 f) geht schon in formeller Hinsicht fehl, weil die Unterlassung der Anführung eines Beweisthemas deren erfolgreiche Geltendmachung von vornherein ausschließt (Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 281, Ziffer 4, E 16 ff). Abgesehen davon war dieser Zeuge - wie zwei vergebliche Versuche polizeilicher Vorführung zeigen (ON 78, 84) - für das Gericht unerreichbar (Mayerhofer/Hollaender aaO E 104), was im Übrigen auch für den Zeugen Ivan J***** gilt (S 95/III, ON 68; US 9). Die Behauptung (der Sache nach Ziffer 3,), der Zeuge Zlatko S***** sei zu seinem Aussageverweigerungsrecht (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) „nicht gesetzesgemäß" belehrt (S 77/III) und dadurch „beeinflusst worden, nicht auszusagen, obwohl dies zu meinem [id est des Beschwerdeführers] Vorteil gewesen wäre", ist eine im Nichtigkeitsverfahren unbeachtliche Hypothese (Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 152, E 12, Paragraph 258, E 110, 111; vergleiche auch Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 40 ff).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) konnten sich die Tatrichter zur Begründung ihrer Feststellungen zum Schuldspruch A 1 b (US 3, 6 f, 8) sehr wohl auf die bezogene, inhaltlich kongruente Aussage des Ivan J***** stützen (S 193 f/II). Die weiteren Beschwerdeausführungen dazu sind reine Beweiswerterwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen Schuld. Mit dem unterschiedlichen Aussageverhalten des Zeugen Vojislav M***** vor Polizei (S 183 ff/II) und Gericht (S 37 ff/III) hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt (US 9 f), ohne dass es iSd § 270 Abs 2 Z 5 StPO verhalten gewesen wäre, sich mit Details des angeblich mit Bezug auf dessen Mutter ausgeübten „Druckes" - den der Rechtsmittelwerber im Übrigen anders darstellt als der Zeuge selbst (S 37/III gegenüber S 139/III) - zu beschäftigen (vgl überdies S 73 f/III).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) konnten sich die Tatrichter zur Begründung ihrer Feststellungen zum Schuldspruch A 1 b (US 3, 6 f, 8) sehr wohl auf die bezogene, inhaltlich kongruente Aussage des Ivan J***** stützen (S 193 f/II). Die weiteren Beschwerdeausführungen dazu sind reine Beweiswerterwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen Schuld. Mit dem unterschiedlichen Aussageverhalten des Zeugen Vojislav M***** vor Polizei (S 183 ff/II) und Gericht (S 37 ff/III) hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt (US 9 f), ohne dass es iSd Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO verhalten gewesen wäre, sich mit Details des angeblich mit Bezug auf dessen Mutter ausgeübten „Druckes" - den der Rechtsmittelwerber im Übrigen anders darstellt als der Zeuge selbst (S 37/III gegenüber S 139/III) - zu beschäftigen vergleiche überdies S 73 f/III).
Ob der Beschwerdeführer (auch) zwischen 21. und 25. Juli 2005 delinquierte, betrifft fallbezogen keine entscheidende Tatsache (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 5 E 18).Ob der Beschwerdeführer (auch) zwischen 21. und 25. Juli 2005 delinquierte, betrifft fallbezogen keine entscheidende Tatsache (Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 281, Ziffer 5, E 18).
Die Geltendmachung des Vorbringens aus Z 5 auch als Tatsachenrüge (Z 5a) vermag im Gegenstand keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der die Schuldsprüche zu A tragenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Die Geltendmachung des Vorbringens aus Ziffer 5, auch als Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag im Gegenstand keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der die Schuldsprüche zu A tragenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten ist somit das Oberlandesgericht Wien zuständig (§§ 285i, 498 Abs 3 Satz 4 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten ist somit das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, Satz 4 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.