Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Dem Vorwurf der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) zuwider ließen die Tatrichter keinen Zweifel daran, dass sie nicht nur die Feststellungen zur objektiven Tatseite, sondern unter Beachtung der im Slip des Mädchens sichergestellten, zweifelsfrei dem Angeklagten zugeordneten DNA-Spuren, auch die Konstatierungen zur Täterschaft des Angeklagten auf die im Wesentlichen für zuverlässig befundenen Angaben der unmündigen Zeugin Heidi Ma***** gründeten (US 4 ff).Dem Vorwurf der Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) zuwider ließen die Tatrichter keinen Zweifel daran, dass sie nicht nur die Feststellungen zur objektiven Tatseite, sondern unter Beachtung der im Slip des Mädchens sichergestellten, zweifelsfrei dem Angeklagten zugeordneten DNA-Spuren, auch die Konstatierungen zur Täterschaft des Angeklagten auf die im Wesentlichen für zuverlässig befundenen Angaben der unmündigen Zeugin Heidi Ma***** gründeten (US 4 ff).
Mit Kritik an der sinngemäßen Wiedergabe von Aussagepassagen wird ebenso wenig eine Undeutlichkeit im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufgezeigt wie mit dem Vorbringen, dass das Erstgericht (bei grundsätzlicher Annahme der Glaubwürdigkeit) die Darstellung der Zeugin auch als teilweise wirr bzw nicht sachbezogen beurteilt habe (vgl US 5).Mit Kritik an der sinngemäßen Wiedergabe von Aussagepassagen wird ebenso wenig eine Undeutlichkeit im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufgezeigt wie mit dem Vorbringen, dass das Erstgericht (bei grundsätzlicher Annahme der Glaubwürdigkeit) die Darstellung der Zeugin auch als teilweise wirr bzw nicht sachbezogen beurteilt habe vergleiche US 5).
Der den Verfahrensergebnissen vom Schöffengericht jeweils zuerkannte Beweiswert ist einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0106588 [T3]). Einzelne Erwägungen der Tatrichter, wonach etwa auch die Zeugin Sylvia Ma***** nachvollziehbar darlegte, durch welche suggestiven Umstände es zur ursprünglichen Täterbeschreibung ihrer Tochter kam (US 6), können nicht als undeutlich bekämpft werden.
Offenbar unzureichend ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0118317).
Soweit die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) die festgestellte Täterschaft des Angeklagten bekämpft, indem sie nicht von der vom Erstgericht herangezogenen Begründung ausgeht, sondern vorbringt, diese sei aus dem psychologischen Sachverständigengutachten nicht abzuleiten, entzieht sie sich einer meritorischen Erwiderung.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) die festgestellte Täterschaft des Angeklagten bekämpft, indem sie nicht von der vom Erstgericht herangezogenen Begründung ausgeht, sondern vorbringt, diese sei aus dem psychologischen Sachverständigengutachten nicht abzuleiten, entzieht sie sich einer meritorischen Erwiderung.
Das gilt gleichermaßen, wenn sie auf die mit empirisch haltbarer Begründung vom Schöffensenat in diesem Teilbereich als nicht zuverlässig befundene ursprüngliche Täterbeschreibung der unmündigen Zeugin rekurriert und so einen „logischen Zusammenhang“ mit den Feststellungen vermisst.
Die Überzeugung der Tatrichter von der Unglaubwürdigkeit einer Person (vgl US 6), kann nicht aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO releviert werden. Soweit die Mängelrüge einwendet, die Verantwortung des Angeklagten sei keinesfalls oder nicht mit logischer Begründung widerlegt worden, geht sie ins Leere (RIS-Justiz RS0106588).Die Überzeugung der Tatrichter von der Unglaubwürdigkeit einer Person vergleiche US 6), kann nicht aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO releviert werden. Soweit die Mängelrüge einwendet, die Verantwortung des Angeklagten sei keinesfalls oder nicht mit logischer Begründung widerlegt worden, geht sie ins Leere (RIS-Justiz RS0106588).
Durch Berufung auf den Zweifelsgrundsatz des Art 6 Abs 2 MRK, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld vermutet wird, dass der Angeklagte unschuldig ist, wird keiner der von Z 5 des § 281 Abs 1 StPO bezeichneten Fehler behauptet (RIS-Justiz RS0117445).Durch Berufung auf den Zweifelsgrundsatz des Artikel 6, Absatz 2, MRK, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld vermutet wird, dass der Angeklagte unschuldig ist, wird keiner der von Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bezeichneten Fehler behauptet (RIS-Justiz RS0117445).
Mit dem (den Umstand der Sicherstellung von DNA-Spuren des Erick A***** M***** am Slip der Zeugin außer Acht lassenden) Hinweis, dass die ursprüngliche Täterbeschreibung der Unmündigen den Angeklagten entlaste, und dass auch der Zeuge Thomas B***** von der Identifizierung des Angeklagten überrascht gewesen sei (vgl US 6 f), vermag die auch die Glaubwürdigkeit der Angaben des Kindes in Zweifel ziehende Tatsachenrüge (Z 5a) keine aktenkundige Beweisergebnisse aufzuzeigen, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen aufkommen lassen.Mit dem (den Umstand der Sicherstellung von DNA-Spuren des Erick A***** M***** am Slip der Zeugin außer Acht lassenden) Hinweis, dass die ursprüngliche Täterbeschreibung der Unmündigen den Angeklagten entlaste, und dass auch der Zeuge Thomas B***** von der Identifizierung des Angeklagten überrascht gewesen sei vergleiche US 6 f), vermag die auch die Glaubwürdigkeit der Angaben des Kindes in Zweifel ziehende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine aktenkundige Beweisergebnisse aufzuzeigen, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen aufkommen lassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.