Welcher Widerspruch zwischen der Urteilsannahme, wonach die U***** AG Provisionen nur für ordnungsgemäß zustande gekommene Verträge mit einer 20jährigen Laufzeit zahlen wollte (US 18) und der Konstatierung einer vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit nach frühestens einjähriger Laufzeit des jeweiligen Versicherungsvertrags (US 16) bestehen soll, gibt die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) nicht bekannt.Welcher Widerspruch zwischen der Urteilsannahme, wonach die U***** AG Provisionen nur für ordnungsgemäß zustande gekommene Verträge mit einer 20jährigen Laufzeit zahlen wollte (US 18) und der Konstatierung einer vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit nach frühestens einjähriger Laufzeit des jeweiligen Versicherungsvertrags (US 16) bestehen soll, gibt die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) nicht bekannt.
Ebensowenig teilt der Rechtsmittelwerber mit, worin die behauptete Abweichung (Z 5 fünfter Fall) der „im Akt befindlichen Vertragsbedingungen der gegenständlichen Versicherungsverträge“ von den diesbezüglichen Urteilsannahmen bestehen soll. Inwieweit sich die geltend gemachte Aktenwidrigkeit auf eine entscheidende Tatsache ausgewirkt haben soll (vgl Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.134), bleibt ebenfalls offen.Ebensowenig teilt der Rechtsmittelwerber mit, worin die behauptete Abweichung (Ziffer 5, fünfter Fall) der „im Akt befindlichen Vertragsbedingungen der gegenständlichen Versicherungsverträge“ von den diesbezüglichen Urteilsannahmen bestehen soll. Inwieweit sich die geltend gemachte Aktenwidrigkeit auf eine entscheidende Tatsache ausgewirkt haben soll vergleiche Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.134), bleibt ebenfalls offen.
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) in Ansehung der Schuldspruchfakten 3./, 9./ und 14./ betrügerisches Verhalten unter Hinweis auf diesbezügliche Verfahrensergebnisse verneint, weil die bezughabenden Versicherungsverträge nur im Interesse der jeweiligen Versicherungsnehmer abgeschlossen und „zu deren Gunsten verwendet“ worden seien, hält sie prozessordnungswidrig nicht an den genau gegenteiligen Feststellungen fest (vgl RIS-Justiz RS0099810). Der Sache nach bekämpft der Beschwerdeführer insoweit bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) in Ansehung der Schuldspruchfakten 3./, 9./ und 14./ betrügerisches Verhalten unter Hinweis auf diesbezügliche Verfahrensergebnisse verneint, weil die bezughabenden Versicherungsverträge nur im Interesse der jeweiligen Versicherungsnehmer abgeschlossen und „zu deren Gunsten verwendet“ worden seien, hält sie prozessordnungswidrig nicht an den genau gegenteiligen Feststellungen fest vergleiche RIS-Justiz RS0099810). Der Sache nach bekämpft der Beschwerdeführer insoweit bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Der Behauptung fehlender Feststellungen zum Zeitpunkt des vom Angeklagten gefassten Tatentschlusses und der Schadensentstehung genügt der Verweis auf die Konstatierungen zu den Zeitpunkten der jeweils gestellten Anträge auf Abschluss der jeweiligen Versicherungsverträge (US 18 ff) und der insoweit korrespondierenden subjektiven Tatseite (US 82). Im Übrigen geht der Beschwerdeführer mit dem Einwand fehlender Schadensverursachung an den Urteilsannahmen der Tatrichter vorbei, wonach der Angeklagte nach Art einer „Loch-auf-Loch-zu“-Taktik vorging (vgl US 85 f).Der Behauptung fehlender Feststellungen zum Zeitpunkt des vom Angeklagten gefassten Tatentschlusses und der Schadensentstehung genügt der Verweis auf die Konstatierungen zu den Zeitpunkten der jeweils gestellten Anträge auf Abschluss der jeweiligen Versicherungsverträge (US 18 ff) und der insoweit korrespondierenden subjektiven Tatseite (US 82). Im Übrigen geht der Beschwerdeführer mit dem Einwand fehlender Schadensverursachung an den Urteilsannahmen der Tatrichter vorbei, wonach der Angeklagte nach Art einer „Loch-auf-Loch-zu“-Taktik vorging vergleiche US 85 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.