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Entscheidung 12 Os 123/17f×

Entscheidung 12 Os 123/17f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os123/17f

Entscheidungsdatum

16.11.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Rechtshörers Biley als Schriftführer in der Strafsache gegen Kurt M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. März 2017, GZ 124 Hv 7/16g-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Kurt M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von Anfang 2008 bis Juli 2014 in W***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte der U***** AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, die im Urteil genannten Anträge auf Abschluss von Lebens- und Pensionsversicherungen mit 20jähriger Laufzeit würden zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen geschlossen, zur Auszahlung von Provisionen von insgesamt 1.100.497,74 Euro verleitet, die die genannte Versicherung am Vermögen schädigte, wobei er die jeweils schweren Betrügereien (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) gewerbsmäßig beging.

Die dagegen aus Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Welcher Widerspruch zwischen der Urteilsannahme, wonach die U***** AG Provisionen nur für ordnungsgemäß zustande gekommene Verträge mit einer 20jährigen Laufzeit zahlen wollte (US 18) und der Konstatierung einer vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit nach frühestens einjähriger Laufzeit des jeweiligen Versicherungsvertrags (US 16) bestehen soll, gibt die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) nicht bekannt.

Ebensowenig teilt der Rechtsmittelwerber mit, worin die behauptete Abweichung (Ziffer 5, fünfter Fall) der „im Akt befindlichen Vertragsbedingungen der gegenständlichen Versicherungsverträge“ von den diesbezüglichen Urteilsannahmen bestehen soll. Inwieweit sich die geltend gemachte Aktenwidrigkeit auf eine entscheidende Tatsache ausgewirkt haben soll vergleiche Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.134), bleibt ebenfalls offen.

Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) in Ansehung der Schuldspruchfakten 3./, 9./ und 14./ betrügerisches Verhalten unter Hinweis auf diesbezügliche Verfahrensergebnisse verneint, weil die bezughabenden Versicherungsverträge nur im Interesse der jeweiligen Versicherungsnehmer abgeschlossen und „zu deren Gunsten verwendet“ worden seien, hält sie prozessordnungswidrig nicht an den genau gegenteiligen Feststellungen fest vergleiche RIS-Justiz RS0099810). Der Sache nach bekämpft der Beschwerdeführer insoweit bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Der Behauptung fehlender Feststellungen zum Zeitpunkt des vom Angeklagten gefassten Tatentschlusses und der Schadensentstehung genügt der Verweis auf die Konstatierungen zu den Zeitpunkten der jeweils gestellten Anträge auf Abschluss der jeweiligen Versicherungsverträge (US 18 ff) und der insoweit korrespondierenden subjektiven Tatseite (US 82). Im Übrigen geht der Beschwerdeführer mit dem Einwand fehlender Schadensverursachung an den Urteilsannahmen der Tatrichter vorbei, wonach der Angeklagte nach Art einer „Loch-auf-Loch-zu“-Taktik vorging vergleiche US 85 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

3 Alle Os-Entscheidungen;

Textnummer

E119898

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00123.17F.1116.000

Im RIS seit

30.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Dokumentnummer

JJT_20171116_OGH0002_0120OS00123_17F0000_000