Entscheidung 12 Os 123/23i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.11.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Besic in der Strafvollzugssache des * E*, AZ 601 Hv 5/21b des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 17. August 2023, AZ 22 Bs 203/23y (ON 634 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des * E* gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 26. Mai 2023 (ON 617), mit dem sein Antrag auf bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 265 StPO abgelehnt worden war, als unzulässig zurück. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des * E* gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 26. Mai 2023 (ON 617), mit dem sein Antrag auf bedingte Entlassung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 265, StPO abgelehnt worden war, als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen gerichtete, per E-Mail eingebrachte Beschwerde des Genannten war schon infolge ihrer prozessual unbeachtlichen Form zurückzuweisen (§ 84 Abs 2 erster Satz StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG; RIS-Justiz RS0127859 [insbesondere T3]). Im Übrigen steht gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG). [2] Die dagegen gerichtete, per E-Mail eingebrachte Beschwerde des Genannten war schon infolge ihrer prozessual unbeachtlichen Form zurückzuweisen (Paragraph 84, Absatz 2, erster Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, erster Satz StVG; RIS-Justiz RS0127859 [insbesondere T3]). Im Übrigen steht gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zu (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00123.23I.1123.000
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023
Dokumentnummer
JJT_20231123_OGH0002_0120OS00123_23I0000_000